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   BGH, 11.04.2001 - 2 ARs 67/01, 2 AR 38/01   

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https://dejure.org/2001,6513
BGH, 11.04.2001 - 2 ARs 67/01, 2 AR 38/01 (https://dejure.org/2001,6513)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2001 - 2 ARs 67/01, 2 AR 38/01 (https://dejure.org/2001,6513)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2001 - 2 ARs 67/01, 2 AR 38/01 (https://dejure.org/2001,6513)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafe - Zurückstellung der Strafvollstreckung - Betäubungsmittelabhängigkeit - Entwöhnungsbehandlung - Reststrafe - Übertragung der Vollstreckungsleitung - Bewährung

  • Judicialis

    BtMG § 35; ; BtMG § 36 Abs. 1; ; BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1; ; JGG § 58 Abs. 3; ; JGG § 58 Abs. 3 Satz 2; ; JGG §§ 88 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tiergarten - 413 AR 6/01
  • AG Demmin - 63 VRJs 1/00
  • LG Neubrandenburg - 3 KLs (30/99) 731 Js 6824/99
  • BGH, 11.04.2001 - 2 ARs 67/01, 2 AR 38/01
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83

    Vollstreckungsleiter - Jugendrichter - Strafvollstreckung - Zurückstellung

    Auszug aus BGH, 11.04.2001 - 2 ARs 67/01
    Hierfür ist nach § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die Bestimmungen der §§ 88 ff. JGG werden durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl. BGHSt 32, 58, 59; Franke in Franke /Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 16).
  • LG Offenburg, 12.11.2003 - 8 Qs 10/03

    Strafaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Therapiezeiten nach

    Dies gilt auch für den Fall, wenn - wie vorliegend - die Bewährungsüberwachung nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf ein anderes Gericht übertragen worden ist (vgl. BGHR JGG § 58 Abs. 3 Satz 2 Übertragung 2; Weber aaO § 36 Rn 114); bei der Anrechnungsentscheidung nach § 36 Abs. 3 BtMG handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG , sodass insoweit auch eine Übertragungsmöglichkeit ausscheidet.
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