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   BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98   

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https://dejure.org/1999,2205
BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98 (https://dejure.org/1999,2205)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1999 - 1 StR 686/98 (https://dejure.org/1999,2205)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - 1 StR 686/98 (https://dejure.org/1999,2205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 454 StPO; § 462 a StPO; § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; Art. 19 Abs. 4 GG
    Entscheidung ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt liegt, bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, immer beim Tatgericht; Zuständigkeit des Tatgerichts in Abgrenzung zur Strafvollstreckungskammer; Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes

  • HRR Strafrecht

    § 57a StGB; § 211 StGB; § 358 Abs. 2 StPO
    Tateinheit; Natürliche Handlungseinheit; Lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe; Besondere Schwere der Schuld (Feststellung durch das Tatgericht); Nichtfeststellung der besonderen Schwere der Schuld (Bindungswirkung)

  • Wolters Kluwer

    Spaltung der Entscheidungszuständigkeit und des Instanzenzuges bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe; Gewichtung der Schuld unter dem Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere durch die Tatgerichte aufgrund der "besonderen Nähe zum Tatgeschehen"; Entsprechende ...

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 350
  • NJW 1999, 1269
  • NStZ 1999, 241
  • JR 2000, 121
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    (1) In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nur aus Anlaß von Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen vollendeten Mordes gemäß § 211 Abs. 1 StGB entschieden, die Regelungen der §§ 454, 462 a StPO, 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG seien verfassungskonform dahin auszulegen, daß die für die besondere Schwere der Schuld maßgeblichen Tatsachen vom Tatgericht im Erkenntnisverfahren festgestellt, im Urteil dargestellt und unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere mit bindender Wirkung für das Vollstreckungsgericht gewichtet werden müssen (BVerfGE 86, 288, 315 ff.).

    Darauf, daß die Notwendigkeit einer Entscheidung durch den Tatrichter nur in diesen Fällen gesehen wurde (vgl. Winter, abweichende Meinung in BVerfGE 86, 355, 369), deutet neben der alleinigen Befassung mit dieser Fallvariante auch die Begründung hin (so auch Gribbohm in LK 11. Aufl. § 57 a StGB Rdn. 46 ff.; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 57 a Rdn. 18), eine Strafzumessung nach der individuellen Schuld erfolge in diesen Fällen nicht, die Möglichkeiten der Strafvollstreckungskammer zu sachgerechter Entscheidung seien daher beschränkt (aa0 S. 316).

    Daher erscheint die entsprechende Anwendung der Regeln der Entscheidung in BVerfGE 86, 288 ff. auch in diesen Fällen sachgerecht und angebracht:.

    Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in allen Fällen der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für die Prüfung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auf der Grundlage von BVerfGE 86, 288 ff. die Tatgerichte zuständig sind.

    Dafür ist auch maßgeblich, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Täter in allen Fällen möglichst frühzeitig eine Perspektive gegeben werden muß, indem ihm hinsichtlich des für die Verbüßungsdauer bedeutsamen Kriteriums der Schwere der Schuld schon im Rahmen der tatrichterlichen Entscheidung Gewißheit über das Ausmaß des Eingriffs in seine Freiheitsrechte verschafft wird (vgl. BVerfGE 86, 288, 327).

  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8; BGH NStZ 1994, 34, 35; 1994, 184; Kleinknecht / Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 20 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 57 a Rdn. 6).
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8; BGH NStZ 1994, 34, 35; 1994, 184; Kleinknecht / Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 20 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 57 a Rdn. 6).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    Lehnt das Gericht bei Mord in den Fällen fakultativer Strafmilderung eine Strafrahmenverschiebung ab, kommt dabei den Besonderheiten des vertypten Milderungsgrunds (z. B. vorverlagerte Schuld bei § 21 StGB, vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28; Erfolgsnähe bei § 23 Abs. 2 StGB, vgl. BGH MDR 1994, 1069; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4; unterlassungsbezogene Umstände bei § 13 Abs. 2 StGB, vgl. BGH StV 1987, 527 f.) besonderes Gewicht zu, ohne daß diese Umstände geeignet wären, etwas zur besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszusagen.
  • BGH, 03.03.1993 - 5 StR 79/93

