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   BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58   

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BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58 (https://dejure.org/1959,244)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1959 - VII ZR 53/58 (https://dejure.org/1959,244)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1959 - VII ZR 53/58 (https://dejure.org/1959,244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 176
  • NJW 1959, 1681
  • MDR 1959, 752
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 402/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Das rechtfertigt nach Sinn und Zweck des § 46 KO dessen Anwendung auch in solchen Fällen (vgl. auch BGHZ 26, 178, wo der Senat eine dem Vorbehaltskäufer in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware dahin ausgelegt hat, daß sie den Fall des "Einbaus" mitumfasse).

    Im Urteil BGHZ 26, 178 ff hat der erkennende Senat den verlängerten Eigentumsvorbehalt mangels Bestimmbarkeit in einem Falle für unwirksam erklärt, in welchem ein Bauunternehmer in einen Bau für rund 20.000,- DM Sachen eingebaut hatte, während seine Werklohnforderung gegen den Bauherrn rund 280.000,- DM betrug.

    Ob der hier zu entscheidende Fall in Bezug auf das Wertverhältnis der zu sichernden und der abzutretenden Forderungen mehr dem Fall in BGHZ 7, 365 oder mehr dem in BGHZ 26, 178 ähnelt, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen.

  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 434/56

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ersatzaussonderungsrecht

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Den gleichen Standpunkt hat der VIII. Zivilsenat in BGHZ 27, 306 eingenommen.

    Darauf, ob eine "unberechtigte" Veräußerung auch dann vorliegt, wenn im vorliegenden Fall der "verlängerte Eigentumsvorbehalt" mangels Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderungen nicht wirksam vereinbart sein sollte, wird weiter unten eingegangen (vgl. auch hierzu BGHZ 27, 306 ff).

    Das führt dazu, daß trotz der Unwirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts mangels genügender Bestimmbarkeit die sich aus Ziffer 10 Absatz 6 Satz 1 der Lieferungsbedingungen ergebende Ermächtigung des Käufers zur Weiterveräußerung der Ware wirksam bleibt (vgl. auch BGHZ 27, 306, 309).

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Anders lag in tatsächlicher Hinsicht der vom I. Zivilsenat in BGHZ 7, 365 entschiedene Fall.

    Ob der hier zu entscheidende Fall in Bezug auf das Wertverhältnis der zu sichernden und der abzutretenden Forderungen mehr dem Fall in BGHZ 7, 365 oder mehr dem in BGHZ 26, 178 ähnelt, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen.

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 240/52

    Sicherungsübereignung und Feuerversicherung

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Das Erfordernis anteiliger Aufteilung der Zahlung der Oberfinanzdirektion braucht die Unterscheidbarkeit der Gegenleistung in der Konkursmasse, die § 46 KO voraussetzt, nicht auszuschließen, ebensowenig wie der Umstand, daß die Oberfinanzdirektion wahrscheinlich nicht bar, sondern durch Überweisung auf ein Konto des Konkursverwalters gezahlt und der Konkursverwalter von diesem Konto 20.000,- DM auf das Sonderkonto abgezweigt hat (vgl. hierzu BGHZ 10, 376, 384; Jaeger-Lent KO 8. Aufl. 1958 § 46 Anm. 17 a).
  • BGH, 25.09.1958 - VII ZR 181/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Die Beschränkung der Abtretbarkeit hatte zur Folge, daß die Klägerin trotz eines etwa wirksam vereinbarten "verlängerten Eigentumsvorbehalts" die Forderungen mangels der erforderlichen Zustimmung des Bauträgers bzw. der Oberfinanzdirektion nicht erwarb, weil die Abtretung gemäß § 135 BGB diesen gegenüber unwirksam war (vgl. RGZ 95, 207; 148, 105, 110, 113; BGH LM § 406 BGB Nr. 2; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1958 - VII ZR 181/57 - und vom 4. Juni 1959 - VII ZR 52/58 -).
  • RG, 19.11.1926 - VI 332/26

    Aussonderung im Konkurs.

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Allerdings ist § 46 KO nur bei unberechtigten Veräußerungen anwendbar (RGZ 115, 262, 264; 133, 40, 44; 138, 89, 91; BGH NJW 1953, 217).
  • BGH, 02.10.1952 - IV ZR 2/52

    Geltendmachung eines Aussonderungsrechts gegenüber dem Konkursverwalter eines

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Allerdings ist § 46 KO nur bei unberechtigten Veräußerungen anwendbar (RGZ 115, 262, 264; 133, 40, 44; 138, 89, 91; BGH NJW 1953, 217).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Damit ist der Inhalt dieser Bedingungen Bestandteil der Verträge zwischen dem Gemeinschuldner und den Bauträgern geworden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Gemeinschuldner bei Vertragsschluß ihren Inhalt im einzelnen gekannt hat (BGHZ 7, 187).
  • RG, 19.02.1920 - VI 184/19

    Aussonderung von Forderungen.

