Rechtsprechung
   BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1732
BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83 (https://dejure.org/1984,1732)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1984 - IVa ZB 16/83 (https://dejure.org/1984,1732)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1984 - IVa ZB 16/83 (https://dejure.org/1984,1732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments - Verkündung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten - Erfordernis für Nichtverkündung, dass sich die Verfügungen "sondern lassen" müssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 105
  • NJW 1984, 2098
  • MDR 1984, 742
  • Rpfleger 1984, 318
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 05.03.1936 - IV B 4/36

    Sind bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags die

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
    Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind alle Verfügungen des überlebenden Teils, die sich von denen des Verstorbenen nicht sondern lassen, zu verkünden, oder den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen (Bestätigung von RGZ 150, 315).

    Hieran sieht es sich Jedoch durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 150, 315, des Oberlandesgerichts Hamburg in NJW 1965, 1969, des Oberlandesgerichts Hamm in FamRZ 1974, 387 und OLGZ 1982, 136, des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Mitt Rh NotK 1978, 160 und des Kammergerichts in OLGZ 1979, 269 gehindert.

    Das Reichsgericht hat eine Unterscheidung nach wirksamen und gegenstandslosen Anordnungen abgelehnt (RGZ 150, 315, 318).

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77

    Eröffnung eines gegenseitigen Erbvertrags

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
    Das vorlegende Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, daß in der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 70, 173 ff nicht darüber entschieden ist, ob die Töchter der Beteiligten benachrichtigt werden müssen, weil sie als gesetzliche Erben in Betracht kommen und zugleich Pflichtteilsberechtigte sind.

    Die in BGHZ 70, 173 dem Nachlaßgericht überlassene Beurteilung von Vermächtnissen des Längstlebenden stellt eine Ausnahme dar, bei der es um die Vortrage der Beteiligtenstellung geht, und deren Gründe bei dem berechtigten Interesse der gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten an umfassender Unterrichtung nicht zu tragen vermögen.

  • BGH, 13.07.1983 - IVa ZR 15/82

    Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Berliner Testament

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
    Diese können bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung die Schwierigkeiten bedenken und ausräumen (BGHZ 88, 102).
  • KG, 19.12.1978 - 1 W 3085/78
    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
    Hieran sieht es sich Jedoch durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 150, 315, des Oberlandesgerichts Hamburg in NJW 1965, 1969, des Oberlandesgerichts Hamm in FamRZ 1974, 387 und OLGZ 1982, 136, des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Mitt Rh NotK 1978, 160 und des Kammergerichts in OLGZ 1979, 269 gehindert.
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
    Gerade auf diesen kommt es bei der Frage, welche Wirkungen der Erblasser mit seinen Erklärungen anstrebte, entscheidend an (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81]).
  • OLG Hamm, 10.09.1981 - 15 W 150/81

    Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne eine Beschränkung;

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
    Hieran sieht es sich Jedoch durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 150, 315, des Oberlandesgerichts Hamburg in NJW 1965, 1969, des Oberlandesgerichts Hamm in FamRZ 1974, 387 und OLGZ 1982, 136, des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Mitt Rh NotK 1978, 160 und des Kammergerichts in OLGZ 1979, 269 gehindert.
  • RG, 14.07.1932 - IV B 12/32

    1. Kann in der bloßen Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins von seiten des

    Auszug aus BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
    Die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Verkündung von Testamenten (§§ 2260 ff. BGB) gelten auch für gemeinschaftliche Testamente, soweit nicht § 2273 BGB etwas anderes bestimmt (RGZ 137, 222, 229).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088), müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein (BGHZ 91, 105, 115; MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO § 522 Rdn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, aaO Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 16).
  • BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89

    Eröffnung eines Erbvertrags

    Sie besagt, daß nicht etwa gewisse Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten unter Umständen von der Eröffnung und Verkündung ausgenommen werden sollen, sondern nur solche des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich nach der Fassung des Testaments oder Erbvertrags von denen des anderen Teils absondern lassen ( BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318; BayObLG Rpfleger 1982, 424 f.; Palandt/Edenhofer, § 2273 BGB , Anm. 1).

    c) Zugtreffend hat das LG weiter ausgeführt, daß die Eröffnung und Verkündung der beiden Erbverträge sämtliche Verfügungen zu umfassen hat, die vom Erblasser herrühren oder mitherrühren, gleichviel ob sie gültig oder ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden anzusehen sind (allg. M., vgl. BGHZ 91, 105, 108; RGZ 150, 315, 318, BayObLG Rpfleger 1982, 424f., je m. w. N.).

