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   BGH, 11.04.2022 - 2 ARs 122/22, 2 AR 70/22   

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https://dejure.org/2022,17216
BGH, 11.04.2022 - 2 ARs 122/22, 2 AR 70/22 (https://dejure.org/2022,17216)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2022 - 2 ARs 122/22, 2 AR 70/22 (https://dejure.org/2022,17216)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, 2 AR 70/22 (https://dejure.org/2022,17216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 358
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Auszug aus BGH, 11.04.2022 - 2 ARs 122/22
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 -, juris, Rn. 10; Appl in: KK-StPO, 8. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils m. w. Nachw.).

    Wenn allerdings der Verurteilte bereits drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin verlegt worden ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 - juris, Rn. 11 m. w. Nachw.).

  • BGH, 13.10.2021 - 2 ARs 322/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Auszug aus BGH, 11.04.2022 - 2 ARs 122/22
    Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, juris, Rn. 8 m. w. Nachw.).
  • BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts in einer Strafvollstreckungssache;

    aa) "Befasst" wird das Gericht, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (Senat, Beschlüsse vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189, 191; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358 mwN; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17 mwN).

    Auch ohne Antragstellung oder Zuleitung der Akten zur Entscheidung ist ein Gericht schon befasst, sobald eine nachträgliche Entscheidung ansteht, etwa weil eine Entscheidung von Amts wegen gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 18 mwN).

    Eine Befassung tritt deshalb auch bei Untätigkeit des Gerichts ein, wenn der nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Strafaussetzung herannaht; die erforderliche Vorlaufzeit ist dabei so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte, wobei auch zu bedenken ist, dass möglicherweise ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden muss (Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21, NStZ-RR 2021, 390, 391; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359).

    Zwar kann bei einer Verlegung drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin von einem Befasstsein der Strafvollstreckungskammer im Allgemeinen noch nicht ausgegangen werden (Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21, juris Rn. 11 mwN; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359).

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