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   BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97   

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BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97 (https://dejure.org/1999,806)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1999 - III ZR 205/97 (https://dejure.org/1999,806)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 (https://dejure.org/1999,806)
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§ 51 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft des Zedenten (der eine natürliche Person ist) einer zur Sicherung abgetretenen Forderung ist auch dann nicht unzulässig, wenn er vermögenslos ist;

§ 399 BGB, zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Treu und Glauben bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen (§§ 667, 675 Abs. 1 BGB)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 51
    Prozeßführungsbefugnis des vermögenslosen Zedenten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 51
    Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft eines Gläubigers, der seine Forderung vorprozessual an seine Bank abgetreten hat, die ihn ihrerseits zur Prozeßführung ermächtigt hat

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1717
  • MDR 1999, 755
  • WM 1999, 676
  • DB 1999, 1317
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Soweit das Berufungsgericht das schutzwürdige eigene Interesse der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 96, 151 verneint, verkennt es, daß dieser Entscheidung ein im maßgebenden Punkt anderer Sachverhalt zugrunde lag.

    Während nämlich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Prozeßführungsbefugnis einer überschuldeten, vermögenslosen Handelsgesellschaft mit nur beschränkt haftenden Gesellschaftern im Regelfall verneint hat, weil sie keine Aussicht habe, ihre Geschäfte fortzuführen, so daß sich mit ihrer Liquidation ihre Verbindlichkeiten von selbst erledigten (vgl. BGHZ 96, 151, 155), hat der Senat das Interesse einer natürlichen Person, durch Beitreibung aller berechtigten Forderungen ihre Verbindlichkeiten zu tilgen, auch im Fall der Konkurseröffnung über ihr Vermögen anerkannt und ihrer Prozeßführungsermächtigung durch den Konkursverwalter nicht die Wirkung versagt (vgl. BGHZ 100, 217, 220).

    Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß dieser Gesichtspunkt schon in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erwogen worden ist und eine Rolle gespielt hat (vgl. BGHZ 35, 180, 183, 185; BGHZ 96, 151, 153).

    Zum anderen verursacht auch eine unzulässige Klage - wie sie hier das Berufungsgericht annimmt - dem Beklagten unter Umständen nicht beitreibbare Kosten (vgl. BGHZ 96, 151, 156).

  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Klagt eine natürliche Person Ansprüche, die sie an ihre Gläubigerbank abgetreten hat, mit deren Ermächtigung im eigenen Namen ein, ist ihr eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung grundsätzlich auch dann anzuerkennen, wenn sie vermögenslos ist (Fortführung von Senat BGHZ 100, 217).

    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozeß nur dann verfolgen kann, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 1, 2 und BGHZ 100, 217, 218).

    Während nämlich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Prozeßführungsbefugnis einer überschuldeten, vermögenslosen Handelsgesellschaft mit nur beschränkt haftenden Gesellschaftern im Regelfall verneint hat, weil sie keine Aussicht habe, ihre Geschäfte fortzuführen, so daß sich mit ihrer Liquidation ihre Verbindlichkeiten von selbst erledigten (vgl. BGHZ 96, 151, 155), hat der Senat das Interesse einer natürlichen Person, durch Beitreibung aller berechtigten Forderungen ihre Verbindlichkeiten zu tilgen, auch im Fall der Konkurseröffnung über ihr Vermögen anerkannt und ihrer Prozeßführungsermächtigung durch den Konkursverwalter nicht die Wirkung versagt (vgl. BGHZ 100, 217, 220).

  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 177/55

    Aufrechnung und Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Sollte das Berufungsgericht hiernach ein Aufrechnungsverbot annehmen, wäre weiter zu prüfen, ob sich die Klägerin wegen ihrer vom Beklagten behaupteten Vermögenslosigkeit hierauf berufen kann (vgl. hierzu BGHZ 23, 17, 26; Senatsurteil vom 6. März 1975 - III ZR 137/72 - WM 1975, 614, 616).
  • BGH, 27.10.1983 - III ZR 126/82

    Klagebefugnis eines Verbandes -Abwrackaktion in der Binnenschiffahrt

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozeß nur dann verfolgen kann, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 1, 2 und BGHZ 100, 217, 218).
  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß dieser Gesichtspunkt schon in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erwogen worden ist und eine Rolle gespielt hat (vgl. BGHZ 35, 180, 183, 185; BGHZ 96, 151, 153).
  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 44/77

    Aufrechnung im Vergleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Dabei wird das Berufungsgericht, wenn es eine Gegenforderung feststellt, zu prüfen haben, ob nach dem Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluß der Aufrechnung als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß oder ob die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen läßt (vgl. BGHZ 14, 342, 346 f; 71, 380, 383; Senat BGHZ 95, 109, 113), wie es nach der Rechtsprechung bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen in Betracht zu ziehen ist, wenn der Beauftragte mit Forderungen aufrechnet, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben.
  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Dabei wird das Berufungsgericht, wenn es eine Gegenforderung feststellt, zu prüfen haben, ob nach dem Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluß der Aufrechnung als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß oder ob die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen läßt (vgl. BGHZ 14, 342, 346 f; 71, 380, 383; Senat BGHZ 95, 109, 113), wie es nach der Rechtsprechung bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen in Betracht zu ziehen ist, wenn der Beauftragte mit Forderungen aufrechnet, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben.
  • BGH, 06.03.1975 - III ZR 137/72

    Anforderungen an die Auslegung einer Individualvereinbarung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Sollte das Berufungsgericht hiernach ein Aufrechnungsverbot annehmen, wäre weiter zu prüfen, ob sich die Klägerin wegen ihrer vom Beklagten behaupteten Vermögenslosigkeit hierauf berufen kann (vgl. hierzu BGHZ 23, 17, 26; Senatsurteil vom 6. März 1975 - III ZR 137/72 - WM 1975, 614, 616).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Dies ist, da der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97
    Dabei wird das Berufungsgericht, wenn es eine Gegenforderung feststellt, zu prüfen haben, ob nach dem Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluß der Aufrechnung als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß oder ob die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen läßt (vgl. BGHZ 14, 342, 346 f; 71, 380, 383; Senat BGHZ 95, 109, 113), wie es nach der Rechtsprechung bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen in Betracht zu ziehen ist, wenn der Beauftragte mit Forderungen aufrechnet, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben.
  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283 ; 94, 117, 121 ; 96, 151, 152 f ; 100, 217, 218 ; 125, 1 96.199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

    Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein Beklagter Anspruch darauf hat, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 11.3.1999 - III ZR 205/97 , NJW 1999, 1717 [1718] unter II.3.).

    Indes dürfen Forderungsabtretungen wie auch Prozessführungsermächtigungen nicht dazu missbraucht werden, den Prozessgegner wie auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 20.12.1979 - VII ZR 306/78 , NJW 1980, 991 unter I.4.; BGH, Urteil v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84 , BGHZ 96, 151, Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil v. 2.10.1987 - V ZR 182/86 , WM 1987, 1406, Rz. 19 bei juris; BGH, Versäumnisurteil v. 11.3.1999 - III ZR 205/97 , NJW 1999, 1717 [1718] unter II.3.; vgl. auch OLG München, Urteil v. 14.12.2012 - 5 U 2472/09 , BeckRS 2013, 05349 unter II.A.3.a.).

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeßstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717).
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