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   BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62   

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https://dejure.org/1963,277
BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62 (https://dejure.org/1963,277)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1963 - NotZ 15/62 (https://dejure.org/1963,277)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1963 - NotZ 15/62 (https://dejure.org/1963,277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Inhaberschaft von Notariat und besoldetem Amt - Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall durch die Notarkammer - Unzulässigkeit der hauptberuflichen Amtsausübung bei zulässiger Ausnahme im Einzelfall - Bestellung eines Notarassessors als Notariatsverweser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 162
  • NJW 1963, 1305
  • DNotZ 1963, 628
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62
    Denn durch die Aufzählung des § 42 Abs. 1 BRAO, welche übrigens auch für § 223 Abs. 3 BRAO übernommen worden ist, wird in erster Linie eine Einschränkung des Rechtsmittels auf Sachentscheidungen von existenzwichtiger Bedeutung (vgl. BGHZ 34, 244, 251 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; AnwZ (B) 41/61 vom 22. Januar 1962) bewirkt.
  • BGH, 15.12.1960 - KVR 2/60

    Ablehnung der Beiladung zum Kartellverwaltungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62
    So beschränken einzelne Gesetze die Anfechtbarkeit auf die vom Oberlandesgericht "in der Hauptsache" erlassenen Beschlüsse (so § 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, vgl. BGHZ 34, 47; ferner § 24 Abs. 1 LwVG, vgl. BGHZ 21, 221).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 2/56

    Genehmigungsfreiheit im Grundstücksverkehr

    Auszug aus BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62
    So beschränken einzelne Gesetze die Anfechtbarkeit auf die vom Oberlandesgericht "in der Hauptsache" erlassenen Beschlüsse (so § 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, vgl. BGHZ 34, 47; ferner § 24 Abs. 1 LwVG, vgl. BGHZ 21, 221).
  • BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 41/61

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62
    Denn durch die Aufzählung des § 42 Abs. 1 BRAO, welche übrigens auch für § 223 Abs. 3 BRAO übernommen worden ist, wird in erster Linie eine Einschränkung des Rechtsmittels auf Sachentscheidungen von existenzwichtiger Bedeutung (vgl. BGHZ 34, 244, 251 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; AnwZ (B) 41/61 vom 22. Januar 1962) bewirkt.
  • OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04

    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher

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  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81

    Einstweilige Anordnung - Anfechtbarkeit - Erlaß eines Verwaltungsaktes -

    Zur Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen, die ergehen, bevor ein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt erlassen ist (im Anschluß an BGHZ 39, 162; 67, 343).

    Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ist zu schließen, daß die Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache beschränkt sein soll (BGHZ 39, 162, 167/168; 67, 343, 344/345).

    Deswegen sind auch Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Notarsachen über den Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FGG weder mit der sofortigen Beschwerde des § 111 Abs. 4 BNotO noch mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar (BGHZ 39, 162; Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319).

    Im Rahmen des § 111 BNotO nimmt das mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befaßte Oberlandesgericht die Stellung einer Beschwerdeinstanz ein (BGHZ 39, 162, 165/166).

    In vergleichbaren Fällen sind denn auch entsprechende Entscheidungen des zweiten Rechtszugs - und als solche haben Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Notarsachen zu gelten (BGHZ 39, 162, 165/166) - nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, so z.B. nach § 935 ZPO vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Verfügungen (§ 545 Abs. 2 ZPO) oder nach § 123 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht ergangene einstweilige Anordnungen (§ 136 VwGO).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Gegen Kostenentscheidungen eines Notarsenats des Oberlandesgerichts, die in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO ergangen sind, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft (im Anschluß an BGHZ 39, 162, 166-169).

    Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ist zu schließen, daß die Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll (Beschluß des Senats vom 11.3.1963 - NotZ 15/62 = BGHZ 39, 162, 167/8; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 53).

    Selbst bei Zulassung eines Feststellungsantrags nach eingetretener Erledigung kann der Rechtsschutz des Betroffenen aber noch unzureichend sein, wenn im gerichtlichen Verfahren von der Möglichkeit, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme auszusetzen (vgl. Senetsbeschluß in BGHZ 39, 162), in einer mit dem Anliegen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise Gebrauch gemacht wird.

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Seine Zulässigkeit ergibt sich bereits auf Grund sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO; vgl. BGHZ 39, 162; Senatsbeschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/80).

    Das besondere Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im Sinne eines Anordnungsgrundes folgt daraus, daß der Anfechtung des Bescheids vom 31. Oktober 1990 keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGHZ 39, 162, 164; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 - DNotZ 1981, 200 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/80; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 48) und nach Besetzung der Notarstelle in Kandel das Verfahrensziel in seiner ursprünglichen Form nicht mehr durchsetzbar, ein wirksamer Rechtsschutz mithin nicht mehr gewährleistet wäre.

