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   BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06   

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https://dejure.org/2008,666
BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06 (https://dejure.org/2008,666)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2008 - II ZR 67/06 (https://dejure.org/2008,666)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - II ZR 67/06 (https://dejure.org/2008,666)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 712 Abs. 1
    Wichtiger Grund für Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachhaltige Störungen des Verhältnisses von Gesellschaftern zu dem Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als wichtiger Grund für eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis; Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    GbR - Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bei geschlossenem Immobilienfonds

  • Betriebs-Berater

    Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

  • Judicialis

    BGB § 712 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 712 Abs. 1
    Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis in der BGB -Gesellschaft aus wichtigem Grund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB ? Wichtiger Grund: Verhältnis zu übrigen Gesellschaftern nachhaltig zerstört ? Untreuevorwurf gegen geschäftsführenden Gesellschafter wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten bei anderen Gesellschaften rechtfertigt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter können unredlichen Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis entziehen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Entziehung, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Personengesellschaft, wichtiger Grund

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter können einen gegenüber Dritten unredlichen Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis entziehen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführung ist Vertrauenssache

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 30.4.2008)

    Unredlichem Geschäftsführer kann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 704
  • ZIP 2008, 597
  • MDR 2008, 513
  • WM 2008, 591
  • BB 2008, 803
  • DB 2008, 806
  • NZG 2008, 298
  • NZG 2010, 640 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vor, wenn das Verhältnis zu ihm nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft Geschäftsführerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176, 179; Sen.Urt. v. 22. März 1982 - II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w.Nachw. bei MünchKommBGB/Ulmer aaO § 712 Rdn. 9).
  • BGH, 17.12.1959 - II ZR 32/59

    Ausschluß eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06
    Dabei kann auch bereits der begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu führen, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört ist (BGHZ 31, 295, 304 ff.).
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 74/81

    Wirksamkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vor, wenn das Verhältnis zu ihm nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft Geschäftsführerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176, 179; Sen.Urt. v. 22. März 1982 - II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w.Nachw. bei MünchKommBGB/Ulmer aaO § 712 Rdn. 9).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 33/67

    Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06
    Der Senat hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 198, 201; ebenso in BGHZ 33, 105, 107 f. für die Vertretungsbefugnis) entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Rechtsfolgen der Abberufung des allein zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters nicht regelt, die gesetzliche Regelung des § 709 BGB eingreift, soweit sich nichts Abweichendes feststellen lässt.
  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 631/02

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung nach Ausspruch der Kündigung bekannt

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06
    Diese muss der Tatrichter bei seiner auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abstellenden Entscheidung berücksichtigen (BAG, Urt. v. 6. November 2003 - 2 AZR 631/02, juris Tz. 33 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.07.1960 - II ZR 260/59

    Geschäftsführung und Vertretung einer OHG

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06
    Der Senat hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 198, 201; ebenso in BGHZ 33, 105, 107 f. für die Vertretungsbefugnis) entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Rechtsfolgen der Abberufung des allein zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters nicht regelt, die gesetzliche Regelung des § 709 BGB eingreift, soweit sich nichts Abweichendes feststellen lässt.
  • KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11

    Einstweilige Verfügung: Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei

    Darüber hinaus ist das Vertrauensverhältnis zur Mehrheitsgesellschafterin durch unzulässige Eigenmächtigkeiten des Verfügungsbeklagten unheilbar zerrüttet, was eine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. BGH ZIP 2008, 597 zu § 712 BGB).
  • OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11

    Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines

    Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei finanziellen Unregelmäßigkeiten, etwa rechtswidrigen Privatentnehmen, gegeben sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 67/06 -, iuris Rn. 16 = NJW-RR 2008, 704 ff. m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Bereits der sich aus finanziellen Unregelmäßigkeiten ergebende, begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens eines Geschäftsführers kann dazu führen, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern unrettbar zerstört ist und ein wichtiger Grund vorliegt, der die Abberufung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 67/06).
  • OLG Braunschweig, 07.04.2010 - 3 U 26/09

    Zulässigkeit der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines

    Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 712 Abs. 1 BGB nach zuvor übertragener Geschäftsführung führt - darauf hat der Bundesgerichtshof zutreffend hingewiesen (BGH II ZR 67/06, Urt. v. 11.02.2008, juris, Rn. 12) - indes regelmäßig zur Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 709 BGB : Der zuvor privilegierte Geschäftsführer bleibt mithin nach der Entziehung weiterhin - nun allerdings gemeinsam mit den übrigen Geschäftsführern - zur Geschäftsführung befugt.
  • OLG Hamm, 18.09.2019 - 8 U 35/19

    Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH

    - vor diesem Hintergrund bei Abwägung der gegenseitigen Interessen der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt ist (zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 11.02.2008, II ZR 67/06; OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2000, 27 U 102/99, juris, Rn. 14; OLG Braunschweig, GmbH-Rundschau 2009, S. 1276, 1277; OLG München, Urteil vom 10.12.2012, 23 U 4354/12; Kammergericht Berlin, GmbH-Rundschau 2011, S. 1272, 1273).
  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13

    Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

    Es kommt somit auf die Frage an, ob eine Fortsetzung der Geschäftsführungstätigkeit den übrigen Gesellschaftern unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zuzumuten ist (BGH-Urteil vom 11.02.2008 II ZR 67/06, DStR 2008, 783; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, § 712 Rn. 10); das ist z. B. bei einem Missbrauch der Vollmacht nicht der Fall (Sprau in Palandt, BGB, § 723 Rn. 4).
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