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   BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05   

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BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05 (https://dejure.org/2009,1655)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - XII ZB 101/05 (https://dejure.org/2009,1655)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 (https://dejure.org/2009,1655)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 17 Abs. 3
    Bei in Deutschland nach niederländischem Recht durchzuführender Scheidung ist nur Versorgungsausgleich nach deutschem, nicht nach niederländischem Recht möglich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine materielle Kenntnis eines berufenen ausländischen Sachrechts von einem Versorgungsausgleich i.S.d. deutschen Internationalen Privatrechts; Ein mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem BGB vergleichbarer Ausgleichsmechanismus als ...

  • unalex.eu

    Art. 1 Brüssel II bis-VO

  • Judicialis

    EGBGB Art. 17 Abs. 1; ; EGBGB Art. 17 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 3
    Voraussetzungen für eine materielle Kenntnis eines berufenen ausländischen Sachrechts von einem Versorgungsausgleich i.S.d. deutschen Internationalen Privatrechts; Ein mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem BGB vergleichbarer Ausgleichsmechanismus als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Ausgleichsstatut bei ausländischen Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 795
  • MDR 2009, 570
  • DNotZ 2009, 628
  • FamRZ 2009, 677
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93

    Ehezeitende in einem Scheidungsverfahren nach gerichtlichem Trennungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05
    Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825).

    Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 -FamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 386).

    Dies setzt voraus, dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des Wertausgleichs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, 323 und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF 2002, 154, 157; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 62; Henrich FamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; für den erweiterten Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 113).

    Der regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet, auch dann nicht durchgeführt werden kann, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten während ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich kennt (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 64; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826 ; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 355).

    Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nämlich so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 -FamRZ 1994, 825, 826) .

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZB 66/07

    Berücksichtigung einer niederländischen AOW-Pension im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05
    Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls bei den in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771; Klüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rdn. 51).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die niederländische AOW-Pension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771 ff.).

    Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen, weil es sich um keine subsidiäre Sozialleistung handelt und auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 773).

  • BGH, 03.09.2008 - XII ZB 203/06

    Einbeziehung einer niederländischen AOW-Pension in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05
    Das folgt zum einen daraus, dass auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts für den angemessenen Ausgleich ausländischer Versorgungsanrechte nur der schuldrechtliche Wertausgleich zur Verfügung steht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 f.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 243; BR-Drucks. 16/10144, S. 113).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die niederländische AOW-Pension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771 ff.).

  • BGH, 10.11.1999 - XII ZB 132/98

    Versorgungsausgleich zu Gunsten eines nichtdeutschen Berechtigten im Ausland

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05
    Ob und inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419) .
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05
    Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 -FamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 386).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ARZ 28/93

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer isolierten

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05
    Dies setzt voraus, dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des Wertausgleichs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, 323 und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF 2002, 154, 157; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 62; Henrich FamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; für den erweiterten Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 113).
  • BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04

    Auslegung des Kerngehalts und der wesentlichen Strukturmerkmale des

    a) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825).

    Wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich ist damit zugleich die - in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO) nicht geregelte - internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Kann aber danach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, weil ihn das berufene ausländische Scheidungsstatut nicht kennt, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht auf Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dennoch ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ein mit dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell vergleichbares Rechtsinstitut ist dem niederländischen Recht nicht bekannt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich in Deutschland erworbener Anrechte ermöglichen möchte, muss das berufene Sachrecht aber vor allem einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Gemäß Art. 7 Abs. 2 WVP ist der an den Ausgleichsberechtigten zu zahlende Teil der Rente bzw. der anteilige Rentenanspruch aber grundsätzlich vor Verfügungen des Versorgungsinhabers geschützt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; Klüsener FamRBint 2006, 15, 18).

    Allerdings stellen sie dem Ausgleichsberechtigten für den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Anrechte nach Art. 1 Abs. 8 WVP nur Ansprüche gegen den anderen Ehegatten zur Verfügung, ohne dass ihm (mit § 1587 i BGB vergleichbare) Abtretungsansprüche zustehen und ohne dass die Zahlungsansprüche (wie in § 3 a Abs. 5 VAHRG vorgesehen) unter bestimmten Voraussetzungen gegen ein Vorversterben des Ausgleichspflichtigen abgesichert sind (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ein in Deutschland lebendes niederländisches Ehepaar, das deutsches Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), wäre deshalb nach niederländischem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass nach dem WVP deutsche Versorgungsanrechte auszugleichen wären (Senatsbeschluss vom11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dem niederländischen Recht ist ein Versorgungsausgleich jedenfalls deshalb unbekannt, weil es die gesetzlichen AOW-Pensionen (anders als das deutsche Recht) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Versorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Zwar ist im Falle der regelwidrigen Durchführung des Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nicht nur auf inländische Anrechte beschränkt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2010 - 2 UF 147/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Ehebedingte Nachteile bei Nichtweiteraufbau der

    Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die abhängig von der Wohnsituation mit einem voll dynamischen Festbetrag bemessen wird (vgl. instruktiv zur AOW-Pension BGH FamRZ 2009, 677 Rz. 22).
  • OLG Hamm, 26.04.2019 - 7 UF 181/18

    Scheidung einer im Libanon geschlossenen Ehe

    Die wesentlichen Strukturmerkmale müssen mit denen des deutschen Rechts übereinstimmen (BGH, FamRZ 2009, 677, Rn. 15).
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