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   BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14   

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https://dejure.org/2015,4317
BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14 (https://dejure.org/2015,4317)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2015 - 4 StR 498/14 (https://dejure.org/2015,4317)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 (https://dejure.org/2015,4317)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 63 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit: Persönlichkeitsstörung; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit: Rechtsfrage, normative Gesamtbetrachtung); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 21 StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Nachweis des Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem pschiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Nachweis des Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem pschiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Persönlichkeitsstörung - und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 137
  • NStZ-RR 2015, 163
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 27, NJW 2014, 3382, 3384; Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; NStZ-RR 1999, 136 mwN).

    Dazu hat der Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53 f. mwN).

  • BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Handelt es sich - wie bei der hier diagnostizierten "dissozialen Persönlichkeitsstörung" - um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).

    a) Soweit die Strafkammer aufgrund der dargelegten rechtsfehlerhaften Wertung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen hat (UA 36), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, zitiert nach juris, Rn. 7, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedruckt).

  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 27, NJW 2014, 3382, 3384; Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; NStZ-RR 1999, 136 mwN).

    Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 29, NJW 2014, 3382, 3384 mwN).

  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 27, NJW 2014, 3382, 3384; Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • BGH, 21.10.1998 - 3 StR 416/98

    Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit; Fehlende emotionale Zuwendung in der

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 27, NJW 2014, 3382, 3384; Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Handelt es sich - wie bei der hier diagnostizierten "dissozialen Persönlichkeitsstörung" - um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Handelt es sich - wie bei der hier diagnostizierten "dissozialen Persönlichkeitsstörung" - um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alkoholkonsum

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, zitiert nach juris, Rn. 6).
  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 333/04

    Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
    Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 27, NJW 2014, 3382, 3384; Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 322/23
    Die vom Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 139 f.; vom 9. Mai 2000- 4 StR 59/00, NStZ 2000, 469 f.; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6 mwN).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

    Handelt es sich bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015, 4 StR 498/14, Rn. 6, BGH, Beschluss vom 11. April 2018, 2 StR 71/18, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 27.01.2017 - 1 StR 532/16

    Geiselnahme (Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Nötigung:

    aa) Indem das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal schwere andere seelische Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18

    Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt

    Handelt es sich, wie bei der hier diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung, um ein eher unspezifisches Störungsbild, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit' regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14; NStZ-RR 2015, 137 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176, 177).
  • BVerwG, 16.02.2017 - 2 WD 14.16

    "Spionagewecker"; Dienstgradherabsetzung; Intimsphäre; Kamera; Kameradin;

    Zwar hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, wegen seines übersteigerten Kontrollbedürfnisses auch den Telefonverkehr seiner Ehefrau überwacht zu haben; auch diese nicht völlig ungewöhnliche Verhaltensweise beschreibt aber keine hinreichend schwere Symptomatik um festzustellen, dass die Störung des Soldaten Symptome aufwies, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasteten wie eine krankhafte seelische Störung oder er aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015, 4 StR 498/14, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

    Eine solche Störung erreicht den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 ? 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 265/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Soweit das Landgericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes alle Einzelstrafen den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gesenkten Strafrahmen der § 242 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138 und vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedr.).
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 393/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Begründung im Urteil); Anordnung der Unterbringung

    Soweit die Strafkammer aufgrund der dargelegten rechtfehlerhaften Wertung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und die Strafe dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei

    Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen; der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sind entscheidend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).

    Die hier diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung ist eher unspezifisch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6 mwN); die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationsmerkmale ICD-10 genügt jedenfalls nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352 und vom 14. Juli 1999 - 3 StR 160/99 Rn. 7, BGHR StGB § 63 Zustand 34).

  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19

    Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf

    Die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie die Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, Rn. 6 mwN).
  • BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15

    (Verminderte) Schuldunfähigkeit (Persönlichkeitsstörung als schwere andere

  • LG München I, 25.01.2023 - 12 KLs 257 Js 217947/19

    Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Störung und

  • BGH, 09.03.2022 - 3 StR 19/22

    Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit bei sexuellem

  • BGH, 21.06.2023 - 2 StR 158/23

    Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung; Voraussetzungen des § 21 StGB

  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (schwere andere seelische

  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

  • BayObLG, 09.12.2021 - 202 StRR 136/21

    Sachlich-rechtliche Urteilsanforderungen bei narzisstischer

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