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   BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87   

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https://dejure.org/1989,1351
BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87 (https://dejure.org/1989,1351)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1989 - I ZR 91/87 (https://dejure.org/1989,1351)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1989 - I ZR 91/87 (https://dejure.org/1989,1351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidriges Ausnutzen von Standortvorteilen - Gemeinde, die im Erdgeschoß ihres Leichenhauses bestattungshoheitliche, im Obergeschoß bestattungswirtschaftliche Tätigkeiten ausübt - Mitwirkung von Beschäftigten des privatwirtschaftlichen Bestattungsbetriebs der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III"; Wettbewerbswidrigkeit der Wahrnehmung bestattungswirtschaftlicher Aufgaben durch eine Gemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1120
  • MDR 1989, 969
  • NVwZ 1989, 993 (Ls.)
  • GRUR 1989, 603
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87
    Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß eine Gemeinde - wie das Landgericht Stuttgart in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I" (I ZR 54/84, GRUR 1987, 116 = WRP 1987, 22) zugrundeliegenden Rechtsstreit rechtskräftig erkannt habe - Bestattungshoheitsverwaltung und Bestattungswirtschaftsbetrieb in ein und denselben Räumen nicht ausüben dürfe, weil dies zu einer wettbewerbswidrigen Beeinflussung der Hinterbliebenen zugunsten der Gemeinde bei der Erteilung bestattungswirtschaftlicher Aufträge und damit zu einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Vorsprung der Gemeinde vor privaten Mitbewerbern führen könne.

    Richtig ist allerdings, daß die Festlegung von Ort und Zeit einer Bestattung in den Bereich hoheitlicher Bestattungsverwaltung fällt (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Im Urteil "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I" hat der Senat ausgeführt, daß in der - von den Räumlichkeiten der Bestattungshoheitsverwaltung getrennten - Unterbringung eines Bestattungswirtschaftsbetriebs in den Räumlichkeiten eines Rathauses eine mißbräuchliche Ausnutzung hoheitlicher Aufgaben zu Zwecken des Wettbewerbs nicht erblickt werden könne, und zwar auch dann nicht, wenn Bestattungshoheitsverwaltung und Bestattungswirtschaftsbetrieb auf derselben Etage und weniger als 50 m voneinander entfernt ausgeübt würden (Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22, 24 f.).

    Das folgt aus der historischen Entwicklung des gemeindlichen Bestattungswesens und im Zusammenhang damit aus dem Bedürfnis der Allgemeinheit an gemeindlichen Dienstleistungen dieser Art sowie aus der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Berücksichtigung sozialer Belange sowohl im Einzelfall als auch allgemein durch Festsetzung angemessener Entgelte und Tarife (vgl. BVerwGE 39, 329, 334 ff. - Kommunaler Bestattungsbetrieb; BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 den Bestattungswirtschaftsbetrieb im Obergeschoß des Leichenhauses von den im Erdgeschoß ausgeübten hoheitlichen Bestattungstätigkeiten getrennt hält und damit Vorsorge dafür getroffen hat, daß die Hinterbliebenen räumlich getrennt von den im Erdgeschoß zu erledigenden Angelegenheiten und damit weitgehend unbeeinflußt von der bestattungshoheitlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 über die Erteilung des gewerblichen Bestattungsauftrags entscheiden können (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 28/80

    Kauf eines Rittergutes unter der Bedingung des Verkaufs eines alten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß sich die öffentliche Hand auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln daran orientieren muß, daß es eine öffentliche Aufgabe ist, die sie erfüllt, und daß es ihr deshalb nicht ohne weiteres gestattet ist, ihre Interessen im Wirtschaftsleben mit denselben Mitteln und Praktiken zu verfolgen, die bei einer Privatperson noch hingenommen werden können (BGH, Urt. v. 14.12.1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 630 - Willkürverbot; Urt. v. 02.06.1981 - VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184, 2186 - Gebot der objektiven und neutralen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben; vgl. auch BGHZ 19, 299, 303 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems und Urt. v. 26.04.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 - Kfz-Schilderverkauf: zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 24/54

    Bad Ems

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß sich die öffentliche Hand auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln daran orientieren muß, daß es eine öffentliche Aufgabe ist, die sie erfüllt, und daß es ihr deshalb nicht ohne weiteres gestattet ist, ihre Interessen im Wirtschaftsleben mit denselben Mitteln und Praktiken zu verfolgen, die bei einer Privatperson noch hingenommen werden können (BGH, Urt. v. 14.12.1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 630 - Willkürverbot; Urt. v. 02.06.1981 - VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184, 2186 - Gebot der objektiven und neutralen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben; vgl. auch BGHZ 19, 299, 303 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems und Urt. v. 26.04.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 - Kfz-Schilderverkauf: zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß sich die öffentliche Hand auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln daran orientieren muß, daß es eine öffentliche Aufgabe ist, die sie erfüllt, und daß es ihr deshalb nicht ohne weiteres gestattet ist, ihre Interessen im Wirtschaftsleben mit denselben Mitteln und Praktiken zu verfolgen, die bei einer Privatperson noch hingenommen werden können (BGH, Urt. v. 14.12.1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 630 - Willkürverbot; Urt. v. 02.06.1981 - VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184, 2186 - Gebot der objektiven und neutralen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben; vgl. auch BGHZ 19, 299, 303 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems und Urt. v. 26.04.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 - Kfz-Schilderverkauf: zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 251/73

    Polizeiverwaltung - Haftung der Stadt - Unerlaubte Handlung -

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß sich die öffentliche Hand auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln daran orientieren muß, daß es eine öffentliche Aufgabe ist, die sie erfüllt, und daß es ihr deshalb nicht ohne weiteres gestattet ist, ihre Interessen im Wirtschaftsleben mit denselben Mitteln und Praktiken zu verfolgen, die bei einer Privatperson noch hingenommen werden können (BGH, Urt. v. 14.12.1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 630 - Willkürverbot; Urt. v. 02.06.1981 - VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184, 2186 - Gebot der objektiven und neutralen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben; vgl. auch BGHZ 19, 299, 303 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems und Urt. v. 26.04.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 - Kfz-Schilderverkauf: zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87
    Das folgt aus der historischen Entwicklung des gemeindlichen Bestattungswesens und im Zusammenhang damit aus dem Bedürfnis der Allgemeinheit an gemeindlichen Dienstleistungen dieser Art sowie aus der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Berücksichtigung sozialer Belange sowohl im Einzelfall als auch allgemein durch Festsetzung angemessener Entgelte und Tarife (vgl. BVerwGE 39, 329, 334 ff. - Kommunaler Bestattungsbetrieb; BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 54/84, a.a.O. - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).
  • BGH, 10.12.1985 - KZR 22/85

    Abwehrblatt II - Funktionelle Austauschbarkeit von Anzeigenblättern und

    Auszug aus BGH, 11.05.1989 - I ZR 91/87
    Für eine von der Wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nach § 1 UWG abweichende Beurteilung nach § 26 Abs. 2 GWB ist nichts vorgetragen (vgl. BGHZ 96, 337, 351 [BGH 10.12.1985 - KZR 22/85] - Abwehrblatt II).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    So ist es als unlauter anzusehen, wenn die öffentliche Hand amtlich erlangte Informationen oder Beziehungen dazu ausnutzt, sich oder Dritten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, denen diese Informationen und Beziehungen nicht ohne weiteres in gleicher Weise zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 604 = WRP 1989, 587 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1071 f.; OLG Köln WRP 1991, 259, 262 f.; H. Schricker aaO S. 204 f., m.w.N.; GroßKomm.UWG/Köhler § 1 Rdn. E 40; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 470).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 170/02

