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BGH, 11.02.1963 - AnwZ (B) 3/62 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 57/88
Rechtsmittel
Der Senat hat noch nicht entschieden, ob sich diese Vorschrift nur auf Entscheidungen des Ehrengerichtshofs bezieht, die den Ansatz der Gerichtskosten betreffen oder ob sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, in dem die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Auslagen angefochten ist (vgl. Senatsentscheidung vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGE VII, 122).Diese Voraussetzungen sind bei einem Kostenfestsetzungsbeschluß über etwa 650,- DM nicht gegeben (vgl. Senatsentscheidung vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGE VII, 122).
- BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 16/78
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine die Verfahrenskosten betreffende …
Das hat der Senat bereits für Kostenfestsetzungsbeschlüsse angenommen (Beschluß vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGE VII 122), für Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache (Beschlüsse vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 5/715 vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76) und für Entscheidungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen (Beschluß vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 4/70). - BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 29/81
Gesetzliche Beschränkungen der sofortigen Beschwerde im Zulassungsverfahren nach …
Das ist bei einem Streit um außergerichtliche Auslagen, insbesondere in der hier in Rede stehenden Höhe, zu verneinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = BGE VII 122 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81 -). - BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 5/65
Rechtsmittel
Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, und zwar aus doppelten Grunde, wie der Senat bereits in einem gleichliegenden Fallmit Beschluß vom 11. Februar 1963 - AnwZ (B) 3/62 = EGH Bd. VII S. 122 - entschieden hat.
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