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   BGH, 11.02.2009 - IV ZR 156/08   

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https://dejure.org/2009,1817
BGH, 11.02.2009 - IV ZR 156/08 (https://dejure.org/2009,1817)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - IV ZR 156/08 (https://dejure.org/2009,1817)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - IV ZR 156/08 (https://dejure.org/2009,1817)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung; Versicherungsschutz bei Ausbrennen des Kfz nach vorangegangenem Diebstahl

  • Judicialis

    AKB § 12 Abs. 1; ; VVG § 61

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 I a; AKB § 12 Abs. 1 I b
    Versicherungsfälle "Brand" und "Entwendung" gem. § 12 Abs. 1 I a und b AKB stehen auch hinsichtlich der Beweislast selbstständig nebeneinander

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Abs. 1; VVG § 61
    Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung; Versicherungsschutz bei Ausbrennen des KFZ nach vorangegangenem Diebstahl

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhältnis der Kfz-Versicherungsfälle Diebstahl und Brand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Versicherungsthemen - Teilkaskoversicherung - Vollkaskoversicherung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Versicherungsärger nach Diebstahl oder Brand des Kfz vorprogrammiert

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kfz-Kaskoversicherung: Entschädigung wegen Brand und Diebstahl eines Pkws!!!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kfz-Kaskoversicherung: Entschädigung wegen Brand UND Diebstahl EINES Pkws!!!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kfz-Kaskoversicherung: Entschädigung wegen Brand UND Diebstahl EINES Pkws

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Verhältnis von Brand und Entwendung in der Kaskoversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 605
  • MDR 2009, 628
  • NZV 2009, 283
  • VersR 2009, 540
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zweifeln an der behaupteten Entwendung des

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - IV ZR 156/08
    Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 -VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).

    Steht - wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt (Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.).

    Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).

    Hat deshalb - wie hier - der Tatrichter durchgreifende Zweifel an der Behauptung des Versicherungsnehmers, das versicherte Fahrzeug sei ihm gestohlen worden, so beantwortet das noch nicht die Frage, ob der Versicherungsnehmer den späteren Brand selbst herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 aaO).

    Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, dass einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des vom Versicherungsnehmer behaupteten Diebstahls zugleich eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommt, der Versicherungsnehmer habe auch einen späteren Brand des versicherten Fahrzeugs selbst herbeigeführt (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).

  • BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - IV ZR 156/08
    Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 -VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).

    Nach dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden § 12 (1) I a und b der AKB der Beklagten stehen die Versicherungsfälle "Brand" und "Entwendung" selbständig nebeneinander (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 unter I 1).

    Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).

    Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, dass einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des vom Versicherungsnehmer behaupteten Diebstahls zugleich eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommt, der Versicherungsnehmer habe auch einen späteren Brand des versicherten Fahrzeugs selbst herbeigeführt (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).

  • BGH, 17.05.1989 - IVa ZR 130/88

    Beweis des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - IV ZR 156/08
    Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).
  • OLG Frankfurt, 20.08.2009 - 3 U 20/07

    Diebstahl; Brand; Inbrandsetzen; Vortäuschung; Kaskoversicherung; Versicherung;

    Die im Revisionsurteil des BGH vom 11. Februar 2009 (IV ZR 156/08) geforderte Prüfung des Vorliegens und der Überzeugungskraft eines solchen Indizes in der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfall führt nicht dazu, dass eine vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs durch den Kläger mit der für ein Urteil erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann.
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.09.2013 - 8 O 6658/12

    Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung - Reparatur - Beweismittel

    Dem Versicherungsnehmer ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf das Vorliegen zweier Versicherungsfälle zu berufen (vgl. BGH r+s 2009, 233).
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