    Geheimzuhalten sind demnach nur die Verfügungen des Überlebenden, die sich von den Anordnungen des Erblassers sondern lassen ( BGHZ 91, 105, 109).

    aa) Die Wahrung des Geheimhaltungsinteresses liegt in den Händen der Testierenden; sie können bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen die Schwierigkeiten bedenken und ausräumen, die beim ersten Erbfall hinsichtlich der Absonderung von Verfügungen des Überlebenden auftreten können ( BGHZ 91, 105, 110).

  • OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02

    Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von

    Dieser Umstand steht aber einer Eröffnung nicht entgegen, weil nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich letztwillige Verfügungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit zu eröffnen sind; denn das Eröffnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügung zu befinden (vgl. RGZ 150, 315, 318ff; BGH JR 1984, 500 = NJW 1984, 2098, 2099; BayObLG Rpfl 1982, 424, 425 und …

    Könnten danach die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten betroffen sein, hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass eine sachliche Prüfung des Fortbestehens von Verfügungen durch das Eröffnungsgericht nicht stattfindet (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6).

    In diesem Zusammenhang weist das Landgericht mit Recht darauf hin, dass die Vertragsparteien es ohne weiteres in der Hand gehabt hätten, voneinander klar abgrenzbare Verfügungen in den Erbvertrag aufzunehmen (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6; Cypionka DNotZ 1988, 722, 724).

  • OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11

    Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige

    Der BGH hat hierzu ausgeführt (NJW 1984, 2098 = FamRZ 1984, 690):.
  • KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98

    Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden; Auslegung

    Anders wäre es nur, wenn jeder der Vertragschließenden für sich in einer getrennten Erklärung Anordnungen für den Fall seines Längerlebens getroffen hätte (vgl. BGHZ 91, 105, 110; Cypionka a.a.O., S. 724).

    Eine Entscheidung darüber, welche Verfügungen eines Erblassers gültig, ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden sind, um etwa ungültige oder gegenstandslose Verfügungen gar nicht erst zu eröffnen, ist nicht im formalisierten Eröffnungsverfahren, sondern im Erbscheinsverfahren oder vor dem Prozeßgericht zu finden (vgl. BGHZ 91, 105, 108; BayObLG a.a.O.).

    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, Heft Nr. 12 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Dezember 2000 Die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung, wenn mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. 2. Nicht nach § 313 BGB formbedürftig ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck des Grundstückserwerbs, wenn es sich um die bloße gesellschaftsrechtliche Zweckangabe handelt. (Leitsätze nicht amtlich).

  • BVerfG, 02.02.1994 - 1 BvR 1245/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 2273 Abs. 1 BGB

    Zur Wahrung ihrer Interessen, die auch in der Hinnahme sie benachteiligender Anordnungen ihren Ausdruck finden können, benötigen sie Kenntnis aller letztwilligen Verfügungen des Erblassers (vgl. BGHZ 91, 105 [109]).

    Die unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 105 [108 ff.]) zu § 2273 Abs. 1 BGB von Landgericht und Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, im Rahmen des § 2273 Abs. 1 BGB könne nicht zwischen wirksamen bzw. gegenstandslos gewordenen Verfügungen unterschieden werden, weshalb ein gemeinschaftliches Testament auch insoweit zu verkünden sei, als es sich um die Berufung eines Dritten zum Erben des erstverstorbenen Ehegatten handele, obwohl diese Erbeinsetzung nur im Falle des Überlebens dieses Ehegatten wirksam geworden wäre, läßt keine Grundrechtsverfehlungen erkennen.

  • LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00

    Bekanntgabe der Verfügungen des Längstlebenden bei Erbvertragseröffnung nach dem

    Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, 269).

    Anders wäre es nur, wenn jeder der Vertragschließenden für sich in einer getrennten Erklärung Anordnungen für den Fall seines Längerlebens getroffen hätte (vgl. BGHZ 91, 105, 110; Cypionka a.a.O., S. 724).

    Eine Entscheidung darüber, welche Verfügungen eines Erblassers gültig, ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden sind, um etwa ungültige oder gegenstandslose Verfügungen gar nicht erst zu eröffnen, ist nicht im formalisierten Eröffnungsverfahren, sondern im Erbscheinsverfahren oder vor dem Prozeßgericht zu finden (vgl. BGHZ 91, 105, 108; BayObLG a.a.O.).

  • LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88

    Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim Tode des

    Obwohl eine unbefangene Auslegung des § 2273 Abs. 1 BGB es nahelegt, eine ausdrücklich als Verfügung des überlebenden Ehegatten bezeichnete Bestimmung beim ersten Erbfall als sonderungsfähig anzusehen, hat sich in der Rspr. seit längerem die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (grundlegend RGZ 150, 315, 318 ff.; BGHZ 91, 105, 108 ff. = NJW 1984, 2098 m. zust. Anm. Böckelmann, JR 1984, 501 auf Vorlage des OLG Stuttgart DNotZ 1984, 505 ; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG BWNotZ 1982, 144 ; LG OLGZ 1979, 269; vgl. auch Palandt/Edenhofer, 47. Aufl., Anm. 2; MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., Rd.-Nr. 3; RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rd.-Nr. 6, je zu § 2273 BGB ; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1988, § 40 III 4).

    Zur Wahrung ihrer Interessen, die auch in der Hinnahme sie benachteiligender Anordnungen ihren Ausdruck finden können, benötigen sie Kenntnis aller letztwilligen Verfügungen des Erblassers (vgl. BGHZ 91, 105, 109).

  • OLG Schleswig, 23.11.2012 - 3 Wx 74/12

    Nachlasssache: Voraussetzung für eine selbständige Anfechtbarkeit der

    Der Tod des Erstversterbenden macht sie für diesen nur gegenstandslos, doch sind auch gegenstandslose Verfügungen - wie alle anderen unwirksamen Verfügungen auch - grundsätzlich zu eröffnen (BGHZ 91, 105, bei juris Tz. 12; OLG Köln, FGPrax 2011, 49, 50; Bumiller/Harders, § 349 Rn. 4; Keidel/Zimmermann, § 349 Rn. 12; Staudinger/Kanzleiter, Bearb. 2006, § 2273 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.1988 - 11 W 67/88

    Kein Beginn der Ausschlagungsfrist vor Kenntnis des Erben von der Verkündung der

    Hierbei sind den gesetzl. Erben und Pflichtteilsberechtigten, sofern sie bei der Testamentseröffnung nicht zugegen waren, gemäß § 2262 BGB sämtliche Verfügungen des Erblassers ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für die Rechtslage mitzuteilen, da erst die lückenlose Bekanntgabe jeden einzelnen Beteiligten in die Lage versetzt, seine Rechte wahrzunehmen (vgl. hierzu BGHZ 91, 105 [hier: I (174) 214 e] m. w. N.).
  • OLG Köln, 29.10.2010 - 2 Wx 161/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen erbrechtlichen Vorbescheid im Verfahren

  • OLG Dresden, 13.10.2014 - 17 W 905/14
  • OLG Köln, 29.06.1987 - 2 Wx 21/87

    Anforderungen an das Vorliegen von sonderungsfähigen Teilen i. S. d. § 2273 Abs.

  • OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04

    Amtliche Verwahrung; amtliche Weiterverwahrung; Erstversterbender;

  • BayObLG, 22.02.1989 - AR 1 Z 62/88

    Streit zwischen Rechtspflegern über den Verwahrungsort eines Testaments (örtliche

  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht