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   BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13   

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https://dejure.org/2015,2939
BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13 (https://dejure.org/2015,2939)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13 (https://dejure.org/2015,2939)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - IV ZR 310/13 (https://dejure.org/2015,2939)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 VVG, § 8 Abs 5 S 1 VVG, § 152 VVG, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB
    Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung: Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht

  • IWW

    § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 92 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Lebensversicherers auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung

  • rewis.io

    Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung: Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 8 Abs. 2; VVG § 152; BGB § 187; BGB § 188; BGB § 307
    Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist "nach Erhalt" der Versicherungsunterlagen ist wirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 8 Abs. 5 S. 1
    Anspruch eines Lebensversicherers auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der lichtensteinische Lebensversicherungs-Nettopolice - und die Widerrufsbelehrung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechtigung eines Versicherungsnehmers zur Kündigung einer unwirksamen Kostenausgleichsvereinbarung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechtigung eines Versicherungsnehmers zur Kündigung einer unwirksamen Kostenausgleichsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 829
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13
    Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20).

    Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25).

    Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21-30).

  • BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10

    Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13
    So hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Belehrung, der Lauf der Frist beginne mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet (VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 26).
  • BGH, 14.05.2014 - IV ZA 5/14

    Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13
    Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen.
  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13
    Nicht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbelehrung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" (BGH, Urteil vom 27. April 1994, VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13
    Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10, VersR 2012, 1405) trägt nicht.
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 255/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Auszug aus BGH, 11.02.2015 - IV ZR 310/13
    Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20).
  • LG Bielefeld, 13.07.2016 - 6 O 343/15

    Anforderungen an die fristgemäße Einlegung eines Widerrufs gegen einen

    Im Rahmen einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist es nicht erforderlich zusätzlich hinzuweisen auf den Inhalt der §§ 187, 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13, juris-Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.04.1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801).
  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20

    Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Nutzungen

    Insbesondere muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13 -, VersR 2015, 829, Rn. 18).
  • LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18

    Rentenversicherung im Policenmodell: Wirksamkeitsanforderungen an eine

    Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13, juris-Rn. 18 = VersR 2015, 829).
  • OLG München, 28.08.2015 - 25 U 2492/14

    Widersprüchliches Verhalten durch Widerspruchserklärung erst nach jahrelanger

    Über den Fristbeginn für den Widerspruch wird in den Allgemeinen Informationen zutreffend informiert, indem es heißt " nach (Kursivdruck durch den Senat) Zugang dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen" (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - Az. IV ZR 310/13, Rn. 17, 18 bei juris).
  • LG Köln, 07.12.2015 - 26 O 245/15

    Rückzahlungsanspruch von Prämien und Nutzungen zweier fondsgebundener

    Dass der Zugang der Unterlagen in dieser Frist liegen muss, ist ausgeschlossen durch die Formulierung "nach Zugang", durch die Verwendung des Wortes "nach" wird deutlich, dass die Frist eben erst nach dem Zugang und nicht vor dem Zugang beginnt (vgl. BGH Urt. v. 11.02.2015, Az. IV ZR 310/13).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2017 - 1 U 103/17

    Darlehensvertrag: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei Formulierung "Die Frist

    Grundsätzlich genügt es zwar, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 310/13 -, Rn. 18, juris).
  • OLG München, 28.08.2015 - 25 U 1671/14

    Widerspruch (hilfsweise) Widerruf eines Kapitalversicherungsvertrages auf den

    Über den Fristbeginn für den Widerspruch wird in den Allgemeinen Informationen zutreffend informiert, indem es heißt "nach (Kursivdruck durch den Senat) Zugang dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen" (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - Az. IV ZR 310/13, Rn. 17, 18 bei juris).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 12 U 74/15

    Ordnungsgemäßheit einer Rücktritts- und Widerrufsbelehrung zu einem im Jahr 2004

    d) Inhaltlich hat die Belehrung den Anforderungen zu entsprechen, die der BGH in den Entscheidungen IV ZR 310/13 und IV ZA 5/14 entwickelt hat.
  • LG Paderborn, 28.10.2015 - 4 O 165/15

    Darlehensvertrag

    Dass auf die Voraussetzungen des § 187 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich eingegangen wird, ist unschädlich (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2015, Az. IV ZR 310/13).
  • LG Frankenthal, 16.06.2016 - 7 O 531/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB ist dementsprechend nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13).
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