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Aufschiebende Wirkung - Amtsenthebung -

    Von dem Grundsatz, daß ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO keine aufschiebende Wirkung hat, ist jedenfalls dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich der Antrag zwar gegen eine Amtsenthebung richtet, in dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorausgegangenen Verfahren aber rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars vorliegen (im Anschluß an BGHZ 39, 162).

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (BGHZ 39, 162, 164; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 111 Rdn. 48).

    Der Senat hat bisher offengelassen, ob die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um einen Eingriff von lebenswichtiger Bedeutung - ähnlich der Zurücknahme der Zulassung in den §§ 16 Abs. 5, 35 Abs. 2 BRAO - handelt (BGHZ 39, 162, 165), wie das Oberlandesgericht hier annimmt (ebenso Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., § 24 FGG Rdn. 4 a).

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 6/78

    Antrag auf Neuordnung der Amtsbereiche der Notare auf Grund durch

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen, die das Oberlandesgericht - wie hier - gemäß § 24 Abs. 3 EGG trifft, weder mit der sofortigen Beschwerde des § 111 Abs. 4 BNotO noch mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar (BGHZ 39, 162).

    Er unterscheidet sich, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nicht so wesentlich von dem in BGHZ 39, 162 entschiedenen Fall, daß eine andere Beurteilung geboten wäre.

    Damit aber hat das Oberlandesgericht mit der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hier nur eine Entscheidung in einem Zwischenstreit erlassen, die mit der Beschwerde nicht anfechtbar ist (BGHZ 39, 162, 167).

  • BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde

    Daß Zwischenentscheidungen, insbesondere eigene einstweilige Anordnungen des Oberlandesgerichts in der Beschwerdeinstanz nicht mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden können, folgt schon aus dem Begriff und der Funktion der weiteren Beschwerde sowie aus § 19 Abs. 1 FGG, der die umfassende Anfechtbarkeit nur für erstinstanzliche Entscheidungen vorsieht; zu § 24 Abs. 3 FGG war es bereits bisher allgemein anerkannt, daß einstweilige Anordnungen des Beschwerdegerichts unanfechtbar sind (BGHZ 39, 162, 168 f; Jansen a.a.O. § 24 Rdn. 13; Keidel/Winkler a.a.O. § 24 Rdn. 18, jeweils m.w.N.).

    Mit dieser Verkürzung des Rechtsmittelzugs bei vorläufigen zivilprozessualen Maßnahmen und mit der allgemeinen Tendenz des Gesetzgebers, die Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Fragen von besonderem Gewicht zu beschränken (vgl. auch §§ 546 Abs. 1, 554 b Abs. 1 ZPO) und ihn nicht mit Entscheidungen über Nebenpunkte zu belasten (vgl. BGHZ 39, 162, 169 m.w.N.), wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man die weitere Beschwerde in selbständigen FGG-Familiensachen gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO auch dann für statthaft halten, wenn es um eine in erster Instanz erlassene (oder abgelehnte) einstweilige Anordnung geht.

  • BGH, 15.04.1991 - NotZ 1/91

    Recht auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Entscheidung über den Erlass einer

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) hat keine aufschiebende Wirkung (Senatsbeschluß vom 11. März 1963 - NotZ 15/62 = BGHZ 39, 162 = DNotZ 1963, 628 unter II 1).

    Die - vorläufige - Prüfung des Antrags in der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1963 a.a.O. unter II 2) ergibt jedoch, daß er nicht begründet ist, weil für den Antragsteller die Gefahr der Beeinträchtigung durch eine rechtswidrige Maßnahme nicht besteht.

  • BGH, 08.03.1994 - NotZ 27/93

    Enthebung eines Notars aus seinem Amt mit sofortiger Wirkung - Aufschiebende

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat nicht kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge (Senatsbeschluß BGHZ 39, 162).

    Wie der Senat in BGHZ 39, 162 entschieden hat, ist das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG befugt, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen.

  • BVerfG, 06.07.1977 - 1 BvR 3/77

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung

    Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Oberlandesgericht kann lediglich unter analoger Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen (BGHZ 39, 162).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 565/80

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Durchsetzung einer Auskunftsanordnung -

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 3/98

    Instanzenzug bis zum BGH hinsichtlich Gegenständen der freiwilligen

  • OLG Hamm, 02.10.2003 - 15 W 390/03

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft; Rechtsmittel gegen die

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 5/98

    Einkommensergänzung eines Notars wegen rückläufigem Urkundenaufkommen - Eröffnung

  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen

  • OLG Köln, 10.07.1992 - 2 VA (Not) 11/92

    Anspruch eines Bewerbers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hinsichtlich der

  • BayObLG, 19.12.1997 - 3Z BR 500/97

    Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Außervollzugsetzung von Abschiebungshaft

  • BayObLG, 26.08.1997 - 1Z BR 110/97

    Kein Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts zur

  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 1/64

    Gleichzeitige Ausübung des Notaramtes und eines besoldeten Amtes durch einen

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/80

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BGH (BGH) -

  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 3/76

    Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen eine die Anordnung der sofortigen

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