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   BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09   

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BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09 (https://dejure.org/2011,1910)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2011 - IV ZR 105/09 (https://dejure.org/2011,1910)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - IV ZR 105/09 (https://dejure.org/2011,1910)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 4 LBkG BW, § 18 Abs 2 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG
    Systemumstellung der betriebliches Altersversorgung nach Bankenfusion: Besitzstandszusage mit dynamischer Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Die zur LBBW fusionierten Banken anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen gegebene Besitzstandszusage verweist bzgl. der Altersversorgung dynamisch auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes; Anwendbarkeit des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes auf die ...

  • rewis.io

    Systemumstellung der betriebliches Altersversorgung nach Bankenfusion: Besitzstandszusage mit dynamischer Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte

  • ra.de
  • rewis.io

    Systemumstellung der betriebliches Altersversorgung nach Bankenfusion: Besitzstandszusage mit dynamischer Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes; Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LBWG § 21 Abs. 4; ATV-K § 32 Abs. 1; ATV-K § 33 Abs. 1
    Auslegung und (Un-)Wirksamkeit der Überführung der Versorgungszusagen nach § 21 Abs. 4 LBWG zur LBBW

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes auf die Versorgungszusagen i.R.d. Besitzstandszusage der zur LBBW fusionierten Banken; Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG bzgl. des Erwerbs von lediglich 2,25 % der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungszusage bei der Landesbank BW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Versorgungszusage bei der LBBW

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungszusage bei der LBBW

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungszusagen bei der LBBW

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Versorgungszusage bei der LBBW

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versorgungszusage bei der LBBW

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versorgungszusage bei der LBBW

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 854
  • NVwZ-RR 2011, 828
  • VersR 2011, 996
  • DB 2011, 26
  • DÖV 2011, 824
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Die nach § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2, 25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften (Fortführung von BGH, 14. November 2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127).

    Ähnlich den Überleitungsbestimmungen in §§ 78, 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) (dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Tz. 2, 67 ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften umgewandelt (§§ 72, 73 ZVK-L).

    Das Berufungsgericht hat die Übergangsregelungen in § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG - unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen in der Satzung der VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 63, 122 ff.) - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam gehalten.

    Wegen der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO Tz. 142 ff.) für die Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fall.

    a) Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem arbeitsrechtlichen, gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 30).

    a) Die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem gemäß ATV und ATV-K vom 1. März 2002 ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 f.).

    Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 64, 81 ff.).

    Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44, 44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten von vornherein nicht erreichen können, führt die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 128 ff.).

    Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 142 ff.).

    Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der VBLS (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 32).

    Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahren (BAGE aaO Tz. 40 f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 33 ff., 53 ff.).

    Die Lücke in der Satzung der VBL, die wegen der teilweisen Unwirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend erschütterte und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07, FamRZ 2008, 1343 Tz. 24).

    Daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass frühere Tarifverträge durch spätere abgelöst werden (Zeitkollisionsregel, vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 44) und spätere Änderungen auch für das Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf.

    Inwieweit Versicherte durch Satzungsänderungen in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des Änderungsvorbehalts ab, sondern allein davon, inwieweit die bei jeder Änderung erforderlichen Übergangs- und Besitzstandsregelungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27).

    Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im Kapitalkontenmodell erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstvereinbarung - wie bei der Bonuspunkteregelung der VBL - erst bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls festgestellt werden kann, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wurde (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80).

    dd) Ob durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung überschritten wurden, wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann - wie bei der Senatsrechtsprechung zur VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 116 ff.) - noch nicht abschließend beantwortet werden, da die Übergangsregelungen ohnehin neu verhandelt werden müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die Auswirkungen erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120).

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versorgungszusage nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen - auch soweit dies Tarifverträge einschließt - in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel" enthalte (BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285 Tz. 18, 20 m.w.N.; vgl. auch BAG VersR 1991, 1433, 1434 f.).

    Unerheblich ist, dass der ATV-K nicht wegen einer beiderseitigen Tarifgebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285, 1288 Tz. 37).

  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 252/00

    Überversorgungsabbau; Auslegung der Übergangsregelung

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Für den Bereich der Zusatzversorgung entspricht eine dynamische Verweisung auch dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien, da eine statische Verweisung auf eine bestimmte Versorgungsordnung die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger nicht gewährleisten könnte (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00, juris Tz. 54 m.w.N.).

    Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgungsordnung abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 aaO Tz. 61).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Sie räumt den Tarifpartnern einen erheblichen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die Altersversorgung betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die zugrunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§ 3 TVG) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten (BAG DB 2007, 2847 Tz. 39).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02

    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Da der Beschäftigte bei der ZVK der Beklagten - wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der VBL - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versicherter und Bezugsberechtigter (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZVK-L), ist - wie ausgeführt - weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a).
  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Folgt die Versorgungszusage - wie hier - aus einer einheitlichen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, können die begünstigten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung - die in einer sich stets ändernden Welt nicht "versteinern" darf - unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon BAGE 36, 327 = DB 1982, 46, 48 unter B III 1 b).
  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 26/07

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Die Lücke in der Satzung der VBL, die wegen der teilweisen Unwirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend erschütterte und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07, FamRZ 2008, 1343 Tz. 24).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Da der Beschäftigte bei der ZVK der Beklagten - wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der VBL - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versicherter und Bezugsberechtigter (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZVK-L), ist - wie ausgeführt - weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das Berufungsgericht, kann offen bleiben, ob der Senat die maßgeblichen arbeitsvertraglichen Erklärungen selbst auszulegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - IV ZR 60/04, BGHZ 163, 321 unter II 2 b aa) oder lediglich die Auslegung des Berufungsgerichts auf revisible Auslegungsfehler hin zu überprüfen hat.
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09
    Soweit auch der verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG NZA 2006, 324 Tz. 39 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2005 - IV ZB 45/04

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung der

  • BAG, 29.01.1991 - 3 AZR 44/90

    Abfindung einer Versorgungsanwartschaft-Nachversicherung

  • BAG, 10.08.2004 - 5 AZB 26/04

    Rechtsweg - Versorgungseinrichtung

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 109/09

    Unverbindlichkeit einer Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft eines bei einer

    Wie der Senat mit Urteilen vom heutigen Tag entschieden hat (IV ZR 104/09, IV ZR 105/09, IV ZR 106/09 und IV ZR 113/09), sind auch die geänderten Arbeitsverträge derjenigen Beschäftigten, die in den Banktarif gewechselt sind, dahingehend auszulegen, dass sie eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten.
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