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   BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6177
BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6177)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6177)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6177)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 UrhG, § 44a UrhG, § 53 Abs 1 S 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 1 Alt 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 2 Alt 1 UrhG
    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen

  • R&W Online

    Parallel-Verfahren zu BGH Urteil vom 11.4.2013 I ZR 152/11, K&R 2013, 386

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung des Rechts eines Fernsehsenders zur Aufnahme der eigenen Funksendungen auf Bildträger, zur öffentlichen Zugänglichmachung und zur Weitersendung durch das Angebot eines Online-Videorekorders

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2
    Vorverfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent-

  • debier datenbank

    Save-TV

    §§ 16, 19a, 20, 44a, 53 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung des Rechts eines Fernsehsenders zur Aufnahme der eigenen Funksendungen auf Bildträger, zur öffentlichen Zugänglichmachung und zur Weitersendung durch das Angebot eines Online-Videorekorders

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Wie weit gehen die Rechte eines "Online-Videorekorders"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Shift.TV und Save.TV hat möglicherweise Anspruch auf Zwangslizenz gegen RTL und Sat1

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder

  • heise.de (Pressebericht, 11.04.2013)

    Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anbieten eines "Online-Videorecorders" kann Recht auf Weitersendung verletzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erneut über Internet-Videorecorder entschieden

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Save.TV und Shift.TV verletzten Weitersendungsrechte der Fernsehsender RTL und Sat.1

  • angster.net (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder greifen in Weitersenderecht von Fernsehsendern ein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Fernsehprogramme über Internet-Videorecorder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder und Urheberrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    aa) Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, ZUM-RD 2013, 314 Rn. 35).
  • OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

    Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) eine unerlaubte Vervielfältigung der von der hiesigen Beklagten ausgestrahlten Sendungen mit Rücksicht auf die auf dem Aufnahmeserver gefertigte "Masterkopie" bejaht (a.a.O., Tz. 16 - 20), eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) hingegen mit dem Berufungsgericht verneint (a.a.O., Tz. 29 - 31).

    Nach Erlass des zweiten Revisionsurteils vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) hat die Klägerin nach ihren (beklagtenseits bestrittenen) Angaben die für den OnlineVideorecorder verwendete Technologie dahingehend geändert, dass nunmehr - vergleichbar dem der Entscheidung des BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II zugrunde liegenden technischen Ablauf - auf die Erstellung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver verzichtet wird: wie in dem Privatgutachten vom 13. Mai 2013 (Anlage K 17, dort S. 2) ausgeführt, werden im Fall der Programmierung einer Sendung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Kunden bereits auf dem Aufnahmeserver Kundenfächer angelegt, in denen die jeweils kundenspezifischen Aufnahmedateien abgelegt und anschließend auf den sog. Encoding-Server (zur Umwandlung in ein Dateiformat, das mit dem File-Server kompatibel ist) verschoben werden.

    Die allgemeinen Voraussetzungen für einen solchen Kontrahierungszwang, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2009, 964 - Orange-Book-Standard niedergelegt und in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 ff., dort Tz. 67 und 70 aufgegriffen habe - nämlich die Abgabe eines unbedingten Angebots zum Abschluss eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten einerseits und die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen (etwa durch Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht) andererseits - lägen vor.

    Dass der Video-Recorder selbst nicht der Klägerin, sondern dem Kunden zuzuordnen sei, habe er auch in seiner ersten Revisionsentscheidung (dort Tz. 28) schon ausgeführt und zuletzt (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56) ausdrücklich befunden, dass eine marginale zeitliche Verzögerung, wie sie durch eine automatisch vorgenommene technische Aufbereitung zum Zweck der (Aufzeichnung und) unmittelbar anschließenden Weitersendung eintrete, nicht hindere, dass die Weitersendung zeitgleich sei.

    Dies stelle (mit Rücksicht auf die "Masterkopie" nicht nur eine unerlaubte Vervielfältigung, § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, sondern) auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 54) einen Eingriff in das Senderecht der Beklagten (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1; 20 UrhG) dar.

    Gegenteiliges habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) nicht judiziert.

    Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beurteilung mit dem Bundesgerichtshof (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 40 f.) nicht nur der Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver, sondern die gesamte Strecke bis zu den individuellen Speicherplätzen der Kunden (d.h. deren Online-Videorecorder, BGH ZUM 2009, 765 Tz. 2) zugrunde zu legen.

    Führt man sich jedoch vor Augen, dass die Abwandlung in der verwendeten Technologie mit dem (unterstellten) Verzicht auf die Erstellung einer "Masterkopie" ausschließlich den rechtlichen Gesichtspunkt der Vervielfältigung des Programms der Beklagten i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, nicht hingegen die hier allein streitgegenständliche Frage der (Kabel-)Weitersendung, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 UrhG, betrifft (- eine Beurteilung, in der sich der Senat auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, bestätigt sieht, wenn dort ausgeführt ist, dass die Zwischenspeicherung von Sendesignalen auf dem Aufnahmeserver der Klägerin für die Frage der Weitersendung keine Rolle spiele), stellt sich der zwischen den Streitparteien im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 17/11 ergangene Einigungsvorschlag vom 31. Oktober 2012 (Anlage K 10) betreffend die alte Technologie (mit "Masterkopie") auch für die abgewandelte (nach Angaben der Klägerin seit Mai 2013 verwendete) Verfahrensweise als taugliche Grundlage i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhWG dar.

