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   BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53   

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BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53 (https://dejure.org/1954,5065)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1954 - V ZR 47/53 (https://dejure.org/1954,5065)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1954 - V ZR 47/53 (https://dejure.org/1954,5065)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 21.12.1892 - V 210/92

    Bergschade.

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Wenn die Verwendung eines Grundstücks als Bauplatz durch die Gefahr beeinträchtigt oder gar aufgehoben wird, daß ein zu errichtendes Bauwerk durch Einwirkung des Bergbaus in Zukunft beschädigt werden könnte, so steht dem Betroffenen nach einhelliger Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum allein schon wegen der dadurch veranlaßten Kinderbewertung des Grundstücks ein selbständiger Schadensanspruch aus § 148 PrAllgBergG zu (RGZ 30, 250 [253]; 84, 197; RG in ZeitschrfBergR 62, 201; 78, 460; Brassert, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 2. Aufl, § 148 Bem. 2 a S 548; Isay, dgl. 1. Aufl, § 148 Rand Nr. 5; Klostermann-Thielmann, dgl. 6. Aufl. § 148 Bem. 10 S 417; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz, § 148 Bem. 3; Boldt, Das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865, § 148 Bem. 1 a; Heinemann, Der Bergschaden nach preußischem Recht, 1941, S 43 ff).

    Insbesondere steht diesem Ansprach wegen Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks nicht § 150 Abs. 2 PrAllgBergG entgegen, der nur seiner arglistigen Ausnützung vorbeugen will (RGZ 30, 250).

  • RG, 18.02.1914 - V 441/13

    Haftung für Bergschäden

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Wenn die Verwendung eines Grundstücks als Bauplatz durch die Gefahr beeinträchtigt oder gar aufgehoben wird, daß ein zu errichtendes Bauwerk durch Einwirkung des Bergbaus in Zukunft beschädigt werden könnte, so steht dem Betroffenen nach einhelliger Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum allein schon wegen der dadurch veranlaßten Kinderbewertung des Grundstücks ein selbständiger Schadensanspruch aus § 148 PrAllgBergG zu (RGZ 30, 250 [253]; 84, 197; RG in ZeitschrfBergR 62, 201; 78, 460; Brassert, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 2. Aufl, § 148 Bem. 2 a S 548; Isay, dgl. 1. Aufl, § 148 Rand Nr. 5; Klostermann-Thielmann, dgl. 6. Aufl. § 148 Bem. 10 S 417; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz, § 148 Bem. 3; Boldt, Das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865, § 148 Bem. 1 a; Heinemann, Der Bergschaden nach preußischem Recht, 1941, S 43 ff).

    Die Wertminderung kann sich in dem Ausmaß etwaiger Schutzmaßnahmen bei Errichten von Bauwerken auswirken, braucht sich darin aber nicht zu erschöpfen (RGZ 84, 197 [199/120]).

  • RG, 01.12.1936 - III 271/35

    1. Können Mängel der Begründung einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Da dies nach den gesamten Umständen des Falles nur in geringem Umfange zutraf, ist die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Frist unangemessen, wenn auch die Rechtsprechung in anders gelagerten Einzelfällen dem Gläubiger eine viel längere Frist zugebilligt hat (RGZ 115, 135 [139/140]; 153, 101 [111/112]; 157, 14 [22]).

    Dem Fall von RGZ 153, 101 [108 ff], auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang mit beruft, liegt ein tatsächlich und rechtlich völlig anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • RG, 15.01.1938 - VI 190/37

    Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Dabei kommt jedoch nicht die in diesen Vorschriften bestimmte Nachfrist von sechs Monaten in Betracht, sondern ist lediglich zu prüfen, ob die nach Wegfall der Berechtigung dieses Einwands verbleibende Frist bis zur regelmäßigen Vollendung der Verjährung dem Gläubiger noch angemessene Zeit zur rechtzeitigen Klagerhebung gibt (vgl. zu vorstehendem RGZ 115, 139; 157, 14 [22]; BGB RGRK, 10. Aufl, § 222 Anm. 3 S 420).

    Da dies nach den gesamten Umständen des Falles nur in geringem Umfange zutraf, ist die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Frist unangemessen, wenn auch die Rechtsprechung in anders gelagerten Einzelfällen dem Gläubiger eine viel längere Frist zugebilligt hat (RGZ 115, 135 [139/140]; 153, 101 [111/112]; 157, 14 [22]).

