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   BGH, 11.02.1988 - 4 StR 17/88   

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https://dejure.org/1988,4375
BGH, 11.02.1988 - 4 StR 17/88 (https://dejure.org/1988,4375)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1988 - 4 StR 17/88 (https://dejure.org/1988,4375)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - 4 StR 17/88 (https://dejure.org/1988,4375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte in der Urteilsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 313/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Fehlende Feststellbarkeit der

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 17/88
    Urteils Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die unter Anwendung des Zweifelssatzes vorzunehmende (BGHR StPO § 261 Vermutung 2) Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte auf einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Beweisgrundlage beruhen muß.
  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung - Vorraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 17/88
    Dies ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH NStZ 1983, 326; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104).
  • BGH, 16.10.1992 - 3 StR 455/92

    Anforderungen an die Darlegung einzelner Teilakte bei Annahme einer fortgesetzten

    Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darlegung der einzelnen Teilakte (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 2, 3, 4).

    Im ersteren Fall hätte eine Mindestanzahl von Handlungen festgestellt werden müssen, damit der Schuldumfang ausreichend bestimmt gewesen wäre (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3).

  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 272/92

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Fortgesetzter sexueller Missbrauch eines

    Es stellt keinen Mangel des Eröffnungsbeschlusses dar, der zur Einstellung des Verfahrens führen müßte, wenn der Tatzeitraum, in dem die Einzelakte einer fortgesetzten Tat begangen sein sollen, nur nach dessen Beginn und Ende - ohne genaue Angabe der Zahl der Einzelakte und der jeweiligen Tatzeitpunkte - bezeichnet ist, sofern aus den übrigen angeführten Besonderheiten die Tat hinreichend genau konkretisiert ist und eine Verwechslung mit anderen Taten oder sonstige Zweifel über die Rechtskraftwirkung eines dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Urteils ausgeschlossen werden können (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH NStZ 1983, 326; OLG Düsseldorf JMBl NW 1982, 141 f.; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 9 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß - Zusammenfassung eines

    Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 29/89).
  • BGH, 24.10.1990 - 2 StR 250/90

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Schuldspruch - Strafzumessung - Bestimmung des

    Selbst aber, wenn dies nachgewiesen würde, wäre eine Verurteilung des Angeklagten in dem vom Landgericht angenommenen Umfang nur möglich, wenn die Geschäfte, durch welche die Gewinne erzielt wurden, hinreichend konkretisiert worden wären (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Januar 1986 - 1 StR 646/85 = NStZ 1986, 275; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3, 4, 5; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 8).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 585/90

    Erfordernis des Feststehens eines Mindestschuldumfangs bei der fortgesetzten

    Auch bei der fortgesetzten Handlung muß der Schuldumfang, jedenfalls der Mindestschuldumfang, feststehen (BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3).
  • BGH, 02.04.1992 - 4 StR 120/92

    Aufhebung einer Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Urteilsbegründung - Anforderungen

    Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht auftreten können, und wenn ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1).
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