    Ausgehend hiervon hat die Klägerin mit der für ihren Online-Videorecorder früher verwendeten Technologie, wie sie auch der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof in den beiden Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 zugrunde lag, eine Kabelweitersendung nicht vorgenommen.

    Denn nach dem damaligen Modell hat die Klägerin - zwar, wie der BGH in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56 ausgeführt hat, ungeachtet der mit der Speicherung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver einhergehenden gewissen Zeitverschiebung eine zeitgleiche, jedoch -weder eine in das Programm der Beklagten eingebettete vollständige noch - soweit der Tarif XL betroffen ist - eine unveränderte Weiterleitung der Sendungen vorgenommen.

    (Lediglich vorsorglich ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 die in Rede stehenden Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Beklagten, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 20 UrhG, qualifiziert hat; eine - wie die Klägerin meint, vom Senat zu beachtende - Beurteilung dahingehend, dass auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG als besonderer Ausprägung des Weitersenderechts erfüllt seien, hat er hingegen nicht getroffen, wenn er in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 den Rechtsstreit zur Prüfung des Einwands nach § 87 Abs. 5 UrhG einschließlich der sich daraus ergebenden Vorfragen - darunter die Frage, ob eine Kabelweitersendung vorliege - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.) Im Einzelnen:.

    In dieser Beurteilung sieht sich der Senat im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, wenn er dort (Tz. 56 Satz 2 und Satz 3) ausdrücklich von einer Weitersendung nach vorheriger Zwischenspeicherung des empfangenen Signals spricht.

    Lediglich vorsorglich ist indes darauf hinzuweisen, dass ein solcher rechtfertigender Grund in dem Umstand zu sehen wäre, dass die hier in Rede stehende von der Klägerin früher verwendete Technologie, wie sie Gegenstand der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (ZUM 2009, 765; ZUM-RD 2013, 314) war, nach dessen insoweit rechtskräftigem Judikat angesichts der auf dem Aufnahmeserver zunächst gefertigten "Masterkopie" zwangsläufig in das Vervielfältigungsrecht der Beklagten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG eingreift.

  • OLG München, 19.09.2013 - 29 U 3989/12

    Internet-Videorecorder verletzen Vervielfältigungsrechte

    Es liegen drei verschiedene Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris, Tz. 36).

    Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris, Rn. 35; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 Rn. 8 - Metall auf Metall II).

    Dabei kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris, Rz. 35 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA-WM-Gewinnspiel).

    Diese Kopie ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen, da der Nutzer keine Kontrolle über die Kopie ausübt und die Beklagte zu 1) sich des Nutzers gleichsam als eines "Werkzeugs" zur Herstellung der Kopie bedient (BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, Tz. 18).

    Nach dem vom OLG Dresden festgestellten Sachverhalt, den auch der BGH seiner Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 zugrunde gelegt hat, sollten sich auf dem File-Server in den Kundenverzeichnissen individuelle Kundenkopien befinden, die dann nur dem jeweiligen Kunden zugänglich gemacht würden (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 37, 38, 56; BGH a.a.O. Rn. 31).

    d) Das für die Ansprüche notwendige Verschulden ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte zu 1) erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltenes in Betracht ziehen musste (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 175/07, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, Rn. 72, 74).

  • OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Internet-Videorecorder (GRUR 2009, 845) und Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) und auch in seinen Urteilen vom 22.09.2009, Az. I ZR 175/07 (juris) und vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 (juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne dass die Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies, obwohl die Funktionsweise der Dienste in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.

    So wird die Herstellung einer zentralen Kopiervorlage ("Masterkopie"), die der Herstellung von kundenindividuellen Vervielfältigungen auf kundenindividuellen Speicherplätzen dient, demjenigen zugerechnet, der die technischen Hilfsmittel für die Vervielfältigung zur Verfügung stellt, obwohl es auch bei der Erstellung einer Masterkopie der Nutzer ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, dort Tz. 18).

  • OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

    In dieser Beurteilung sieht sich der Senat im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, wenn er dort (Tz. 56 Satz 2 und Satz 3) ausdrücklich von einer Weitersendung nach vorheriger Zwischenspeicherung des empfangenen Signals spricht.
  • LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11

    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung aufgrund der Übernahme von Teilen eines

    Für die Bestimmung des Streitgegenstands und damit des zu beurteilenden Sachverhalts ist maßgeblich, welchen Schutzgegenstand ein Kläger im Rahmen des Prozesses zur Begründung seines Klagebegehrens heranzieht; denn der Kläger kann sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (z.B. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 151/11, zit nach juris-Tz. 35 m.w.N.).
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