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   BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02   

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https://dejure.org/2003,344
BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02 (https://dejure.org/2003,344)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2003 - IV ZR 158/02 (https://dejure.org/2003,344)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 (https://dejure.org/2003,344)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    VAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A
    Änderung des Anpassungsmaßstabes für Versorgungsrenten der Deutschen Bundespost

  • Wolters Kluwer

    Dynamisierung der Versorgungsrenten entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten ; Loslösung der Anpassung der Versorgungsrenten von der ungewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der gesetzlichen Rente; Verpflichtung der Deutschen ...

  • Judicialis

    VAPS § 54 (1); ; AGBG § 9 Bk; ; AGBG § 9 Cl; ; BGB § 307 Bk; ; BGB § 307 Cl; ; GG Art. 14 Abs. 1 A

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 307; AGBG § 9; VAPS § 54 Abs. 1
    Wirksame Auswechslung des Anpassungsmaßstabs in der Satzung auch für bereits bewilligte Versorgungsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAPS § 54 Abs. 1
    Dynamisierung der Versorgungsrenten der deutschen Bundespost

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Maßstab für Versorgungsrenten der Postbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs für die Anpassung der Versorgungsrenten zulässig

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs für die Anpassung der Versorgungsrenten zulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Bundespost darf Zusatzrenten senken - Anpassung der Versorgungsrenten an die Lebenshaltungskosten ist zulässig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs für die Anpassung der Versorgungsrenten zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 132
  • NJW-RR 2003, 1444
  • MDR 2004, 511 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1458
  • VersR 2003, 1161
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH, Urteil vom 30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBL-Satzung).

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c).

    Bei der Gründung der Beklagten im Jahre 1926 war es zwar ein Hauptmotiv für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrung durch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, die zum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersversorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlich von der Beamtenpension unterschied; diese ungleiche Behandlung sollte ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil A S. 2).

    Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung gehört (BVerfGE 100, 1, 42).

    Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz (BVerfGE 100, 1, 32).

    Daß der Anspruch auf Anpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausgesprochen (BVerfGE 100, 1, 44).

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZR 68/88

    Zulässigkeit von Satzungen als Allgemeine Versicherungsbedingungen - Getrennte

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Jedenfalls seit der 1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer sind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicherte, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).

    Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH, Urteil vom 30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBL-Satzung).

  • LAG München, 21.09.1988 - 8 TaBV 19/88

    Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen § 14 Abs 1 SchwbG

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Jedenfalls seit der 1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer sind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicherte, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).
  • BGH, 10.05.1995 - IV ZR 337/94

    Kürzung der Versorgungsänderung infolge einer Neufestsetzung durch

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH, Urteil vom 30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBL-Satzung).
  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 251/83

    Gültigkeit von Ruhensvorschriften der VBLS

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehende Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Beitragszahler erachtet dagegen auch das Bundessozialgericht nicht für eigentumsgeschützt.
  • BGH, 29.09.1993 - IV ZR 275/92

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c).
  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02
    Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142, 103, 107); dazu gehören hier die bei der Beklagten Versicherten.
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

    Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa).

    Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).

    Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch.

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2004 - 12 U 83/03

    Versorgungsausgleich: Ersetzung des Anpassungsmaßstabes für Besitzstandsrenten

    Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).

    b) Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung der - ihrem Regelungsgehalt nach grundsätzlich kontrollfähigen (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2) - Satzungsänderungen zur Anpassung der Renten nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB entgegenstehen, ist nicht entscheidungserheblich.

    Eine Prüfung nach dem einfachrechtlichen Maßstab der §§ 307 ff BGB - bei der im Übrigen die Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der bei der Beklagten Versicherten zu berücksichtigen wären (BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.) - findet deshalb nicht statt.

    Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).

    aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155, 132 unter II 2 f).

    bb) Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f).

    Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2 e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42).

    Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 a der Gründe).

    Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe).

    Die Neuregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2005 - 12 U 67/05

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksambleiben der Halbanrechnung von

    Das gilt auch bei unterstellter Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB, in deren Rahmen die hier allein in Betracht kommende Verletzung von Grundrechten und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.).

    Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).

    Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).

    Es kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155, 132 unter II 2 f).

    Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f).

    Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132).

  • LAG Niedersachsen, 25.11.2005 - 10 Sa 319/05

    Umstellung der von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen

    Dabei ist bei der Prüfung von Änderungen der jeweils gültigen Satzung zugrunde zu legen, dass durch den Änderungsvorbehalt keine Altersversorgung mit einem bestimmten unveränderten Mindestinhalt zugesagt worden ist (zum Ganzen vgl. BGH, 11.06.2003, IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132 ; BVerfG, 22.03.2000, 1 BvR 1136/96, AP Nr. 27 zu § 18 BetrAVG ).

    Die Betriebsrentenansprüche gehören nach Eintritt des Versorgungsfalls zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. BVerfG, 28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1; BGH, 11.06.2003, BGHZ 155, 132 ).

    In den erdienten Besitzstand der Klägerin ist durch die Regelung des § 69 Abs. 1 der Satzung aber nicht eingegriffen worden, weil die bisherige Rente der Klägerin unangetastet geblieben ist (vgl. BAG, 24.04.1990, AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG - Zusatzversorgungskasse ; BGH, BGHZ 155, 132 ).

