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   BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16   

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BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16 (https://dejure.org/2019,22148)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - I ZR 54/16 (https://dejure.org/2019,22148)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 (https://dejure.org/2019,22148)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • verkehrslexikon.de

    Erfüllung der Informationspflichten bei Werbeprospekt mit Bestellkarte

  • webshoprecht.de

    Erfüllung der Informationspflichten bei Werbeprospekt mit Bestellkarte

  • IWW

    §§ 8, ... 3, 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 246a § 3 EGBGB, § 3a UWG, § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 UWG, Art. 246a §§ 1, 3 und 4 EGBGB, Art. 246a EGBGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 1 BGB, Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 246a § 1 EGBGB, Art. 246a § 3 Satz 2 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 246a §§ 1 bis 3 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 1, 4 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, § 312c Abs. 1 BGB, § 454 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 454 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 455 Satz 1 BGB, § 455 Satz 2 BGB, Art. 246a § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 246a § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, Anhang I Teil A der Richtlinie 2001/83/EU, Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU, § 5a Abs. 5 UWG, Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II

  • online-und-recht.de

    Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II

  • Betriebs-Berater

    Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II - Erfüllung der Informationspflichten

  • rewis.io

    Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfüllen der Informationspflichten durch einen Unternehmer vor Absendung des Bestellscheins bei einem Kauf auf Probe; Auslösen eines Fernabsatzgeschäfts durch die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden; Beifügen des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz auf begrenztem Kommunikationsmittel ("Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Muster-Widerrufsformular muss in Printwerbung nicht abgedruckt werden wenn diese mehr als ein Fünftel des Platzes einnimmt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung in Werbeprospekt mit Bestellpostkarte

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Werbeprospekt mit Bestellkarte II

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II - Erfüllung der Informationspflichten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers bei einem Kauf auf Probe vor Absendung des Bestellscheins

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Angabe von Verbraucherinformationen bei Printwerbung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Zur Darstellung der Pflichtinformationen in einem Werbeprospekt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wenn fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mehr als 20% des Platzes einnimmt, muss Text nicht direkt im Angebot abgedruckt werden

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Darstellung verpflichtender Verbraucherinformationen in einem Werbeprospekt

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auch bei Werbemitteln mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1669
  • MDR 2019, 1144
  • GRUR 2019, 961
  • WM 2019, 2375
  • MMR 2020, 235
  • BB 2019, 1873
  • K&R 2019, 593
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wie folgt entschieden (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, GRUR 2019, 296 = WRP 2019, 312 - Walbusch/Zentrale):.

    Nach dem aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Begrenzung hinsichtlich Raum und Zeit entweder auf die dem Kommunikationsmittel innewohnenden Eigenschaften oder auf die wirtschaftliche Entscheidung des Unternehmers unter anderem bezüglich der Dauer und des Raums der Werbebotschaft zurückzuführen sein (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 38 - Walbusch/Zentrale).

    Hingegen sind die Entscheidungen des werbenden Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des Raums und der Zeit, über die er bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfügt, für diese Beurteilung irrelevant (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).

    Vielmehr kann sie auch das Ergebnis wirtschaftlicher Entscheidungen des Unternehmers bezüglich der Dauer und des Raums seiner Werbebotschaft sein (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 38 - Walbusch/Zentrale).

    Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die Vorstellungen des Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des beim von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfügbaren Raums an (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).

    (3) Zwar kommt es für die Frage der objektiven Darstellbarkeit in der Werbebotschaft auf alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen an (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).

    Kann schon nicht festgestellt werden, dass auf dem Prospekt der Beklagten für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stehen, kommt es mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung nicht mehr darauf an, ob die Beklagte gemäß Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU dem Verbraucher die weiteren in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen auf andere Weise klar und verständlich erteilt hat (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 40 - Walbusch/Zentrale).

    bb) Nur wenn der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, ist der Unternehmer nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU zur Verfügung zu stellen, und reicht die Mitteilung dieses Musterformulars auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache aus (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 31 und 46 - Walbusch/Zentrale).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Indem die Beurteilung der Begrenztheit an die unternehmerische Wahl von Art und Umfang des Werbemittels anknüpft, wird der durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) gewährleisteten unternehmerischen Freiheit Rechnung getragen, die auch die Werbefreiheit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-147/14, LMuR 2016, 12 Rn. 67 - Neptune Distribution), und eine mit Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta unvereinbare Beschränkung der Freiheit des Unternehmers bei der Wahl seiner Werbemittel vermieden.
  • EuGH, 25.06.2015 - C-147/14

