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   BGH, 11.05.1993 - 5 StR 242/93   

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https://dejure.org/1993,10453
BGH, 11.05.1993 - 5 StR 242/93 (https://dejure.org/1993,10453)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1993 - 5 StR 242/93 (https://dejure.org/1993,10453)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93 (https://dejure.org/1993,10453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt vom Versuch einer Tötung - Rücktritt vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit eines Rücktritts - Affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung von schuldausschließender Schwere - Nichterörterung einer affektbedingten Schuldeinschränkung oder Schuldminderung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1992 - 3 StR 520/92

    Nichtdurchführbarkeit der Tat auf Grund der Hilferufe der überfallenen

    Auszug aus BGH, 11.05.1993 - 5 StR 242/93
    Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungsteile auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH StV 1986, 293; BGH NStZ 1990, 490; 1993, 234; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 4).
  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

    Auszug aus BGH, 11.05.1993 - 5 StR 242/93
    Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungsteile auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH StV 1986, 293; BGH NStZ 1990, 490; 1993, 234; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 4).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Hierher gehören auch die Fälle, in denen aufgrund der Entwicklung des Geschehensablaufs ein erneutes Ansetzen zur Vollendung der Tat nur so erfolgen könnte, daß kein einheitlicher Lebenssachverhalt, der sich auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun darstellen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93), mehr vorläge, sondern eine auf neuem Tatentschluß beruhende Versuchstat.
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    a) Nach der Rechtsprechung liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 4, 7; BGH Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93 -).
  • OLG Rostock, 12.08.2019 - 20 RR 28/19

    Verfolgung Unschuldiger: Konkurrenzverhältnis bei Verteilen mehrerer

    Der Senat hat zu dieser Rechtslage in seinem Hinweis vom 24.05.2019 u. a. wie folgt ausgeführt: " Nach der Rechtsprechung liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1995, Az. 5 StR 465/95; BGH, Beschluss vom 11.05.1993, Az. 5 StR 242/93, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 07.06.1994 - 5 StR 196/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 RAuaZulPrG - Beendeter Versuch - Tötungsdelikt

    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats ist strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen in Fällen, "in denen aufgrund der Entwicklung des Geschehensablaufs ein erneutes Ansetzen zur Vollendung der Tat nur so erfolgen könnte, daß kein einheitlicher Lebenssachverhalt, der sich auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun darstellen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93 -), mehr vorläge, sondern eine auf neuem Tatentschluß beruhende Versuchstat" (BGHSt 39, 221, 232; vgl. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23).
  • OLG Rostock, 12.08.2019 - 1 Ss 26/19

    Inhalt der Hauptverhandlung als Entscheidungsgrundlage bei Urteil

    Der Senat hat zu dieser Rechtslage in seinem Hinweis vom 24.05.2019 u. a. wie folgt ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1995, Az. 5 StR 465/95; BGH, Beschluss vom 11.05.1993, Az. 5 StR 242/93, jeweils zitiert nach Juris).
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