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   BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15   

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https://dejure.org/2017,21101
BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15 (https://dejure.org/2017,21101)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - V ZB 52/15 (https://dejure.org/2017,21101)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15 (https://dejure.org/2017,21101)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG, § 45 Abs 2 WoEigG, § 45 Abs 3 WoEigG, § 612 Abs 2 BGB, § 675 BGB
    Wohnungseigentumsverfahren: Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht; ...

  • IWW

    § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG, § ... 57 ZPO, § 45 Abs. 3 WEG, § 91 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 2 WEG, § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG, § 189 ZPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 675, § 612 Abs. 2 BGB, § 16 Abs. 2 WEG, § 45 Abs. 2 WEG

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter als Kosten der internen Verwaltung; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; WEG § 45 Abs. 2 und 3
    Kosten der vom Gericht angeordneten Zustellung an den Ersatzzutellungsverteter als interne Verwaltungskosten der WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten des Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung, Kosten der Unterrichtung beklagter Wohnungseigentümer

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht; ...

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG: Die Kostentragung des (gerichtlich bestellten) Ersatzzustellungsvertreters (§ 45 WEG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; WEG § 45 Abs. 2 und 3
    Einordnung der Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter als Kosten der internen Verwaltung; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder ...

  • rechtsportal.de

    Einordnung der Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter als Kosten der internen Verwaltung; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer: Verwaltungskosten festsetzungsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der internen Verwaltung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer: Verwaltungskosten festsetzungsfähig (IMR 2017, 324)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten des Ersatzzustellungsvertreters nicht festsetzungsfähig (IMR 2017, 325)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2766
  • MDR 2017, 1048
  • NZM 2017, 635
  • ZMR 2017, 753
  • Rpfleger 2017, 587
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Unterrichtung vornimmt (insoweit Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12).

    Nur die Kosten der "Erstunterrichtung" durch den Ersatzzustellungsvertreter müssten jedenfalls bei konsequenter Umsetzung der Entscheidung des Senats vom 14. Mai 2009 (V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 f.) ausnahmsweise erstattungsfähig sein (so Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 50 Rn. 32; ähnlich Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., F. Rn. 316).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin in Beschlussmängelverfahren Kosten der internen Kommunikation und als solche grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 173; Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 f.; Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, ZfIR 2014, 746 Rn. 10).

    Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung durch den Verwalter in dem in § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 2 WEG geregelten Fall anerkannt, wenn also aufgrund des Streitgegenstands die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12).

    Es reicht nämlich aus, wenn dem Zustellungsvertreter eine Abschrift übergeben wird (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 37; MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl., § 170 Rn. 9 f.); die anschließende Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer kann in kostensparender Form erfolgen, etwa durch Unterrichtung auf einer Versammlung oder per E-Mail (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 mwN).

  • AG Dortmund, 26.10.2008 - 512 C 39/08

    Ersatzzustellungsbevollmächtigter ist vorschussberechtigt

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    b) Nach anderer Ansicht sind diese Kosten als interne Verwaltungskosten einzuordnen, die nicht dem Gegner zur Last fallen (LG Düsseldorf, NZM 2012, 426 f.; AG Dortmund, NJW 2009, 85, 86; AG Heilbronn, ZMR 2011, 336 f.; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 45 Rn. 54 und § 50 Rn. 32; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 45 Rn. 27; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 45 Rn. 8; BeckOGK Karkmann [1.3.2017] WEG § 45 Rn. 17).

    Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung - oder ggf. nachträglich - festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 675, § 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben (zutreffend AG Dortmund, NJW 2009, 85, 86; AG Heilbronn, ZMR 2011, 336 f.; ebenso zum Notverwalter nach altem Recht BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - VII ZR 328/79, BGHZ 78, 57, 66; aA Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 45 Rn. 53; Schmid, MDR 2012, 561, 562).

