Rechtsprechung
BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ § 406 StPO; § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO; § 252 BGB; § 337 StPO
Bemessung der billigen Entschädigung in Geld im Adhäsionsverfahren (nur ausnahmsweise Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem; Beruhen des Adhäsionsausspruchs auf einer fehlerhaften Bemessung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren; Tatrichterliche Orientierung an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Opfer; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren; Tatrichterliche Orientierung an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Opfer; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und ...
- rechtsportal.de
BGB § 253 Abs. 2
Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren; Tatrichterliche Orientierung an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das Opfer; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und ...
Verfahrensgang
- BGH, 13.01.2016 - 2 StR 338/15
- BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des …
Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15
Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16).
Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 55).
Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen' Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle' sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 57).
Indem der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 56, 70).
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 72).
- BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55
Bemessung des Schmerzensgeldanspruches
Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15
Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld …
Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15
Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.
- BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94
Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung
Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15
Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). - BGH, 16.01.1996 - VI ZR 109/95
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche …
Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15
Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). - BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91
Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers
Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 338/15
Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).
- BGH, 17.10.2018 - 2 StR 259/18
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren (Berücksichtigung der …
Soweit der Senat früher angemerkt hat, es stelle regelmäßig einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten oder des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 2 StR 495/13, 2 StR 137/14, 2 StR 203/14, 2 StR 324/14, NStZ 2018, 25 ff. mit Anm. Rackow, 2 StR 337/14, 2 StR 151/15, 2 StR 159/15, 2 StR 257/15, 2 StR 332/15, 2 StR 374/14, NStZ-RR 2017, 254, vom 11. Mai 2017 - 2 StR 401/15,2 StR 428/14, 2 StR 518/14, 2 StR 522/14, 2 StR 8/15, 2 StR 338/15, 2 StR 420/15, 2 StR 543/15, 2 StR 550/15, vom 18. Mai 2017 - 2 StR 473/16 und vom 5. Juli 2017 - 2 StR 135/17, 2 StR 239/17), hält er hieran zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH…, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17, BGHR StPO § 403 Anspruch 10; Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ-RR 2018, 25; Beschluss vom 28. November 2017 - 5 StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55 f.) nicht fest. - OLG Hamm, 20.03.2020 - 7 U 22/19
Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, wirtschaftliche Verhältnisse
Nach der Rechtsprechung des BGH (…Beschl. v. 06.07.1955, aaO;… Beschl. v. 16.09.2016, aaO) sind bei der Bemessung einer "billigen Entschädigung in Geld" nach § 847 BGB a. F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n. F. alle Umstände zu berücksichtigen, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, im Einzelfall ausnahmsweise auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (vgl. BGH, Beschluss vom 11.5.2017 - 2 StR 338/15, Beck-RS 2017, 114304 unter Rn. 6).