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   BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02   

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BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02 (https://dejure.org/2003,2717)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2003 - VIII ZR 161/02 (https://dejure.org/2003,2717)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02 (https://dejure.org/2003,2717)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Abnahme und Vergütung von Strom; Betrieb einer Windkraftanlage ; Veräußerung der streitbefangenen Sache ; Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ; Prioritätengesteuerte Abschaltautomatik ; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ; Eingriff in die Berufsfreiheit

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    EEG 2000; StrEG 1998
    EEG verfassungs- und europarechtskonform

  • Judicialis

    EEG § 3 Abs. 1; ; EEG § ... 11 Abs. 4; ; GWB § 103 a.F.; ; StrEG 1998 § 2; ; StrEG 1998 § 4 Abs. 2; ; StrEG 1998 § 4 Abs. 1; ; StrEG 1990 § 2; ; StrEG 1990 § 3; ; BGB § 242; ; BGB § 269; ; BGB § 275 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 448; ; BGB § 669; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 265 Abs. 1; ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 319 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrEG § 1998 § 2; EEG § 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, aus erneuerbarer Energie gewonnenen Strom zu festgelegten Mindestpreisen abzunehmen

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Abnahme- und Vergütungspflicht von Stromversorgungs-Unternehmen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Stromeinspeisung bei Windkraftanlagen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, aus erneuerbarer Energie gewonnenen Strom zu festgelegten Mindestpreisen abzunehmen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zu der Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde, zu einem festgelegten Mindestpreisen abnehmen müssen?

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 29.09.1993 - VIII ZR 107/93

    Kostentragung bei Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Jedenfalls bestand schon vor der Errichtung der Anlage ein vertragsähnliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das dem durch Eintritt in Vertragsverhandlungen begründeten vergleichbar ist und das eine ausreichende Grundlage für eine Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildete (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 -VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unter II. 1. a) aa)).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. September 1993 (VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 = RdE 1994, 70 unter II. 1. a) bb)) zu dem insoweit inhaltsgleichen § 2 StrEG 1990 die Auffassung vertreten, daraus ergebe sich eine Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, mit den begünstigten Stromerzeugern einen Stromabnahmevertrag abzuschließen.

    Mangels anderweitiger Vereinbarung oblagen danach dem Stromerzeuger die Kosten zur Schaffung der für die Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Senatsurteil vom 29. September 1993 -VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unter II. 1. b) zum StrEG 1990).

    Weitergehende Pflichten als die nach dem Wortlaut angeordnete Abnahme und Vergütung sind den Elektrizitätsversorgern durch das Stromeinspeisungsgesetz nicht auferlegt worden (Senatsurteil vom 29. September 1993 aaO, unter II. 1. b) aa)).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    a) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13. März 2001 (Rs C-379/98, Slg. I 2001, 2159 = ZIP 2001, 535) entschieden, daß eine Regelung, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 1 EGV) darstellt (EuGH aaO unter Tz. 54-67).

    Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die entsprechende Regelung in §§ 1 und 2 StrEG 1998 könne zwar potentiell den innergemeinschaftlichen Handel behindern, sei nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aber unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil nach Satz 3 des Art. 130r Abs. 2 Unterabs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 174 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV) die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung anderer Ziele der Gemeinschaftspolitik zu berücksichtigen seien und in Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der EG (Strom)Richtlinie 96/92 (ABl. 1997 Nr. L 27/20) die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt würden, der Elektrizitätserzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang einzuräumen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2001 aaO unter Tz. 76, 77, 15 f.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Zwischen den belasteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den ihnen übertragenen Aufgaben war namentlich eine besondere Verantwortungsbeziehung anzunehmen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu rechtfertigen vermag (BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 236 f.).

    Eine solche Regelung verstößt jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht von vorneherein gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162; 100, 138, 174; 101, 297, 309).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Dieser Eingriff in Form einer Berufsausübungsregelung (vgl. BVerf-GE 7, 377) ist jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 81, 156, 188 m.w.Nachw.) durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen.

