Rechtsprechung
BGH, 11.03.2010 - V ZA 17/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgrund der Unbestimmtheit eines Titels; Pflicht des aus einer Grundschuld vollstreckenden und eine Restforderung geltendmachenden Gläubigers zur Beifügung einer Gesamtabrechnung zu seinem Verfahrensantrag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZVG § 16
Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgrund der Unbestimmtheit eines Titels; Pflicht des aus einer Grundschuld vollstreckenden und eine Restforderung geltendmachenden Gläubigers zur Beifügung einer Gesamtabrechnung zu seinem Verfahrensantrag - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfeantrag für Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.04.2001 - XI ZR 120/00
Beweislast für Hingabe eines Darlehens
Auszug aus BGH, 11.03.2010 - V ZA 17/09
Eine solche Unterwerfungserklärung, die für den Gläubiger die Vollstreckung dadurch erleichtert, dass die Entstehung und die Fälligkeit des titulierten Anspruchs weder bei der Erteilung der Klausel noch in der Vollstreckung selbst gegenüber den Vollstreckungsorganen nachzuweisen sind, ist zulässig (vgl. BGHZ 147, 203, 210). - BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02
Auslegung vertraglicher Kündigungsfristen
Auszug aus BGH, 11.03.2010 - V ZA 17/09
Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind oder aber ohne weiteres beantwortet werden können und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 11. September 2002, VIII ZR 235/02, MDR 2002, 109, 110).
- BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme
Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).