    Friedhofsruhe

    Von der Beklagten kann deshalb nicht verlangt werden, daß sie das ihr gehörende Friedhofsgebäude nicht für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nutzt, die mit dem Friedhofszweck vereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 606 = WRP 1989, 587 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III).
  • OLG Schleswig, 11.07.2000 - 6 U Kart 78/99

    Wettbewerbs- und kartellrechtliche Zulässigkeit der Veräußerung eines Grundstücks

    Die dafür erforderlichen Erwägungen sind im Ergebnis dieselben, die oben für die Begründung eines unbilligen sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs im Sinne von § 1 UWG herangezogen worden sind (vgl. BGHZ 96, 337, 351; BGH GRUR 1989, 603, 606).
  • BGH, 24.02.1994 - I ZR 59/92

    Auskunft über Notdienste - Mißbrauch einer Vertrauensstellung

    Aus § 35 i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB kann die Klägerin schon deshalb keine weitergehenden Ansprüche herleiten, weil Umstände, die eine von der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nach § 1 UWG abweichende Beurteilung nach § 26 Abs. 2 GWB begründen könnten, nicht erkennbar sind (vgl. BGHZ 96, 337, 351 [BGH 10.12.1985 - KZR 22/85] - Abwehrblatt II; BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 606 = WRP 1989, 587, 590 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III).
  • OLG Dresden, 27.05.1997 - 14 U 2059/96

    Verwendung einer gemeinsamen Bezeichnung für bestattungshoheitliche und

    Das wäre ein mit § 1 UWG nicht zu vereinbarender Mißbrauch ihrer öffentlichen Aufgaben und Funktion (BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I, GRUR 1987, 119, 121 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II, GRUR 1989, 603, 605 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III).

    Der Bundesgerichtshof hat ferner die Unterbringung beider Tätigkeitsbereiche in räumlicher Nähe zueinander und die Erteilung von Auskünften durch Bestattungsordner der Bestattungshoheitsverwaltung, die Kontakte zu dem privatwirtschaftlichen Bestattungsdienst der Stadt erleichterten (BGH GRUR 1987, 119, 121 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II) sowie die Unterbringung des Bestattungswirtschaftsbetriebs im Rathaus der Stadt (BGH GRUR 1987, 116 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb 1) bzw. im Leichenhaus, in dem auf einem anderen Stockwerk auch die Bestattungshoheitsverwaltung untergebracht war (BGH GRUR 1989, 603 - Kommunaler Bestanungswirtschaftsbetrieb III), nicht beanstandet.

  • OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 15/98

    Intranet, Deutsches Gesundheitsnetz

    Die grundsätzliche Befugnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften bzw. der öffentlichen Hand, sich am privaten Wirtschaftsleben zu beteiligen, wird allgemein nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 21, 362/369; BVerwGE 39, 329/336 - Kommunaler Bestattungsbetrieb"-; BGH NJW-RR 1999, 1490/1492 -"Holsteiner Pferd"-; BGH NJW 1995, 2352/2354 -"Sterbegeldversicherung"-; BGH GRUR 1994, 516/517 -"Auskunft über Notdienste"-; BGH GRUR 1993, 917/919 = NJW 1993, 2680/2682 -"Abrechnungs-Software für Zahnärzte"-; BGH GRUR 1989, 603/605 -"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III; ders. GRUR 1987, 116/118 -"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 931 ff zu § 1 UWG - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Dresden, 18.04.1996 - 7 U 2422/95

    Vergabe von Standflächen auf dem Gelände der Kfz-Zulassungsstelle an gewerbliche

    So ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn eine politische Gemeinde in ein- und demselben Gebäude öffentliche und damit zusammenhängende privatwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt (BGH GRUR 1987, 160 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1989, 603 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III; OLG Hamm, Urteil vom 18.2.1992, Az: 4 U 234/91 - NJW-RR 1992, 1071).
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