    Verwerfung der Revision - Aufnahme der Feststellung der besonderen Schwere der

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8; BGH NStZ 1994, 34, 35; 1994, 184; Kleinknecht / Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 20 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 57 a Rdn. 6).
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 570/96

    Fehlende Nichtanwendung eines Strafmilderungsgrundes als Revisionsgrund -

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    Lehnt das Gericht bei Mord in den Fällen fakultativer Strafmilderung eine Strafrahmenverschiebung ab, kommt dabei den Besonderheiten des vertypten Milderungsgrunds (z. B. vorverlagerte Schuld bei § 21 StGB, vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28; Erfolgsnähe bei § 23 Abs. 2 StGB, vgl. BGH MDR 1994, 1069; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4; unterlassungsbezogene Umstände bei § 13 Abs. 2 StGB, vgl. BGH StV 1987, 527 f.) besonderes Gewicht zu, ohne daß diese Umstände geeignet wären, etwas zur besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszusagen.
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 96, 44 ff.) hat es in anderem Zusammenhang als Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes betrachtet, daß die Fachgerichte zur Klärung einer unübersichtlichen Zuständigkeits- und Rechtswegfrage beitragen (vgl. auch BGH wistra 1999, 349, 352; 1999, 353, 355, jew. für BGHSt bestimmt).
  • BGH, 01.04.1987 - 2 StR 94/87

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Vernachlässigung der Pflege eines Kindes -

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - 1 StR 686/98
    Lehnt das Gericht bei Mord in den Fällen fakultativer Strafmilderung eine Strafrahmenverschiebung ab, kommt dabei den Besonderheiten des vertypten Milderungsgrunds (z. B. vorverlagerte Schuld bei § 21 StGB, vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28; Erfolgsnähe bei § 23 Abs. 2 StGB, vgl. BGH MDR 1994, 1069; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4; unterlassungsbezogene Umstände bei § 13 Abs. 2 StGB, vgl. BGH StV 1987, 527 f.) besonderes Gewicht zu, ohne daß diese Umstände geeignet wären, etwas zur besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszusagen.
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld Verurteilt ein Gericht einen Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe, so hat es gleichzeitig zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB besonders schwer wiegt (BGH, Beschluss vom 11.02.1999 - 1 StR 686/98 -, NStZ 1999, 241; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage, 2012, Rn. 1499).
  • OLG Koblenz, 15.07.2002 - 1 Ws 301/02

    Strafvollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Mindestverbüßungsdauer,

    Die Entscheidung über die besondere Schuldschwere ist in allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu treffen, selbst wenn im Fall des Versuchs die Möglichkeit einer Strafmilderung (§ 23 Abs. 2 StGB) bestanden hat, die Rechtsfolge mithin nicht zwingend vorgeschrieben war (vgl. BGHSt 44, 350).

    Die Entscheidung über die besondere Schuldschwere ist in allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu treffen, selbst wenn wie vorliegend im Fall des Versuchs die Möglichkeit einer Strafmilderung (§ 23 Abs. 2 StGB) bestanden hat, die Rechtsfolge mithin nicht zwingend vorgeschrieben war (vgl. BGHSt 44, 350).

  • LG Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedriger Beweggründe

    Verurteilt ein Gericht einen Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe, so hat es gleichzeitig zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer wiegt (BGH, Beschluss vom 11.02.1999, Az.: 1 StR 686/98, NJW 1999 1269, beck-online).
  • BGH, 11.02.1999 - 1 StR 528/98

    Besondere Schwere der Schuld; Natürliche Handlungseinheit; Zuständigkeit;

    Die Annahme des Landgerichts, es sei zur Prüfung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zuständig, trifft nicht zu (vgl. auch den Senatsbeschluß vom heutigen Tage 1 StR 686/98 - für BGHSt bestimmt).
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