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BGH, 11.04.2013 - VII ZR 44/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des letzten Vertragsjahres oder einen längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Zahlung eines Vertragshändlerausgleichs (Fahrzeughandel) gemäß § 89b HGB; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Überspannung der Substantiierungsanforderungen mit ...
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HGB § 89b analog; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 287
Berücksichtigung des letzten Vertragsjahres oder einen längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Zahlung eines Vertragshändlerausgleichs (Fahrzeughandel) gemäß § 89b HGB; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Überspannung der Substantiierungsanforderungen mit ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bezugnahme auf Anlagen ausnahmsweise ausreichend!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 30.03.2011 - 91 O 128/03
- OLG Köln, 03.01.2012 - 19 U 81/11
- BGH, 11.04.2013 - VII ZR 44/12
- BGH, 07.05.2013 - VII ZR 44/12
- OLG Köln, 17.10.2014 - 19 U 81/11
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; …
Anlagen können zudem grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (BGH…, Urteil vom 2. Juli 2007 aaO; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, BeckRS 2013, 08691 Rn. 14;… Wieczorek/Schütze/Assmann, aaO Rn. 156;… MüKoZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 32). - BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 117/21
Umlagefähigkeit von Kosten für Wartung von Rauchwarnmeldern sowie Überprüfung der …
Erforderlicher Sachvortrag kann durch die bloße Vorlage von Anlagen nicht ersetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, juris Rn. 14;… vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, NJW 2019, 1082 Rn. 8; jeweils mwN); diesbezüglich gehaltenen Sachvortrag der Kläger zeigt die Revision jedoch nicht auf. - OLG Köln, 17.10.2014 - 19 U 81/11
Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 -, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, den Senatsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 - steht dem weder entgegen, noch rechtfertigt sie eine andere Sicht.
Die Höhe dieses (Mindest-)Ausgleichsanspruchs hat der Senat, dem auch von den Parteien im Kern wie vorstehend dargelegt verstandenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 - folgend, auf der Basis der Bekundungen der Zeugin L sowie des Parteivortrags gem. § 287 ZPO geschätzt.
Steht der von der Klägerin geltend gemachte Händlervertragsausgleichsanspruch, wie hier, dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung der Höhe, darf von der Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Unternehmervorteils (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB analog) und des damit einhergehenden Verlusts des Vertragshändlers (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. analog) fehlt (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 -, unter Verweis auf BGH NJW 2000, 1413 ff.;… Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 354).
Auch wenn der Klägervortrag den Sachverhalt nicht vollständig erschöpft (siehe auch BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 -), ist zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung wenigstens eines in jedem Fall gegebenen Mindestausgleichsanspruchs bietet.
Der Senat geht dabei im Ansatz davon aus, dass zur Annahme einer Stammkundeneigenschaft von Kunden eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers in der Regel eine Nachbestellung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erstkauf erforderlich ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12, unter Verweis auf BGH NJW 2011, 3438 ff., BGHZ 135, 14 ff.; BGH NJW-RR 1988, 42 ff. ;… vgl. auch Thume in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 3: Vertriebsrecht, 3. Aufl., Teil II Rn. 35).
Hierbei geht der Senat wiederum - zu Gunsten der Klägerin - von einem dahingehenden Verständnis des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 - aus, dass nicht nur die aus der Liste 20 angeführten Geschäfte mit den "NW"-Nummern 1902, 1982, 1983, 1932, 1984, 1820, 1954, 1945, 1850 und 1987 bzw. jene von diesen, hinsichtlich derer die Klägerin nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs "in den meisten Fällen (Geschäfte mit den "NW"-Nummern 1983, 1932, 1984, 1820, 1954, 1945) konkret auf andere, ihrerseits mit "NW"-Nummern bezeichnete Geschäftsunterlagen Bezug genommen (habe), die sie im Original zu den Gerichtsakten gereicht hat", in die Ermittlung der Schätzungsgrundlage einzubeziehen waren.
Den Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 - folgend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29.12.2003 für die ersten Monate des letzten Vertragsjahres nähere Angaben zu früheren Käufen durch mehrere Kunden gemacht hat.
Die Klägerin hat hierzu konkret auf andere, ihrerseits mit "NW"-Nummern bezeichnete Geschäftsunterlagen Bezug genommen, was entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2013 - VII ZR 44/12 - neben den weiteren insoweit angeführten Fällen (u. a.) Anlass für die Schätzungsvernehmung der Zeugin L ist.
Die Klägerin hat hierzu indes auch konkret auf andere, ihrerseits mit "NW"-Nummern bezeichnete Geschäftsunterlagen Bezug genommen, was entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2013 - VII ZR 44/12 - neben den weiteren insoweit angeführten Fällen (u. a.) Anlass für die Schätzungsvernehmung der Zeugin L sei.
Die Klägerin hat hierzu indes auch konkret auf andere, ihrerseits mit "NW"-Nummern bezeichnete Geschäftsunterlagen Bezug genommen, was entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2013 - VII ZR 44/12 - neben den weiteren insoweit angeführten Fällen (u. a.) Anlass für die Schätzungsvernehmung der Zeugin L sei.
Die Klägerin hat hierzu auch konkret auf andere, ihrerseits mit "NW"-Nummern bezeichnete Geschäftsunterlagen Bezug genommen, was entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2013 - VII ZR 44/12 - neben den weiteren insoweit angeführten Fällen (u. a.) Anlass für die Schätzungsvernehmung der Zeugin L ist.
Die Klägerin hat hierzu indes auch konkret auf andere, ihrerseits mit "NW"-Nummern bezeichnete Geschäftsunterlagen Bezug genommen, was entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2013 - VII ZR 44/12 - neben den weiteren insoweit angeführten Fällen (u. a.) Anlass für die Schätzungsvernehmung der Zeugin L ist.
Soweit der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12 - ausgeführt hat, die Aufhebung und Zurückverweisung gebe dem Berufungsgericht Gelegenheit, seine Auffassung zu überprüfen, wonach das letzte Vertragsjahr repräsentativ und deshalb maßgeblich sei, ist der Senat dem nachgekommen.
- BGH, 12.12.2013 - IX ZR 299/12
Schlüssigkeit eines Klagevorbringens: Ersatz schriftsätzlichen Vortrags durch …
Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Schriftsätzen, der aus sechs Seiten und 16 Spalten bestehenden Tabelle K 6a und dem 221 Seiten umfassenden Anlagenkonvolut K 32 zusammenzusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, MDR 2004, 219;… Beschluss vom 12. Juli 2008 - IX ZR 210/04, WM 2007, 1886 Rn. 6; vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, n.v. Rn. 14). - OLG Celle, 21.04.2016 - 16 U 140/15
Rechte des Käufers einer Immobilie bei Abweichung der im Exposé angegebenen …
Soweit sich die Beklagten darüber hinaus auf handschriftliche Anmerkungen des Beklagten zu 2. in einer Kopie des Sachverständigen T. beziehen wollen, sind diese Anmerkungen deshalb unbeachtlich, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich etwaig entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den handschriftlichen Anmerkungen in der genannten Anlage herauszusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. September 2000 - 1 BvR 142/96, juris; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2008 - IX ZR 210/04, WM 2007, 1886; Urteil vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, juris; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - IX ZR 299/13, juris). - BGH, 23.09.2014 - II ZB 24/13
Auskunftsanspruch eines Treugebers gegen eine Fondsgesellschaft aufgrund seiner …
Zwar können Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH…, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 25; Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, juris Rn. 14).