Rechtsprechung
BGH, 11.02.2020 - II ZR 130/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO, § 516 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses
- rewis.io
Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbeschlusses; Verlassen der Geschäftsstelle
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 565 S. 1
Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses - datenbank.nwb.de
Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbeschlusses; Verlassen der Geschäftsstelle
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 05.09.2018 - 13 O 298/17
- OLG Düsseldorf, 29.05.2019 - 6 U 121/18
- BGH, 11.02.2020 - II ZR 130/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung …
Auszug aus BGH, 11.02.2020 - II ZR 130/19
Ohne Einwilligung des Gegners kann ein Beschwerdeführer nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls bis zum Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575;… Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).
Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).
- BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03
Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen
Auszug aus BGH, 11.02.2020 - II ZR 130/19
Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575;… Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12;… Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575;… Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).
- BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16
Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist, …
Auszug aus BGH, 11.02.2020 - II ZR 130/19
Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12;… Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).
- OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2023 - 2 MB 3/23
Verwerfung einer Anhörungsrüge: Vorherige Ankündigung über die Abänderung einer …
Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - II ZR 130/19 -, juris Rn. 2 m. w. N.).