Rechtsprechung
BGH, 11.03.2020 - IV ZB 8/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 299 Abs. 1 ZPO, § 172 Nr. 2 GVG, § 174 Abs. 3 GVG, § 174 GVG, § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung; Geheimhaltungspflicht bei geschäftsrelevanten Versicherungsunterlagen; Notwendigkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit
- rewis.io
Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen des Prozessgegners: Einstweilige Aussetzung der Vollziehung der vom Beschwerdegericht angeordneten Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GVG § 172 Nr. 2 ; GVG § 174 Abs. 3
Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung; Geheimhaltungspflicht bei geschäftsrelevanten Versicherungsunterlagen; Notwendigkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit - datenbank.nwb.de
Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen des Prozessgegners: Einstweilige Aussetzung der Vollziehung der vom Beschwerdegericht angeordneten Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Nachträgliche Geheimhaltungsanordnung nach versehentlicher richterlicher Aushändigung von Unterlagen
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 30.10.2019 - 11 O 60/17
- OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19
- BGH, 11.03.2020 - IV ZB 8/20
- BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.11.2019 - IX ZB 56/19
Sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegen die Vollstreckung eines Anspruchs auf …
Auszug aus BGH, 11.03.2020 - IV ZB 8/20
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 3 m.w.N.).
- BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse eines Versicherers an den technischen …
Hinsichtlich der zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerden wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Frage, ob eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG auch solche Unterlagen umfassen darf, die in demselben Rechtsstreit bereits vorgelegt wurden, wird darauf hingewiesen, dass der Senat hierzu - die Frage bejahend - Stellung genommen hat (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 32 ff.; vom 11. März 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 16).