    Loutfi Management Propriété intellectuelle - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Indem die Beurteilung der Begrenztheit an die unternehmerische Wahl von Art und Umfang des Werbemittels anknüpft, wird der durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) gewährleisteten unternehmerischen Freiheit Rechnung getragen, die auch die Werbefreiheit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-147/14, LMuR 2016, 12 Rn. 67 - Neptune Distribution), und eine mit Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta unvereinbare Beschränkung der Freiheit des Unternehmers bei der Wahl seiner Werbemittel vermieden.
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 117/15

    Darstellen eines bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebenen

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15, GRUR 2018, 1258 Rn. 20 = WRP 2018, 1476 - YouTube Werbekanal II).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2016 - 15 U 54/15

    Wettbewerbswidrigkeit eines Werbeprospekts mit unvollständiger Information über

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WRP 2016, 739) hat dieses Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Diese Vorschriften bestimmen, in welcher Weise ein Verbraucher bereits vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags über sein Widerrufsrecht zu informieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1124 Rn. 22 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 43 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe), und regeln damit das Auftreten der Unternehmen im Wettbewerb.
  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 26 = WRP 2019, 327 - Uber Black II, mwN).
  • LG Wuppertal, 21.07.2015 - 11 O 40/15

    Werbeflyer mit Bestellkarte muss vollständige Widerrufsbelehrung beinhalten

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Die Klage hatte vor dem Landgericht im Wesentlichen Erfolg (LG Wuppertal, WRP 2015, 1401).
  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht an (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 9 = WRP 2018, 1202 - Dead Island).
  • BGH, 14.06.2017 - I ZR 54/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Verbraucherrechtsrichtlinie

    Auszug aus BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
    Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2017, 930 = WRP 2017, 1474 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte I):.
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19

    Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 4 und Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie eine Vollharmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes bezweckt wird, so dass die Mitgliedstaaten insoweit weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, GRUR 2019, 961 Rn. 16 = WRP 2018, 1176 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II, mwN).

    Ferner ergibt sich daraus, dass der Verbraucher in dem Muster-Widerrufsformular in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU mit "Sie" angesprochen und aufgefordert wird, das Formular zurückzusenden, und dass die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU auf das "beigefügte Muster-Widerrufsformular" verweist, dass dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular grundsätzlich zusammen mit der Widerrufsbelehrung zu übermitteln ist (zu Fernabsatzverträgen: BGH, GRUR 2019, 961 Rn. 39 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II).

  • OLG Hamm, 05.11.2019 - 4 U 11/19

    Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung

    Wann diese Grenze überschritten wird, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtwürdigung des konkreten Werbemittels zu bestimmen (zu Art. 246a § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB BGH Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II; EuGH Urteil vom 23.01.2019 - C-430/17).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2019 (I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II) zu Art. 246a § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB soll die Werbebotschaft regelmäßig dann noch nicht zurücktreten, wenn für die erforderlichen Verbraucherinformationen bei Verwendung eines für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttyps nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird, wobei die gestalterische Entscheidung des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung und Nutzung von Raum und Zeit bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel unberücksichtigt bleibt (vgl. auch EuGH Urteil vom 23.01.2019 - C-430/17).

  • OLG München, 18.01.2022 - 35 U 8169/21

    Berufung, Widerrufsbelehrung, Widerruf, Widerrufsrecht, Feststellung,

    Darüber hinaus verabsäumte es die Beklagte in diesen Belehrungen, dem Kläger das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zum EGBGB) im Sinne des Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB "in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen" oder gemäß Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB "in geeigneter Weise zugänglich [zu] machen" und verstieß damit gegen ihre Pflicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, den Kläger über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren (vgl. zu (Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB: BGH, Urteile vom 26. November 2020 - I ZR 169/19, juris Rn. 58 ff.; vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, juris Rn. 36 ff.).
  • LG Halle, 28.12.2021 - 8 O 15/17

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine

    Diese Richtlinie hat nach Art, 1 den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. BGH BB 2019, 1873 - bei juris Rdnr. 24).
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