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   BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18   

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https://dejure.org/2019,14101
BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18 (https://dejure.org/2019,14101)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - I ZR 205/18 (https://dejure.org/2019,14101)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 (https://dejure.org/2019,14101)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

  • rewis.io

    Beschwer im Rechtsmittelverfahren: Bemessung des Rechtsmittelstreitswerts bei Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag und Abweisung der Hilfswiderklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 47 Abs. 3
    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2175
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

    Streitwert des Berufungsverfahrens abweichend zum Berufungsantrag

    Es handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ansprüche aus Klage und etwa einer Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; Toussaint/ Elzer, 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Berufungsverfahren bei einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Begriff des "Gegenstands" in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).

  • OLG Oldenburg, 09.12.2020 - 6 W 68/20

    Elektronischer Rechtsverkehr

    Die h. M. bejaht dies ( BAG, Beschl. vom 5.6.2020, 10 AZN 53/20 , NJW 2020 2351 ff.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.4.2019, 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 [BGH 11.04.2019 - I ZR 205/18] ; ArbG Lübeck Verfügung v. 19.6.2019 - 6 Ca 679/19, BeckRS 2019, 16942; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 130 a Rn. 11 ; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 130 a Rn. 6; Bacher NJW 2015, 2753, 2754; Leuering NJW 2019, 2739, 2741 f.; Müller FA 2019, 170, 171 ; ders. NZA 2019, 1682, 1683; ders. NZS 2018, 207, 209; ders. JuS 2018, 1193; Poguntke/v. Villiez NZA 2019, 1097, 1098; Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113, 114; Zedler MDR 2015, 1163, 1164; wohl auch Radke jM 2019, 272, 276; differenzierend nach Voraussetzungen und Auswirkungen Preuß ZZP 129 [2016] 421, 428; dagegen Schmieder/Liedy NJW 2018, 1640; Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3 zu C und D; offengelassen von jurisPK-Internetrecht/Bernhardt/Leeb, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 280.1).

    Soweit das OLG Braunschweig das Wort "und" hervorhebt und daraus ableitet, dass die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung vornehmen muss, die aus Signatur und Einreichung besteht, folgt dieser Schluss nicht zwingend aus dem Normtext (OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.4.2019, 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 [BGH 11.04.2019 - I ZR 205/18] ).

  • OLG Braunschweig, 30.12.2021 - 4 U 643/21

    Berücksichtigung einer Hilfswiderklage bei der Festsetzung des

    Es handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; Toussaint/ Elzer, 51. Aufl. 2021, GKG, § 45 Rn. 14).

  • OLG Stuttgart, 14.07.2020 - 6 U 112/19

    Eine Widerrufsinformation ist nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art.

    Unabhängig davon, dass im Berufungsverfahren keine Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht, ist deren Wert dem Wert der Klage hinzuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 5, juris), was zu einer Festsetzung in der Wertstufe bis 30.000 EUR führt.
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 U 418/20

    Zivilprozess

    Anders ausgedrückt liegt wirtschaftliche Identität in diesem Sinne dann vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Widerkläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 6 U 414/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auf die - auch die Abweisung der Hilfswiderklage durch das Landgericht umfassende - Beschwer der Beklagten durch das landgerichtliche Urteil insgesamt wäre demgegenüber nur dann abzustellen, wenn Anträge nicht gestellt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 3, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20

    Streitwert für ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis - Begriff des Gegenstands

    Bei dem Begriff des "Gegenstands" handelt es sich nicht etwa um den (zweigliedrigen) Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (allgemeine Auffassung, vgl. BGH 11. April 2019 - I ZR 205/18 - juris Rn 7 m.w.N.; ausführlich dazu erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris Rn 15 ff. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2021 - 12 U 183/20
    Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (BGH, NJW 2019, 2175 Rn. 3, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 6 U 646/20

    Verbraucherdarlehen; Widerruf; Streitwert; Hilfswiderklage; Feststellungsklage;

    Einerseits steht vorliegend keine Hilfsaufrechnung in Rede und andererseits hat der Senat im angegriffenen Beschluss die von der Gegenvorstellung geforderte Addition gerade bereits vorgenommen, nachdem Klage und Hilfswiderklage nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG denselben Gegenstand betreffen (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen etwa BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris).
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