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   BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18   

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https://dejure.org/2020,9435
BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18 (https://dejure.org/2020,9435)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2020 - VI ZR 415/18 (https://dejure.org/2020,9435)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - VI ZR 415/18 (https://dejure.org/2020,9435)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Versuch einer Leberlebendspende; Ordnungsgemäße Aufklärung des Organspenders ; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ; Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG

  • rewis.io

    Aufklärungsanforderungen bei Lebendorganspende

  • rabüro.de

    Zu den Aufklärungsanforderungen bei einer Lebendorganspende

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    TPG § 8; BGB § 823
    Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens versagt gegenüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärtem Lebendorganspender

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TPG § 8 ; BGB § 823 (Aa, C)
    Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Versuch einer Leberlebendspende; Ordnungsgemäße Aufklärung des Organspenders; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG

  • rechtsportal.de

    TPG § 8 ; BGB § 823
    Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Versuch einer Leberlebendspende; Ordnungsgemäße Aufklärung des Organspenders; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG

  • datenbank.nwb.de

    Aufklärungsanforderungen bei Lebendorganspende

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2334
  • MDR 2020, 728
  • StV 2021, 370
  • VersR 2020, 773
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18
    Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche (Bestätigung Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 495/16, NJW 2019, 1076 Rn. 40 ff.).

    Wie der Senat nach Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils entschieden hat, ist der Beklagten der Einwand, die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Selbstbestimmungsaufklärung in die Organentnahme eingewilligt (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), verwehrt, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche (Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 495/16, NJW 2019, 1076 Rn. 40 ff. mwN; VI ZR 318/17, Rn. 18).

  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18
    In diesem Zusammenhang wird es - insbesondere bei der Frage, ob die Klägerin über die Risiken des Eingriffs ordnungsgemäß aufgeklärt wurde - zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7; vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 20; jeweils mwN).
  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Prüfung von Einwendungen gegen die

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18
    In diesem Zusammenhang wird es - insbesondere bei der Frage, ob die Klägerin über die Risiken des Eingriffs ordnungsgemäß aufgeklärt wurde - zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7; vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 20; jeweils mwN).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18
    Wie der Senat nach Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils entschieden hat, ist der Beklagten der Einwand, die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Selbstbestimmungsaufklärung in die Organentnahme eingewilligt (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), verwehrt, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche (Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 495/16, NJW 2019, 1076 Rn. 40 ff. mwN; VI ZR 318/17, Rn. 18).
  • OLG Hamm, 01.12.2022 - 6 U 167/21

    Haftung des Versicherungsmaklers; Wechsel des Versicherungsnehmers;

    Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz besteht in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen, das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 100/20, NJW 2022, 539 Rn. 15; Urteil vom 11.02.2020 - VI ZR 415/18, NJW 2020, 2334 Rn. 8; Urteil vom 14.02.2017 - VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 20).
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