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   BGH, 11.06.1993 - 4 StR 290/93   

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https://dejure.org/1993,2990
BGH, 11.06.1993 - 4 StR 290/93 (https://dejure.org/1993,2990)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1993 - 4 StR 290/93 (https://dejure.org/1993,2990)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1993 - 4 StR 290/93 (https://dejure.org/1993,2990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterrichtung der zuständigen Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit der Hauptverhandlung - Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung - Sinn und Zweck der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe an einem Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 50 Abs. 3, § 109 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 536
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 11.06.1993 - 4 StR 290/93
    Die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt (BGHSt 27, 250, 251) Gesichtspunkte beizutragen und auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne ihre Mitwirkung möglicherweise nicht zur Sprache gekommen wären.
  • BGH, 17.02.1982 - 3 StR 484/81

    Geltendmachung fehlender Beteiligung der Jugendgerichtshilfe mit der Revision -

    Auszug aus BGH, 11.06.1993 - 4 StR 290/93
    Wie die Revision zutreffend und zur Begründung des von ihr beanstandeten Verfahrensverstoßes auch ausreichend vorträgt, fand eine Unterrichtung der nunmehr zuständigen Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit dieser allein maßgebenden Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. BGH NStZ 1982, 257 m.w.N.; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1) nicht mehr statt.
  • BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87

    Erfordernis der Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an die

    Auszug aus BGH, 11.06.1993 - 4 StR 290/93
    Wie die Revision zutreffend und zur Begründung des von ihr beanstandeten Verfahrensverstoßes auch ausreichend vorträgt, fand eine Unterrichtung der nunmehr zuständigen Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit dieser allein maßgebenden Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. BGH NStZ 1982, 257 m.w.N.; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1) nicht mehr statt.
  • BGH, 15.06.1999 - 1 StR 271/99

    Jugendgerichtshilfe; Heranwachsende

    Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe in einem Jugendstrafverfahren, das die Verfehlungen eines Heranwachsenden zum Gegenstand hat, die Jugendgerichtshilfe nicht hinzugezogen (BGH StV 1993, 536).
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