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   BGH, 11.03.2009 - 5 StR 40/09   

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BGH, 11.03.2009 - 5 StR 40/09 (https://dejure.org/2009,11856)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2009 - 5 StR 40/09 (https://dejure.org/2009,11856)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09 (https://dejure.org/2009,11856)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 180
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2008 - 5 StR 412/08

    Vergewaltigung (Strafzumessung: Grenzen der Revisibilität bei minder schweren und

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - 5 StR 40/09
    Die behauptete Aussage der Nebenklägerin wird demnach auf die bloße Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gestützt, mit der indes - wegen des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruktion der Beweisaufnahme - über den Inhalt einer Zeugenaussage im Revisionsverfahren kein Nachweis erbracht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 412/08 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2006 - 5 StR 382/06

    Anrechnung in Curacao erlittener Untersuchungshaft im Verhältnis 1:3

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - 5 StR 40/09
    Die Sache ist im Beschlussverfahren entscheidungsreif (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 5 StR 382/06 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 135/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Anordnung

    Einem anderweitigen Nachweis stünde das vom Revisionsgericht zu beachtende Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme entgegen (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180; Beschluss vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.).
  • BGH, 25.09.2013 - 4 StR 316/13

    Geltung des Rekonstruktionsverbotes (Bedeutung einer Zeugenaussage)

    Der Senat ist durch das Rekonstruktionsverbot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180, und 22. August 2012 - 4 StR 211/12) gehindert festzustellen, ob diese Aussagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ-RR 2001, 174, 175).
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