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   BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60   

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https://dejure.org/1962,1244
BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60 (https://dejure.org/1962,1244)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1962 - I ZR 158/60 (https://dejure.org/1962,1244)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1962 - I ZR 158/60 (https://dejure.org/1962,1244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 635
  • GRUR 1962, 459
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60
    Worin die äußere Aufmachung, das "Gesicht" (BGHZ 11, 129 ff - Zählkassetten) der fraglichen "Lichtkuppeln" zu erblicken ist, hat die Klägerin im einzelnen nicht vorgetragen; auch das Berufungsurteil enthält darüber keine Feststellung.

    An dieser, sich schon aus der unmißverständlichen Fassung des § 25 WZG ergebenden Rechtsansicht hat der erkennende Senat stets festgehalten (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; 21, 182, 196 - Funkberater; 35, 341, 343 - Buntstreifensatin).

    Da das Berufungsurteil keine Feststellungen über die Zwecke enthält, denen die besondere Form der streitigen Lichtkuppeln dienen soll, und von welcher Bedeutung diese Zwecke nach der durchschnittlichen Auffassung der Abnehmer für die Wertschätzung der Ware sind, kann das Revisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die besondere Form zum Wesen der Lichtkuppeln selbst zu rechnen und aus diesem Gründe dem Ausstattungsschutz nicht zugänglich ist (hierzu vgl. BGHZ 35, 341, 345) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] , oder aber, ob sie als willkürlich gewählt angesehen werden kann (hierzu vgl. BGHZ 11, 129, 132) [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] .

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60
    An dieser, sich schon aus der unmißverständlichen Fassung des § 25 WZG ergebenden Rechtsansicht hat der erkennende Senat stets festgehalten (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; 21, 182, 196 - Funkberater; 35, 341, 343 - Buntstreifensatin).

    Schließlich kann die Frage, ob ein Merkmal der Ware im Verkehr tatsächlich als Herkunftskennseichen aufgefaßt wird, auch nicht mit der vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Begründung dahingestellt bleiben, die Klägerin habe neben den streitigen Lichtkuppeln auch solche in anderen äußeren Aufmachungen in den Verkehr gebracht, und andere Unternehmen benutzten gleichfalls die hier streitige Aufmachung der Ware (hierzu vgl. BGHZ 35, 341, 343) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] .

    Da das Berufungsurteil keine Feststellungen über die Zwecke enthält, denen die besondere Form der streitigen Lichtkuppeln dienen soll, und von welcher Bedeutung diese Zwecke nach der durchschnittlichen Auffassung der Abnehmer für die Wertschätzung der Ware sind, kann das Revisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die besondere Form zum Wesen der Lichtkuppeln selbst zu rechnen und aus diesem Gründe dem Ausstattungsschutz nicht zugänglich ist (hierzu vgl. BGHZ 35, 341, 345) [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59] , oder aber, ob sie als willkürlich gewählt angesehen werden kann (hierzu vgl. BGHZ 11, 129, 132) [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] .

  • BGH, 27.10.1959 - I ZR 55/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60
    Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1959 (GRUR 1960, 232, 233 - Feuerzeugausstattung) mißverstanden, wenn es aus ihr die Auffassung herleitet, bei Verneinung der "objektiven Eignung" eines Formmerkmals, eine Herkunftsvorstellung hervorzurufen, könne der Tatrichter dahingestellt lassen, ob eine Verkehrsgeltung tatsächlich bestehe.
  • BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54

    Schutzumfang von Verbandszeichen

    Auszug aus BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60
    An dieser, sich schon aus der unmißverständlichen Fassung des § 25 WZG ergebenden Rechtsansicht hat der erkennende Senat stets festgehalten (BGHZ 11, 129, 133 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; 21, 182, 196 - Funkberater; 35, 341, 343 - Buntstreifensatin).
  • BGH, 05.01.1962 - I ZR 107/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1962 - I ZR 158/60
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Januar 1962 - I ZR 107/60 - Seite 9, ausgeführt hat, kann der Nachweis einer solchen besonders gearteten Werbung nur in Fällen verlangt werden, in denen die charakteristischen Merkmale der beanspruchten Ausstattung zuvor den beteiligten Verkehrskreisen als wertsteigernde technische Merkmale bekanntgemacht worden waren; sonst kann vom "Wandel" der Bedeutung des Gestaltungsmerkmals nicht die Rede sein.
  • BGH, 25.11.1964 - Ib ZR 176/62

    Rechtsmittel

    Bevor es diese Auffassung im einzelnen begründet, wendet das Berufungsgericht sich indessen zunächst der anderen Frage zu, ob die drei genannten Merkmale nicht im Sinne der vom Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung (BGHZ 11, 129 - Zählkassetten; BGH GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose; BGH GRUR 1962, 459 - Lichtkuppeln) dem Ausstattungsschutz überhaupt unzugänglich sind, weil sie durch den Zweck der Ware technisch bedingt sind, also bei Anwendung der in den Erzeugnissen gegenständlich gewordenen technischen Lehre nicht willkürlich verändert werden können und daher schon nach objektiven Maßstäben zum Wesen der Ware gehören.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diejenigen Elemente des äußeren Erscheinungsbildes einer Ware nicht ausstattungsschutzfähig, die technisch "bedingt" sind; dagegen sind auf technischen Gründen beruhende Elemente gleichwohl ausstattungsschutzfähig, wenn sie willkürlich gewählt, d.h. sowohl unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchszwecks als auch der Herstellungskosten ohne ins Gewicht fallenden Nachteil verschieden gestaltet werden können (BGHZ 11, 129, 132 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassetten; BGH GRUR 1962, 459, 460 - Lichtkuppeln, unter 4 b).

  • BGH, 27.11.1968 - I ZR 138/66

    Herstellung und Vertrieb von Spirituosen - Benutzung von grünen Vierkantflaschen

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß selbst Merkmale, die von Hause aus ungeeignet sind, Herkunftsvorstellungen zu erzeugen, Ausstattungsschutz erlangen können, sobald der Verkehr sie als Herkunftshinweis auffaßt (BGH GRUR 1962, 459/460 - Lichtkuppeln).
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