  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 15/14

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    Der Ersatzzustellungsvertreter tritt nämlich partiell in die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ein, dessen Vertragspartner ebenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 15/14, ZfIR 2016, 846 Rn. 9).
  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin in Beschlussmängelverfahren Kosten der internen Kommunikation und als solche grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 173; Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 f.; Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, ZfIR 2014, 746 Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10

    Wohnungseigentumsverfahren: "Demnächst" erfolgte Zustellung einer

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    Er hat es bewusst in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, ob es an jeden Beklagten zustellt oder an den Verwalter als Zustellungsvertreter bzw. (unter den Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG) an einen Ersatzzustellungsvertreter (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 37; Senat, Urteil vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, NZM 2011, 752 Rn. 7).
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 114/14

    Wohnungseigentümerbeschluss: Verwalterbestellung ohne Regelung der Eckdaten eines

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    Diese Fragen müssten nämlich in dem (durch das Gericht zu ersetzenden) Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG ebenfalls geregelt werden (so für die Verwalterbestellung Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 114/14, NJW 2015, 1378 Rn. 12).
  • LG Düsseldorf, 18.10.2011 - 25 T 572/11

    Kosten des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    b) Nach anderer Ansicht sind diese Kosten als interne Verwaltungskosten einzuordnen, die nicht dem Gegner zur Last fallen (LG Düsseldorf, NZM 2012, 426 f.; AG Dortmund, NJW 2009, 85, 86; AG Heilbronn, ZMR 2011, 336 f.; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 45 Rn. 54 und § 50 Rn. 32; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 45 Rn. 27; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 45 Rn. 8; BeckOGK Karkmann [1.3.2017] WEG § 45 Rn. 17).
  • LG Karlsruhe, 13.03.2015 - 7 T 78/14

    Wohnungseigentumsverfahren: Festsetzungs- und Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZWE 2015, 226 ff. veröffentlicht ist, sieht die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin nicht als reine Verwaltungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern als prozessbezogene eigene Kosten der beklagten übrigen Wohnungseigentümer an.
  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung - oder ggf. nachträglich - festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 675, § 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben (zutreffend AG Dortmund, NJW 2009, 85, 86; AG Heilbronn, ZMR 2011, 336 f.; ebenso zum Notverwalter nach altem Recht BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - VII ZR 328/79, BGHZ 78, 57, 66; aA Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 45 Rn. 53; Schmid, MDR 2012, 561, 562).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 170/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Ausschluss des Verwalters als

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15
    aa) Ob im Sinne von § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 2 WEG aufgrund des Streitgegenstands die konkrete (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, ZMR 2012, 567 Rn. 8) Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten, muss das Gericht aufgrund einer Prognose ex ante beurteilen.
  • BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

    Daher ist eine Heilung des in der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter liegenden Mangels durch Zugang des zuzustellenden Dokuments bei den beklagten Wohnungseigentümern grundsätzlich möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 11).

    Der Gesetzgeber hat es bewusst in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, ob es an jeden Beklagten zustellt oder an den Verwalter als Zustellungsvertreter bzw. (unter den Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG) an einen Ersatzzustellungsvertreter (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 37; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 14).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst für den Begriff des Zustellungs- bzw. Ersatzzustellungsvertreters entschieden, weil bei diesem die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks genügt (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 37), während dem Zustellungsbevollmächtigten so viele Ausfertigungen bzw. Abschriften zu übergeben sind, wie Beteiligte vorhanden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 173; MüKo-ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 170 Rn. 9 f.).

    Dieser hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll, namentlich ob er einen Weg wählt, der mit Kosten verbunden ist, etwa indem er Kopien der Klageschrift fertigt und sie den beklagten Wohnungseigentümern per Post übersendet, oder ob er diese kostengünstig informiert, etwa mit einem Rundschreiben, per Telefax, per Email oder mündlich auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 14; Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 mwN).

    Ein Anlass zur Vermeidung solcher Kosten besteht insbesondere deshalb, weil diese Kosten der internen Verwaltung darstellen und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 10).

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