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Die Klägerin versucht die von ihr erstrebte Ersatzaussonderung (§ 46 KO) eines Teils des "Sonderkontos" damit zu begründen, sie sei infolge, ihres "verlängerten Eigentumsvorbehalts" Gläubigerin der Forderung des Gemeinschuldners geworden, aus deren Bezahlung das "Sonderkonto" hervorgegangen sei, der Betrag auf dem Sonderkonto sei im Sinne des § 46 KO die Gegenleistung dafür, daß der Beklagte die Forderung eingezogen habe (vgl. RGZ 98, 143, 146 ff).
  • RG, 29.05.1935 - V 488/34

    1. Bedarf der Vertrag, durch den ein unübertragbares persönliches Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - VII ZR 53/58
    Die Beschränkung der Abtretbarkeit hatte zur Folge, daß die Klägerin trotz eines etwa wirksam vereinbarten "verlängerten Eigentumsvorbehalts" die Forderungen mangels der erforderlichen Zustimmung des Bauträgers bzw. der Oberfinanzdirektion nicht erwarb, weil die Abtretung gemäß § 135 BGB diesen gegenüber unwirksam war (vgl. RGZ 95, 207; 148, 105, 110, 113; BGH LM § 406 BGB Nr. 2; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1958 - VII ZR 181/57 - und vom 4. Juni 1959 - VII ZR 52/58 -).
  • RG, 21.10.1932 - II 34/32

    Ist eine Abrede sittenwidrig, wonach beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt,

  • RG, 02.06.1931 - VII 461/30

    1. Können Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt, wenn der Gemeinschuldner den Preis

  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 374/86

    Einbeziehung der ZVB-StB; Verkauf von Waren unter verlängertem

    Mit dieser Verarbeitung hat die Gemeinschuldnerin das von der Beklagten gelieferte Material i. S. d. § 46 KO veräußert; denn eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn ein Bauhandwerker unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks einbaut (vgl. Senatsurteil BGHZ 30, 176, 180).

    Dann aber ist der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung (im weiten Sinne) der Ware nicht ermächtigt, wenn dadurch eine Vorausabtretung der Werklohnforderung an einem Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung scheitert (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 180 f.; 40, 156, 162; 51, 113, 116 [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66]; 73, 259, 264).

    Die Gemeinschuldnerin hat - falls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind - die ihr eingeräumte Ermächtigung zur Weiterveräußerung überschritten, indem sie im Falle des Bauvorhabens O. die Vorbehaltsware an die Verbandsgemeinde »veräußerte«, diese aber der Abtretung der Werklohnforderung nicht zustimmte (vgl. BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; 30, 176, 181 f.; 40, 156, 162).

    Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts insoweit zutreffend, als nach der Rechtsprechung des Senats dann, wenn nach § 46 KO die Gegenleistung für vom Bauhandwerker eingebautes Fremdmaterial zu ermitteln ist, die das Material umfassende Werklohnforderung in dem Verhältnis des Materialwerts zum Wert der Arbeitsleistung in sinngemäßer Anwendung des § 471 BGB aufzuteilen ist und Entsprechendes für Zahlungen gilt, die auf die Werklohnforderung an den Konkursverwalter geleistet worden sind (BGHZ 30, 176, 184/185).

  • BGH, 27.05.1971 - VII ZR 85/69

    Baumaterial - § 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB

    Warum das bei einem Abtretungsverbot nach § 399 BGB anders sein sollte, ist jedenfalls dann nicht einzusehen, wenn die Unübertragbarkeit der Forderung zum Schütze des Drittschuldners vereinbart wurde, wie das in Fällen der vorliegenden Art anzunehmen ist (BGHZ 30, 176, 183 [BGH 11.06.1959 - VII ZR 53/58]; 51, 113, 117) [BGH 28.11.1968 - VII ZR 157/66].

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Klägerin möglicherweise ein Ersatzaussonderungsanspruch gegen den Konkursverwalter nach § 46 KO zusteht, wovon nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz auszugehen ist (BGHZ 30, 176, 183) [BGH 11.06.1959 - VII ZR 53/58].