    Der Maßstab der Dynamisierung lässt sich aus diesem Vertragszweck aber nicht entnehmen (vgl. BGH, BGHZ 155, 132 ; OLG Karlsruhe, 26.07.2005, 12 U 67/05, ZTR 2005, S. 533).

    Bisher ist es vom Bundesverfassungsgericht (28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1, 44) und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 155, 132 ) offen gelassen, vom Bundessozialgericht (NJW 2003, S. 1474) angenommen worden, dass auch die Anwartschaften auf Rentenanpassungen, die dem Schutz des realen Geldwertes zu dienen bestimmt sind, den Schutz des Art. 15 Abs. 1 GG [richtig: Art. 14 Abs. 1 GG - d. Red.] genießen.

  • LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 6 S 18/07
    Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).

    Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2d).

    Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155, 132 unter II 2f).

    Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2f).

    Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42).

    Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132).

  • BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06

    Nichtanwendung des Altersfaktors in der Zusatzversorgung des Bundes und der

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt einer Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.

    Es ist in erster Linie Sache der hinter ihr stehenden Tarifvertragsparteien, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHZ 155, 132, 139; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter IV), wobei ihnen wiederum durch Art. 9 Abs. 3 GG ein Freiraum bei der Ausgestaltung des der Satzung faktisch vorgelagerten Tarifvertrages zur Verfügung gestellt ist.

    Das gilt nicht nur für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, sondern erst recht für Fragen der Dynamisierung (BGHZ 155, 132, 138).

    In Respektierung dieses Gestaltungsspielraums hat der Senat ausgesprochen, dass im Grundsatz eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert ist, soweit die gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient (BGHZ 155, 132, 138 f.).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebenso wenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGH VersR 2004, 319 a.a.O.; BGHZ 155, 132 unter II 1; BGHZ 103, 370 unter I 2 e).

    Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).

    Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rentenanwartschaften als Eigentum grundrechtlich geschützt sind (vgl. BVerfGE 100, 1 unter C I 1; jeweils offen gelassen von BVerfGE 98, 365 unter C IV und BVerfG NZA-RR 1999, 204 unter II 2; BVerfG BB 1991, 2531 unter II 2 b; siehe weiterhin BGHZ 155, 132 unter II 2 f; Senatsurteil vom 20.07.04 - 12 U 83/03 - Maunz/Dürig/Papier, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 141).

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 191/05

    Rechtmäßigkeit der jährlichen Anpassung der Zusatzversorgung des öffentlichen

    § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 a der Gründe).

    Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe).

    Die Neuregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 65/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 a der Gründe).

    Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe).

    Die Neuregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 214/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Halbanrechnung

  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

  • OLG München, 28.04.2006 - 25 U 2154/05

    Zur Auswirkung der Neugestaltung der Zusatzversorgung auf eine zuvor geleistete

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.02.2011 - 4 HKO 9301/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Lizenzeinräumung für Betreiber eines

  • BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11

    Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der

  • LG Karlsruhe, 14.01.2005 - 6 O 149/04

    Anspruch auf höhere Zusatzversorgungsrente mit Anrechnung von Vordienstzeiten und

  • BGH, 25.11.2009 - IV ZR 340/07

    Zulassunge einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Überprüfung einer infolge des

  • LG Karlsruhe, 26.03.2010 - 6 O 240/09

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Auskunftsanspruch eines rentennahen

  • OLG Hamburg, 15.07.2013 - 9 U 157/12

    Ratenschutzversicherung: Wirksamkeit einer Kündigungsklausel und einer

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 12 U 103/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch eines rentenfernen

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

  • LG Karlsruhe, 12.11.2010 - 6 O 30/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2008 - 12 U 8/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungsgemäßheit der

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06

    Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes: Ermittlung des Startguthabens

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2018 - 12 U 28/18

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Ausschlussfrist für den

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2007 - 12 U 169/06

    Ansprüche aus der zusätzlichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst:

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2006 - 12 U 210/05

    Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch Tarifparteien; Zulässigkeit von

  • LG Karlsruhe, 30.04.2010 - 6 S 20/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Rentenkürzungen wegen vorzeitiger

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 12 U 286/04

    Umstellung einer auf eine Gesamtversorgung abgestellte Beamtenversorgung auf ein

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2006 - 12 U 117/05

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt erneut Rechtsprechung zu den

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2005 - 12 U 430/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Auslegung des § 43 VBLS a.F. in einem

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2007 - 12 U 72/06

    Maßgebliche Kriterien zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 O 113/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Betriebsrente für Hinterbliebene;

  • LG Karlsruhe, 14.12.2007 - 6 O 2/07

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Bezugsbeginn einer Betriebsrente bei

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 499/12

    Rückzahlung des sog. Sanierungsgelds und Beitragszuschusses Ost durch die

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 S 37/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Beitragserstattung an

  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 471/11

    Rückforderung von an die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 501/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 495/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 503/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 6 T 12/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Einfluss eines langen

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 504/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 198/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Pflichtversicherungsverhältnis als

  • LG Karlsruhe, 04.03.2011 - 6 S 13/10

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der das Ruhen der

  • LG Karlsruhe, 27.06.2008 - 6 S 70/07

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Anspruch auf ungekürzte

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 496/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 498/12

    Rückforderung des Sanierungsgeldes und des Beitragszuschusses Ost von einer

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 154/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Ausschlussfrist für die

  • LG Karlsruhe, 02.10.2009 - 6 O 215/08

    Anrechnung berufsständischer Versorgungsleistungen bei der Berechnung der

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