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   BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06   

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https://dejure.org/2006,6122
BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,6122)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - 1 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,6122)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 1 StR 23/06 (https://dejure.org/2006,6122)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 111i StPO; § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO
    Verfall (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; Einleitung einer gesetzlich nicht geregelten nachträglichen Verteilung unter den Verletzten; Auffangrechtserwerb); verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rückgewinnungshilfe (Anspruchsdurchsetzung in der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates; Sicherstellung des rangwahrenden Zugriffs auf im Ausland befindliches Guthaben durch Verfallsanordnung; Herbeiführung einer gesetzlich nicht geregelten, ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 111i; ; StGB § 2 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Vorrang von Ersatzansprüchen eines Geschädigten, keine vorsorglich rangwahrende Anordnung des Verfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 621
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
    Anders kann es dann liegen, wenn die Geschädigten keinen Anspruch geltend machen und darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

    Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa die Geschädigten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
    Anders kann es dann liegen, wenn die Geschädigten keinen Anspruch geltend machen und darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

    Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa die Geschädigten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 536/02

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Strafzumessung (rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
    Die zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten genießen grundsätzlich Vorrang (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; siehe auch LK-Schmidt, 12. Aufl. § 73 Rdn. 34).

    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen (siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack, 5. Aufl. § 111b Rdn. 17 ff.).

  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 687/94

    Verfall - Anspruch des Verletzten - Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
    Die zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten genießen grundsätzlich Vorrang (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; siehe auch LK-Schmidt, 12. Aufl. § 73 Rdn. 34).

    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen (siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack, 5. Aufl. § 111b Rdn. 17 ff.).

  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
    Die zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten genießen grundsätzlich Vorrang (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; siehe auch LK-Schmidt, 12. Aufl. § 73 Rdn. 34).
  • BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95

    Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen (siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack, 5. Aufl. § 111b Rdn. 17 ff.).
  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 346/99

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe; Zäsurwirkung

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
    Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    (1) Grund für die Einführung eines staatlichen Auffangrechtserwerbs war unter anderem die Erkenntnis, dass in Fällen, in denen zwar zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten bestanden, diese aber nicht durchgesetzt wurden, die Vermögenswerte an den Täter herauszugeben waren (vgl. etwa BGH NStZ 2006, 621 Rdn. 3 ff. nach juris).
  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Danach erweist sich die frühere Gesetzeslage als das mildere Recht (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 20; so im Ergebnis wohl auch der 1. Strafsenat in BGH NStZ 2006, 621; Mosbacher/ Claus aaO S. 1, 4).
  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07

    Auffangrechtserwerb nach neuem Recht (keine rückwirkende Anwendung; verlängerte

    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht jedoch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. schon den Hinweis in BGH NStZ 2006, 621).
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