    Denn mit der Leistung an den Konkursverwalter entfällt das Schutzbedürfnis des Drittschuldners, das ihn zu der Vereinbarung der Abtretungsbeschränkung mit seinem Vertragspartner veranlaßt hatte (BGHZ 30, 176, 183) [BGH 11.06.1959 - VII ZR 53/58].

    Andererseits behalten die ersatzaussonderungsberechtigten Gläubiger ihren Anspruch nach § 46 Satz 2 KO auf Auskehrung der Gegenleistung, auch wenn sie über den Konkursverwalter zur Masse gelangt (BGHZ 30, 176).

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

    Die Aufteilung muß dann im Verhältnis des Werts der einzelnen Kaufgegenstände vorgenommen werden; das Erfordernis einer solchen Aufteilung schließt die in § 46 KO vorausgesetzte Unterscheidbarkeit nicht aus (BGHZ 30, 176, 185; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 46 Rdnr. 18 m.w.N.).

    Gelangt der Erlös aus der Veräußerung eines massefremden Gegenstands auf ein vom Konkursverwalter zu diesem Zweck eingerichtetes Sonderkonto, so ist er auf diese Weise von der übrigen Masse getrennt und damit aussonderungsfähig (BGHZ 30, 176, 186; BGH, Urt. v. 17. September 1998 - IX ZR 300/97, WM 1998, 2160, 2161, z. Abdr.

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 122/99

    Begriff der Gläubigerbenachteiligung

    Jedenfalls im Recht der Absonderung liegt eine "Veräußerung" auch dann vor, wenn ein Bauhandwerker aufgrund eines Werk- oder Werklieferungsvertrages unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks einbaut (BGHZ 30, 176, 180; Gottwald, in: Insolvenzrechts-Handbuch 1990 § 43 Rdnr. 8; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 46 Rdnr. 6; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 46 KO Anm. 3 a.E.).
  • BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62

    Vertragliches Abtretungsverbot

    In dieser ist zwar gelegentlich die Rede davon gewesen, die vereinbarte Ausschließung oder Beschränkung der Zession wirke wie ein Verbot nach § 135 BGB, so auch in den Entscheidungen des erkennenden Senats in WM 1958, 1338 und BGHZ 30, 176, 178, 183. Jedoch ist weder in den angeführten Entscheidungen nach sonst in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, das eine abredewidrige Abtretung nur relativ, d.h. nur dem Schuldner gegenüber unwirksam sei.

    Vielmehr ist angenommen worden, dass die Abtretung auch insoweit unwirksam ist, als es sich um die Stellung des Zessionars, des Zedenten, der Gläubiger des Zedenten, das Verhältnis zwischen mehreren Zessionaren handelt (vgl. RGZ 75, 142; 86, 350; 136, 395; BGH LM Nr. 8 zu § 399 BGB; BGHZ 27, 306; 30, 176).

    Er hat zwar in solchen Fällen ebenso wie die Revision angenommen, dass der Vorbehaltskäufer nicht zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt sei, wenn er beim Weiterverkauf an den Abnehmer sich auf eine Vereinbarung einlasse, dass die Forderung nicht ohne Zustimmung des Abnehmers abgetreten werden dürfe (BGHZ 27, 306; 30, 176, 181 f).

  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 52/69

    Auslegung von Lieferbedingungen durch ein Gericht - Geltendmachung eines

    Wegen der Unwirksamkeit der Vorausabtretung hätte die Gemeinschuldnerin über das Vorbehaltsgut nicht verfügen dürfen, denn sie war zu einer Verwendung des Vorbehaltsguts, die das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers untergehen ließ, nur dann befugt, wenn sie dem Verkäufer als Ausgleich die aus dieser Verfügung herzuleitende Forderung gegen ihren Abnehmer verschaffte (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1958 - BGHZ 27, 306, 309 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]; BGHZ 30, 176, 181) [BGH 11.06.1959 - VII ZR 53/58].

    Jedenfalls kann aus der Tatsache, daß die Klägerin in Kenntnis dieser Bedingungen das Material an die Gemeinschuldnerin lieferte, nicht der Schluß gezogen werden, die Klägerin sei mit dem Einbau des Materials auch für den Fall einverstanden gewesen, daß sie die ihr anzutretenden Forderungen infolge der Beschränkung der Abtretbarkeit nicht erwerben konnte (vgl. BGH Urt. vom 11. Juni 1959 - VII ZR 53/58 - unter II 7 = WM 1959, 965, insoweit in BGHZ 30, 176 nicht abgedruckt).