  • RG, 17.12.1926 - VI 446/26

    Arglisteinwand gegen Verjährungseinrede

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Da dies nach den gesamten Umständen des Falles nur in geringem Umfange zutraf, ist die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Frist unangemessen, wenn auch die Rechtsprechung in anders gelagerten Einzelfällen dem Gläubiger eine viel längere Frist zugebilligt hat (RGZ 115, 135 [139/140]; 153, 101 [111/112]; 157, 14 [22]).
  • RG, 30.01.1909 - V 371/08

    Steht der gesetzliche Anspruch auf Entschädigung für den dem Grundeigentum durch

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Die Revision berücksichtigt ferner nicht, daß der Anspruch aus § 148 PrAllgBergG nicht etwa nur dem Eigentümer des Grundstücks oder dem sonst dinglich Berechtigten, sondern auch dem obligatorisch Nutzungsberechtigten zusteht 9 der im Besitz des Grundstücks ist (RGZ 70, 242 [244]; 74, 313; RG in Zeitschr f BergR 62, 420; Brassert, a.a.O. § 148, Bem.
  • RG, 26.09.1908 - V 550/07

    Bergbauschaden; Hypothek

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Indessen ist diese Wendung wohl dahin zu verstehen, daß mit dem Beginn der Bebauung des Grundstücks in jedem Falle die Verjährung des Anspruchs der Stadt E. als damaliger Grundstückseigentümerin begonnen habe und daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Teil der bereits in der Person der Voreigentümerin verlaufenen Verjährungsfrist gegen sich gelten zu lassen gehabt hätte (vgl. Staudinger-Riezler, 10. Aufl, § 221 Bem. 2, welcher diese Folge nicht etwa aus § 221 BGB, sondern aus der in § 194 BGB zutage tretenden gesetzlichen Auffassung der Verjährung als einer Anspruchsverjährung überhaupt herleitet, welche solange eine einheitliche sein müsse, als eben die Identität des Anspruchs bestehe, und Oertmann, 3. Aufl, § 221 Bem. 1, welcher die Fortsetzung des alten Verjährungsverhältnisses bei Rechtsnachfolge auf Aktiv- und Passivseite für Ansprüche aller Art unter Bezugnahme auf den einen ähnlichen Rechtsgedanken aussprechenden § 943 BGB annimmt; die für den Umfang der hypothekarischen Haftung eines Bergschadensanspruchs im Falle einer Zwangsversteigerung vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätze [RGZ 69, 247] stehen damit nicht in Widerspruch).
  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Soweit nun die Klägerin ihre Eigenschaft als "Beschädigte" i.S. des § 151 PrAllgBergG allein aus ihrer Stellung als Eigentümerin des Grundstücks herleitet, beruft sich die Revision zwar grundsätzlich mit Recht auf die in BGHZ 6, 195 [201] vom Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. a.a.O.).
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Der Senat hat in BGHZ 8, 1 [5] ausgesprochen, wenn ein obligatorisch Nutzungsberechtigter (dort Mieter) in Ausübung seines Rechtes ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden lediglich in seinem Interesse errichtet, werde in der Regel zu vermuten sein, daß er dies nur zu einem vorübergehenden Zwecke im Sinne des § 95 BGB tue.
  • RG, 24.02.1938 - V 169/37

    Wann entsteht der Schadensersatzanspruch des Grundeigentümers wegen Entwertung

    Auszug aus BGH, 11.06.1954 - V ZR 47/53
    Über den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch wegen Entwertung von Bauland hat sich das Reichsgericht in RGZ 157, 99 grundlegend ausgesprochen und dabei ausgeführt, diese Grundsätze ständen seit langem in der bergrechtlichen Rechtsprechung fest (a.a.O. S 101 unten mit Verweisungen).
  • RG, 29.10.1910 - V 210/10

    Wird die Schadensersatzpflicht nach § 148 preuß. Allg. Bergges. durch die dem

  • BGH, 14.05.1958 - V ZR 261/56

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Zeitpunkt der aus § 148 PrBergG Anspruchsberechtigte Kenntnis von der Entstehung des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 151 PrBergG erlangt hat, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und kann deshalb vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden (RG ZBergR 53, 106, 107; JW 1911, 726; ZBergR 59, 192, 195; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1954, V ZR 47/53, S. 12 - insoweit ZBergR 95, 450 nicht abgedruckt).
  • BGH, 10.07.1957 - V ZR 133/55

    Rechtsmittel

    Die angeführte Entscheidung und das von der Revision in diesem Zusammenhang noch erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1954 (V ZR 47/53, worin auf die Reichsgerichtsentscheidung verwiesen worden ist [S 18 a.a.O.]) betrafen in der Tat Fälle, in denen es um die Beschädigung von Baugrundstücken ging.
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