    Zwischen den belasteten Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den ihnen übertragenen Aufgaben war namentlich eine besondere Verantwortungsbeziehung anzunehmen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu rechtfertigen vermag (BVerfGE 75, 108, 159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 236 f.).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZR 254/99

    Rechtsstellung der Vertragsparteien nach Abschluß eines Vorvertrages

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Hierin liegt eine Erschwerung bei der Rechtsdurchsetzung, die auch dann nicht vollständig beseitigt wird, wenn der Berechtigte die Klage auf den Vertragsabschluß mit der Klage auf Leistung aus dem künftigen Vertrag nach §§ 259, 260 ZPO verbinden kann (so Busche, aaO, S. 264 ff.; Staudinger/Bork, BGB, 13. Bearb. 1996, Vorbem. zu §§ 145 ff. Rdnr. 33 m.w.Nachw.; Pohlmann, aaO, S. 40; vgl. auch zum Anspruch aus einem Vorvertrag: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 -V ZR 254/99, NJW 2001, 1285 unter III. 1. und BGHZ 98, 130, 134 f.).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Gemäß der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Vergütungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3 StrEG 1990 nicht an den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 159, 179 ff.; 91, 186, 201 ff., jeweils m.w.Nachw.) für Sonderabgaben gelten, weil es an der dafür erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand gefehlt hat.
  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO, 27 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1996 -2 BvL 12/95, NJW 1997, 573 unter B.2. sowie Beschluß vom 12. Mai 2002 aaO unter B.2. a)).
  • BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90

    Haftung des Rechtsnachfolgers für Baukostenzuschuß und Anschlußkosten

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Dementsprechend hat der Senat in einer Entscheidung zum Kontrahierungszwang nach § 6 Abs. 1 EnWG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 EnWG) die Klage eines Grundstückseigentümers gegen das Versorgungsunternehmen, "sein Haus... mit elektrischer Energie... zu versorgen", ohne weiteres als möglich erachtet (Urteil vom 5. Dezember 1990 -VIII ZR 64/90, WM 1991, 408 = NJW-RR 1991, 408; ebenso Hempel in Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gasund Wasserversorgung, § 10 EnWG Rdnr. 214).
  • BGH, 20.06.1986 - V ZR 212/84

    Klage aus Vorvertrag auf Abschluß des Hauptvertrages

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    Hierin liegt eine Erschwerung bei der Rechtsdurchsetzung, die auch dann nicht vollständig beseitigt wird, wenn der Berechtigte die Klage auf den Vertragsabschluß mit der Klage auf Leistung aus dem künftigen Vertrag nach §§ 259, 260 ZPO verbinden kann (so Busche, aaO, S. 264 ff.; Staudinger/Bork, BGB, 13. Bearb. 1996, Vorbem. zu §§ 145 ff. Rdnr. 33 m.w.Nachw.; Pohlmann, aaO, S. 40; vgl. auch zum Anspruch aus einem Vorvertrag: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 -V ZR 254/99, NJW 2001, 1285 unter III. 1. und BGHZ 98, 130, 134 f.).
  • BGH, 09.11.1967 - KZR 7/66

    Diskriminierung durch Preisbinder

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02
    So kann etwa der von einer unrechtmäßigen Lieferverweigerung Betroffene ein marktbeherrschendes Unternehmen unmittelbar auf Lieferung der bestellten Ware verklagen (vgl. BGHZ 49, 90, 92 und 98 f.).
  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 315/81

    Vorbehaltsurteil gegen Bürgen

  • OLG Koblenz, 28.09.1999 - 1 U 1044/96

    Verpflichtung eines Energieversorgungsunternehmens zur Abnahme der von einer

  • RG, 01.11.1924 - V 322/23

    Kann das Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen für ein Grundstück noch in der

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 97/01

    Begründetheit des Grundbuchberichtigungsanspruchs bei Umschreibung einer

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 304/90

    Liquidationsvergleich

  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58

    Begriff des Halters

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

  • BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 235/04

    Rechtsnatur einer Klage auf Netzanschluss einer Windenergieanlage und Abnahme des

    Der Anspruch auf Anschluss setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass die betreffende Anlage anschlussfertig errichtet ist; der Anspruch auf Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erfordert darüber hinaus, dass eine Anschlussverbindung zu dem betreffenden Netz hergestellt ist (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I 2, insoweit in ZNER 2003, 234, 236 nicht abgedruckt).

    Bei der Errichtung beziehungsweise dem Netzanschluss der Windkraftanlage handelt es sich nicht etwa um eine - im Rahmen des § 259 ZPO unschädliche - Bedingung eines bereits bestehenden Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004, sondern um eine Voraussetzung für das Entstehen dieses Anspruchs (anders noch insoweit Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO).

    Dieses bildet eine ausreichende Grundlage für eine Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, m.w.Nachw.; weiter dazu unter II 3).

    Das kommt gerade auch dann in Betracht, wenn wie hier eine Klage auf Netzanschluss einer Windkraftanlage und Abnahme des davon erzeugten Stroms vor Errichtung der Anlage und Herstellung der Netzanschlussverbindung unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO).