    Die Höhe des der Ersatzaussonderung unterliegenden Teils der Werklohnforderungen gegen den LSV bestimmt sich, wie in BGHZ 30, 176 eingehend dargelegt ist, nach dem Verhältnis des Wertes des von der Klägerin gelieferten Materials zu dem Wert der übrigen Materialien und der Arbeitsleistung.

    Um diese vorzubereiten, wird es insbesondere Aufgabe des Beklagten sein, anhand der nur ihm zugänglichen Unterlagen der Gemeinschuldnerin die Sache weiter aufzuklären und dem Berufungsgericht eine Entscheidung entsprechend den in BGHZ 30, 176, 185 [BGH 11.06.1959 - VII ZR 53/58] aufgestellten Grundsätzen zu ermöglichen.

  • BGH, 15.06.1989 - IX ZR 167/88

    Weiterverarbeitung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware;

    Der vorliegende Sachverhalt sei ebenso zu beurteilen, wie der vom Bundesgerichtshof in BGHZ 30, 176 ff entschiedene Fall, in dem ein Bauhandwerker aufgrund eines Werkvertrages unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks eingebaut habe.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem vergleichen, der der Entscheidung BGHZ 30, 176 zugrundelag.

  • BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85

    Formvorschrift für Bürgschaftserklärung; Haftung des Bürgen bei vorzeitiger

    Sachgerecht erscheint eine verhältnismäßige Aufteilung (vgl. dazu BGHZ 30, 176, 185) nach der Höhe der noch offenen Abschlagsbeträge.
  • BGH, 18.06.1986 - VIII ZR 165/85

    Rechtsstellung des Käufers bei formularmäßig vereinbartem Eigentumsvorbehalt

    Gegen eine Vereinbarung dieses sog. verlängerten Eigentumsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist einerseits im kaufmännischen Geschäftsverkehr nichts einzuwenden (BGHZ 94, 105, 111 f) [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83], andererseits umfaßt die Ermächtigung nur solche Weiterveräußerungen, bei denen der Vorbehaltsverkäufer auch wirklich diejenige Sicherung erlangt, von deren Erhalt er seine Einwilligung zur Weiterveräußerung abhängig gemacht hat (vgl. BGHZ 30, 176, 181).

    Sie kann aber schon darin liegen, daß bei einem Streckengeschäft der Weiterverkäufer sich mit seinem Abnehmer über den Eigentumsübergang einigt und zugleich mit ihm abspricht, daß der Erstverkäufer die Ware an ihn ausliefert (vgl. BGH, urteil vom 14. März 1974 - VII ZR 129/73, WM 1974, 564, 565 unter II. 2 b aa; s. auch MünchKomm/Quack, BGB, § 929 Rdn. 122); hiermit wird bereits die erforderliche rechtsgeschäftliche Beziehung hergestellt (vgl. allgemein BGHZ 30, 176, 180).

  • BGH, 28.11.1968 - VII ZR 157/66

    Abtretungsverbot im Bauvertrag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei derartigen Lieferbedingungen, wie sie auch die Klägerin verwendet, eine Ermächtigung des Vorbehaltskäufers zur Weiterveräußerung nicht, wenn er sich im Vertrag mit dem Zweitabnehmer auf ein Abtretungsverbot eingelassen hat (BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56] ; 30, 176, 181 f [BGH 11.06.1959 - VII ZR 53/58] ; 40, 156, 162 [BGH 14.10.1963 - VII ZR 33/62] ; LM Nr. 8 zu § 399 BGB).
  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 215/75

    Molkereiprodukte - § 46 KO (§ 48 InsO), Weiterveräußerung unter

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 67/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kollision eines

  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 336/75

    Zuvielzahlung des Grundstücksersteigerers - § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; keine

  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 165/84

    Anforderungen an die Benachteiligung der Konkursgläubiger

  • BGH, 07.02.1979 - VIII ZR 279/77

    Buchgroßhändler Sammelrechnung II - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • OLG Frankfurt, 28.06.1985 - 25 U 13/84

    Anspruch auf Erteilung von Auskunft; Abschluss eines "Poolvertrages"; Lieferant

  • BGH, 03.03.1960 - VIII ZR 86/59
  • OLG Karlsruhe, 18.09.1998 - 10 U 49/98

    Begründung des Eigentums an Flacheisenklappgestellen für Biergartenstühle und

  • BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 113/68

    Übereignung von angelieferten Gegenständen durch schlüssige Erklärung;

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