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   BGH, 11.02.1960 - II ZR 198/59   

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https://dejure.org/1960,899
BGH, 11.02.1960 - II ZR 198/59 (https://dejure.org/1960,899)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1960 - II ZR 198/59 (https://dejure.org/1960,899)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1960 - II ZR 198/59 (https://dejure.org/1960,899)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Gesellschaftsvertrag nach Abtretung des Gesellschaftsanteils an einen Dritten - Änderung des ursprünglichen Antrages wegen veränderter Sachlage durch Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit - Streitigkeit über Bestellung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 964
  • MDR 1960, 472
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 11.02.1960 - II ZR 198/59
    Dabei ist es für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang, ob man die Abtretung eines Gesellschaftsanteils als eine echte Abtretung im Sinne eines derivativen Rechtsübergangs betrachtet (vgl. BGHZ 13, 185 [BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]) oder ob man das aus schuldrechtlichen Gesichtspunkten (Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages) verneinte Denn nach feststehender Rechtsprechung ist der Begriff der Veräußerung in § 265 ZPO nicht im technischen Sinn einer derivativen Rechtsübertragung zu verstehen, sondern weit zu fassen, so daß jedenfalls die Abtretung eines Gesellschaftsanteils - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung - unter den Begriff der Veräußerung im Sinne des § 265 ZPO fällt (vgl. dazu schon RGZ 78, 105).
  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

    Auszug aus BGH, 11.02.1960 - II ZR 198/59
    Aus dieser Rechtslage folgt zunächst, daß der berechtigte Gesellschafter bei der Geltendmachung seines gesellschaftsvertraglichen Anspruchs gegen einen anderen Gesellschafter nicht einen Anspruch der Gesellschaft geltend macht und seine Klagebefugnis nicht, wie der Beklagte in der Vorinstanz ausgeführt hat, nur auf einer Prozeßstandschaft (Prozeßführungsbefugnis eines Dritten) beruht, die unter Umständen mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft endet (vgl. dazu BGHZ 1, 67 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]; des weiteren auch Stein-Jonas ZPO § 265 Anm. 3 zu Fußnote 21 a; Böttcher in Festschrift für Laun 1948, 297 Anm. 1).
  • BGH, 13.10.2020 - II ZR 359/18

    Einordnung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden

    Es liegt insoweit eine Einzelrechtsnachfolge vor, auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 265 ZPO analog angewandt wird, wenn zwischen den Gesellschaftern gesellschaftsvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1960 - II ZR 198/59, NJW 1960, 964).
  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63

    Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1960 - II ZR 198/59 - (LM § 265 ZPO Nr. 7) den Standpunkt vertreten, daß ein Kommanditist, der einen gesellschaftsvertraglichen Anspruch gegen seinen Mitgesellschafter gerichtlich geltend macht, diesen Anspruch auch nach Abtretung seines Gesellschaftsanteils an einen Dritten weiterverfolgen kann (§ 265 ZPO).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 55/03

    Rechtsnatur der Entnahmepraxis in einer OHG

    Das von dem Kläger verfolgte, durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf seine Tochter gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in seiner Zulässigkeit unberührte (Sen.Urt. v. 11. Februar 1960 - II ZR 198/59, NJW 1960, 964) Unterlassungsbegehren hat Erfolg, weil die Parteien, nachdem der Kläger eine Beschlußfassung über zusätzliche Entnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages verweigert, weiter an die in § 11 Abs. 3 Satz 1 festgelegten Entnahmegrenzen gebunden sind.
  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 507/18

    Einseitige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - vergangenheitsbezogene

    Mit der Verlängerung oder Verkürzung des streitgegenständlichen Zeitraums ändert der Kläger, sofern es sich nicht um eine ganz andere Phase handelt, den Umfang seines Klagebegehrens (vgl. BGH 11. Februar 1960 - II ZR 198/59 - zu 2 der Gründe; Musielak/Voit/Foerste ZPO 17. Aufl. § 264 Rn. 3; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 264 Rn. 3a) .
  • BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 45/02

    Mängelbeseitigung durch Wohnungseigentümer - Antragsänderung im

    Belanglos ist hierbei, dass die Antragsteller selbst die Veränderung herbeigeführt haben (BGH NJW 1960, 964).
  • OLG Hamm, 28.01.2009 - 8 U 176/06

    Feststellungsinteresse der Klage eines Gesellschafters auf Fortbestehen seiner

    Die Abtretung des Gesellschaftsanteils hätte nach § 265 II 1 ZPO auf den Prozess auch keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Sachlegitimation (BGH NJW 1960, 964; BGH DB 2005, 1643); nur einen Leistungsantrag müsste der Kläger umstellen auf Leistung an den Rechtsnachfolger (Zöller/Greger, § 265 ZPO, Rn. 6 a; Thomas/ Putzo/Reichold, 29. Auflage, § 265 ZPO, Rn. 12), hier geht es aber um einen Feststellungsantrag.
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2000 - 10 U 145/99

    Prozeßführungsbefugnis des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Für eine solche Annahme kann insbesondere nicht die in NJW 1960, 964 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs herangezogen werden.
  • BGH, 04.10.1962 - II ZR 96/61

    Prüfung der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht -

    Es kann hier auf den Tatbestand des in diesem Verfahren bereits ergangenen Urteils des erkennenden Senats von 11. Februar 1960 - II ZR 198/59 verwiesen werden.
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