  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05

    Begriff des Betreibers einer mittels einer Fondslösung finanzierten

    Dementsprechend heißt es auch in § 3 Abs. 10 Satz 2 KWKG 2002, dass die Betreibereigenschaft von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers unabhängig ist (Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03, aaO, unter II 3 c bb (1) m.w.N.; vgl. auch bereits Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234, unter B I 1 zum Begriff des Anlagenbetreibers im Sinne des StrEG und des EEG).
  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

    Hierfür reicht es aber aus, dass die Parteien bereits in konkrete Vertragsverhandlungen eingetreten sind und die Ansprüche der Parteien aus dem noch abzuschließenden Lizenzvertrag in dem schon jetzt bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 34 Abs. 1 VGG angelegt sind (vgl. nur BGH WM 1994, 76 Rdn. 10-12; MDR 2001, 829 Rdn. 8; ZNER 2003, 234 Rdn. 17 - jeweils nach juris).
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05

    Zum Anspruch der Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber auf

    Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angenommen, dass der Kläger zu 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Geltendmachung des Anspruchs auf Netzausbau im eigenen Namen befugt geblieben ist, nachdem er im Verlauf des Berufungsverfahrens die zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage notwendigen rechtlichen Befugnisse auf die Ö. mbH & Co. KG übertragen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I, insoweit in ZNER 2003, 234 nicht vollständig abgedruckt, zu der ähnlichen Problematik beim Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms aus der Anlage).
  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 236/02

    Energierecht - Vergütung für Strom

    Dementsprechend hat der Senat in dem vergleichbaren Fall der Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes 1998 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) die Anspruchsberechtigung des Anlagenbetreibers mit der Begründung bejaht, aus dem Zweck und den Regelungsinstrumenten der Gesetze, nämlich die Erzeugung von Strom aus regenerativen Energiequellen mittels eines privatrechtlichen Kontrahierungszwanges zu fördern, sei ohne weiteres zu schließen, daß der Anspruch auf Abnahme und Vergütung des Stroms dem Stromerzeuger, also dem Anlagenbetreiber zustehen solle (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234 unter B I 1).
  • OLG Hamm, 28.11.2005 - 22 U 195/04

    Anspruch auf Netzausbau und künftigen Anschluss einer Windenergieanlage an

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (BGH vom 11.6.2003, VIII ZR 161/02, UA 15 - 17, ZNER 2003 Nr. 3, 234).
  • BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 25/04

    Einspeisung elektrischer Energie durch ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen

    Der danach gegebene Vergütungsanspruch aus §§ 3, 4 EEG steht der Anlagenbetreiberin, mithin der Klägerin, zu (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234 unter B I 1).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2010 - 12 U 79/10

    Erneuerbare Energien: Vergütung von Strom aus einer Biogasanlage; mehrere Anlagen

    Sollte der Vertrag in seiner Gesamtheit oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen nichtig sein, sei es aufgrund einer Anfechtung oder unter Heranziehung des § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 EEG 2009 (vgl. dazu Frentz/Müggenborg-Ahricke, EEG 2009, § 4 Rn. 45 f; Stecher, ZNER 2009, 216), stellt § 12 Abs. 1 EEG 2004 klar, dass das EEG als gesetzliches Schuldverhältnis zu verstehen ist, aus dem sich Ansprüche auch ohne Abschluss eines Vertrages ergeben können (vgl. dazu auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 19 unter Hinweis auf BGH ZNER 2003, 234 f, der zu der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 EEG 2000 gemeint hat, dass unabhängig von der Rechtsnatur der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber zur Verwirklichung der Pflichten aus § 3 Abs. 1 EEG 2000, also jetzt § 12 EEG 2004, unmittelbar auf Vergütung verklagen könne, da ansonsten die Rechtsdurchsetzung für den Anlagenbetreiber unangemessen erschwert werde).
  • BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 35/04

    Förderung der Stromeinspeisung bei mittelbarem Eigentum der öffentlichen Hand

    Der Vergütungsanspruch aus § 3 EEG steht der Anlagenbetreiberin, mithin der Klägerin, zu (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234 unter B I 1).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2023 - 24 U 36/22

    Keine EEG-Umlagepflicht bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach §

    Als Anlagenbetreiber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich anzusehen, wer - ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein - die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH, Urt. v. 11.6.2003 - VIII ZR 161/02; Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 356/03; Urt. v. 13.2.2008 - VIII ZR 280/05; vgl. KG, Urt. v. 31.10.2016 - 2 U 78/14).
  • OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 12/03

    Zur Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  • OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 68/02

    Zur Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  • OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 67/02

    Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

  • LG Dortmund, 10.08.2006 - 2 O 234/02

    Anschluss von Windkraftanlagen an ein Stromnetz; Anschluss an den technisch und

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