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   BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11   

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https://dejure.org/2013,6175
BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6175)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6175)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6175)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 5 UrhG, § 14 Abs 1 Nr 2 UrhWahrnG, § 16 Abs 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 2 S 2 UrhWahrnG
    Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines Klageverfahrens bei Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Wege des Zwangslizenzeinwands zur Ermöglichung der erforderlichen Durchführung eines ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Aufzeichnung von Fernsehsendungen mit Hilfe eines so genannten Internet-Videorekorders

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2
    Vorverfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent-

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Shift-TV

  • online-und-recht.de

    Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines Klageverfahrens bei Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Wege des Zwangslizenzeinwands zur Ermöglichung der erforderlichen Durch

  • rewis.io

    Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines Klageverfahrens bei Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Wege des Zwangslizenzeinwands zur Ermöglichung der erforderlichen Durchführung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Aufzeichnung von Fernsehsendungen mit Hilfe eines so genannten Internet-Videorekorders

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Weiterhin keine Klarheit um Shift.TV

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder

  • heise.de (Pressebericht, 11.04.2013)

    Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sender kann Verletzungen des Weitersenderechts u. U. auch geltend machen bei Übertragung der Nutzungsrechte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erneut über Internet-Videorecorder entschieden

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Save.TV und Shift.TV verletzten Weitersendungsrechte der Fernsehsender RTL und Sat.1

  • angster.net (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder greifen in Weitersenderecht von Fernsehsendern ein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Fernsehprogramme über Internet-Videorecorder

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH will erneut über Online-Videorekorder entscheiden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    Zwar könne ein aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch genommener Beklagter einwenden, der Patentinhaber missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit ihm einen Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29 - Orange-Book-Standard).

    a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands vorliegen (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29 - Orange-Book-Standard) und die Beklagte zu 1 als Kabelunternehmen gegen die Klägerin als Sendeunternehmen einen Anspruch aus § 87 Abs. 5 UrhG auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen hat.

    Die Beklagten sind im Streitfall - in entsprechender Anwendung der vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Orange-Book-Standard" aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29) - nur unter zwei Voraussetzungen berechtigt, den Zwangslizenzeinwand zu erheben:.

    a) Zum einen muss die Beklagte zu 1 dem Inhaber des zur Weitersendung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung dieses Nutzungsrechts gemacht haben und muss der Rechtsinhaber zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sein (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 30 bis 32 - Orange-Book-Standard).

    b) Zum anderen muss die Beklagte zu 1, da sie den Gegenstand des Schutzrechts bereits benutzt, bevor der Rechtsinhaber ihr Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 33 bis 36 - Orange-Book-Standard).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 215/06

    Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 215/06, ZUM-RD 2009, 508).

    a) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 32; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).

    Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen (BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 29 f.; GRUR 2009, 845 Rn. 29 f. - Internet-Videorecorder I) und in ihrer Bedeutung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten Werknutzungen entsprechen (vgl. BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 31 f.; GRUR 2009, 845 Rn. 31 f. - Internet-Videorecorder I).

    Da sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar (vgl. BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 33; GRUR 2009, 845 Rn. 33 - Internet-Videorecorder I).

    Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang (BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 35; GRUR 2009, 845 Rn. 35 - Internet-Videorecorder I, mwN).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    a) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 32; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).

    Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen (BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 29 f.; GRUR 2009, 845 Rn. 29 f. - Internet-Videorecorder I) und in ihrer Bedeutung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten Werknutzungen entsprechen (vgl. BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 31 f.; GRUR 2009, 845 Rn. 31 f. - Internet-Videorecorder I).

    Da sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar (vgl. BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 33; GRUR 2009, 845 Rn. 33 - Internet-Videorecorder I).

    Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang (BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 35; GRUR 2009, 845 Rn. 35 - Internet-Videorecorder I, mwN).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    Eine unterschiedliche Beurteilung des Klagerechts des Urhebers einerseits und des Leistungsschutzberechtigten andererseits kann allenfalls dann angebracht sein, wenn allein eine Beeinträchtigung von ideellen Interessen des Urhebers in Rede steht (vgl. zum Unterlizenzgeber BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF).

    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzung ist anzunehmen, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es sei im Blick auf den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache "Breitbandkabel" (Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012, 1136 = WRP 2012, 1402) fraglich, ob im Streitfall eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliege und das Senderecht als besonderer Fall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG) betroffen sei.
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    Der Zweck eines solchen Wahrnehmungsvertrages besteht darin, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Berechtigten nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07

    Regio-Vertrag

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    a) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, ZUM-RD 2009, 508 Rn. 32; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).
  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06
    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden, CR 2007, 458).
  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 1070/06
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 151/11

    Zurechnung der Vervielfältigung eines Werkes zu einem Dritten bei Anfertigung der

    Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Vervielfältigungsrechts im Blick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur technischen Ausgestaltung des von der Beklagten zu 1 angebotenen Internetvideorecorders "Save-TV" zu bejahen sein könnte und dieses Angebot daher insoweit möglicherweise anders zu beurteilen ist als das in den beiden Parallelverfahren I ZR 152/11 und I ZR 153/11 in Rede stehende Angebot des Internetvideorecorders "Shift.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 543/13

    Überweisung einer Rentennachzahlung auf ein dafür nicht vorgesehenes Konto des

    Ob die Treuwidrigkeit bereits daher rührt, dass die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung verlangt, die sie aus anderem Grunde sofort zurückzahlen müsste ("dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est"; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az.: I ZR 153/11) kann dabei dahinstehen.
  • LSG Hessen, 03.06.2013 - L 9 AS 219/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Auszug eines jungen

    Dem steht auch nicht der im Bereich der Sozialrechts entsprechend anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit BSG, Urt. v. 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - juris sowie BSG Urt.v. 2.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - juris) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (" dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est ") entgegen (vgl. dazu BGH Beschl.v. 11.4.2013 - I ZR 153/11 -juris), weil der Grundsicherungsträger den Erstattungsanspruch bei nach wie vor bestehender Hilfebedürftigkeit nur in Höhe von 30 % des monatlichen Regelbedarfs aufrechnen darf (§ 43 Abs. 2 SGB II).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 789/12

    Streit hinsichtlich der Frage, ob die Direktüberweisung einer Rentennachzahlung

    Das gleiche trifft auf die ebenfalls auf § 242 BGB zurückzuführende und vorliegend erwägbare Einwendung der Beklagten nach dem "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"-Grundsatz (s. Grüneberg, a.a.O., § 242 Rdnr. 52"; vgl. BGH, Urteil vom 11.4.2013, I ZR 153/11) zu.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - L 7 AS 2311/13

    Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug mit der Bewährungsauflage der

    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin von der Beklagten eine Zahlung verlangt, die sie aufgrund der Bewährungsauflage sofort zurückzahlen müsste, weil die strafrechtliche Auflage nur in der Wohlverhaltensphase bedient worden ist und nicht vollständig zurückgezahlt worden ist ("dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est"; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az.: I ZR 153/11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2015 - L 15 AS 287/14
    Eine solches Ergebnis liefe auf eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des im Bereich des Sozialrechts entsprechend anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben § 242 BGB hinaus (Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss) (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Mai 2014 - L 15 AS 18/13 - zur Anwendbarkeit dieses Grundsatzes vgl. BSG, Urteile vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 15/11 R - und vom 2. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R - sowie Beschluss vom 11.4.2013 - I ZR 153/11 -, alle: Juris) ).
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