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   BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17   

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https://dejure.org/2018,11805
BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17 (https://dejure.org/2018,11805)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2018 - XII ZB 377/17 (https://dejure.org/2018,11805)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2018 - XII ZB 377/17 (https://dejure.org/2018,11805)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 119 Abs. 1 SGB X, § 119 Abs. 3 SGB X, § 119 Abs. 1, 3 SGB X, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 119 SGB X, § 249 Satz 1 BGB, § 843 BGB, §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 3 PflVG, §§ 249

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte erworbenen Anrechten beim Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch einen Dritten erworbenen Anrechten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 119 Abs. 1 ; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1
    Berücksichtigung von aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte erworbenen Anrechten beim Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenbeiträge als Schadensersatz - und der Versorgungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Schadensersatzzahlung in Rentenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die "Unfallrente" im Versorgungsausgleich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Als Direktleistung an Rentenversicherungsträger gezahlter Schadensersatz eines Dritten gemäß § 119 Abs. 1 SGB X unterliegt dem Versorgungsausgleich - Schadensersatz stellt trotz Direktleistung Vermögen des Geschädigten dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1876
  • MDR 2018, 799
  • FamRZ 2018, 992
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    § 119 SGB X dient somit lediglich der sozialen Sicherung des Geschädigten (BeckOK Sozialrecht/von Koppenfels-Spies [Stand: 1. Dezember 2017] § 119 SGB X Rn. 4; Schlaeger/Bruno in Hauck/Noftz SGB X [Stand: August 2017] § 119 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85 - NJW 1986, 2247, 2248 f.).

    Die gesetzgeberische Zielrichtung des § 119 SGB X liegt darin, dem zivilrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution für die Sozialversicherung des Verletzten beitragsrechtlich zur Durchsetzung zu verhelfen; die Vorschrift verlängert den schadensrechtlichen Individualausgleich in das System der Sozialversicherung hinein (BGHZ 97, 330, 338 = NJW 1986, 2247, 2249).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, dass der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509).

    Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Versorgungsträger nach § 119 SGB X ändert aber nichts daran, dass es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens (BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509) und damit um eine Vermögensposition des Geschädigten geht.

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Die einem Treuhänder ähnliche Stellung des mit der Einziehung betrauten Versorgungsträgers und die damit einhergehende fehlende Verfügungsbefugnis des Geschädigten über diesen Teil des ihm zustehenden Schadensersatzes (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 2012 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 596) ändern nichts daran, dass die Beiträge aus dem nach §§ 249, 843 BGB erworbenen Vermögen des Geschädigten entstammen und die darauf beruhenden Anrechte aus diesem erworben sind.
  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Insoweit hat also der Sozialversicherungsträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt (BGHZ 106, 284, 290 = FamRZ 1989, 613, 614).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 910/80

    Berücksichtigung von schenkweise von einem Dritten entrichteten freiwilligen

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Er hat dazu entschieden, dass Anwartschaften außer Betracht bleiben, die begründet worden sind, indem ein Dritter schenkweise für einen der Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt hat (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262, 263).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81

    Einbeziehung von durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanzierte

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Dieselbe Bewertung ergibt sich, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, dass sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versorgungsträger gleichzustellen sind, wie etwa bei einer Schenkung von - bis zum 31. Dezember 1976 gebräuchlichen - Beitragsmarken (Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - FamRZ 1984, 570, 572).
  • BGH, 20.01.1993 - XII ZB 59/90

    Kein Versorgungsausgleich für Rechte aus Altenteil

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Als Beispiel für außer Betracht bleibende Anrechte werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch unentgeltliche Zuwendungen Dritter genannt (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 36; Senatsbeschluss vom 20. Januar 1993 - XII ZB 59/90 - FamRZ 1993, 682).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85

    Rentenversicherung - Anwartschaft - Ausgleich - Ehe - Trennungszeit

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Verwendet er das so erworbene Vermögen für den Ausbau seiner Altersversorgung, fallen die dadurch entstehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich, und zwar selbst dann, wenn die Zuwendung zweckgebunden erfolgte (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 - FamRZ 1987, 48, 49 mwN).
  • BGH, 11.07.1969 - VI ZR 49/68

    Begriff des Halters eines Kfz

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Ohne die Regelung des § 119 SGB X könnte der Geschädigte über die ihm zu ersetzenden Beiträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des Beitragsschadens verwenden zu müssen (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 909).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17
    Denn auf die Herkunft des für den Anrechtserwerb eingesetzten Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 10 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 8).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

  • LSG Hessen, 31.08.2021 - L 2 R 302/20

    Vormerkung von Beitragszeiten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X im Wege des Regresses in

    Sie begründe daher ein besonderes Treuhand- und Fürsorgeverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und betroffenem Versicherten, aufgrund dessen dieser grundsätzlich verpflichtet sei, ein Regressverfahren durchzuführen (Verweis auf BGH, Urteil vom 11. April 2018, XII ZB 377/17).
  • SG Frankfurt/Main, 09.11.2020 - S 6 R 761/15
    Sie begründet daher ein besondere Treuhand- und Fürsorgeverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und betroffenem Versicherten, aufgrund dessen dieser grundsätzlich verpflichtet ist, ein Regressverfahren durchzuführen (vgl. BGH Urt. v. 11.04.2018 - XII ZB 377/17).
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