Rechtsprechung
   BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5406
BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07 (https://dejure.org/2008,5406)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 StR 612/07 (https://dejure.org/2008,5406)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07 (https://dejure.org/2008,5406)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5406) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 212 Abs. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 21 StGB
    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit auf Grund von Alkoholkonsum (Fahrlässigkeitsvorwurf; Vorhersehbarkeit; Alkoholabhängigkeit; Selbstjustiz an einem vermeintlichen "Kinderschänder")

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebung bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer zu verantwortenden Trunkenheit; Pflicht des Tatrichters zur Auseinandersetzung mit der Frage des Ausgleichs des grundsätzlich schuldmindernden Umstands der erheblichen ...

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 § 49 Abs. 1
    Strafrahmenverschiebung bei zu verantwortender Trunkenheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 619
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen (BGHSt 49, 239, 245 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).

    Dass dies nicht zu einer strafrechtlichen Vorverurteilung geführt hat, ist unbeachtlich; denn das Wissen des Täters um seine Gefährlichkeit hängt nicht von der Warnfunktion einer früheren Verurteilung ab (BGHSt 49, 239, 243).

    Auch demjenigen, der weitgehend durch Alkohol beherrscht wird, kann vorgeworfen werden, dass er sich trotz Vorhersehbarkeit - zumal weiterer - alkoholischer Enthemmung bewusst in eine gewaltträchtige Situation begeben hat (BGHSt 49, 239, 254).

  • BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04

    Abgrenzung von Totschlag und schwerer Körperverletzung (Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07
    Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen (BGHSt 49, 239, 245 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).

    Eine Ausnahme von der unter diesen Umständen in Erwägung zu ziehenden Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB käme nur bei einer hier nicht gegebenen absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe in Betracht (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07
    Eine Ausnahme von der unter diesen Umständen in Erwägung zu ziehenden Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB käme nur bei einer hier nicht gegebenen absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe in Betracht (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Diese komme vielmehr nur in Betracht, "wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht' habe (vgl. im Einzelnen auch Urteile vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620; vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497; Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235; vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, juris Rn. 26).

    Dabei folgt aus dem für die Regelung des § 21 StGB wesentlichen Schuldprinzip auch, dass die tatgerichtliche Ermessensentscheidung, ob eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, nach dem Schuldgehalt der Tat, also unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls, zu treffen ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620, und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, 40, 42; Beschlüsse vom 4. September 1992 - 2 StR 380/92, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02, NStZ-RR 2003, 136; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10, NStZ-RR 2010, 336; vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, aaO).

  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    Die risikoerhöhenden persönlichen Verhältnisse könnten beispielsweise in der Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss bestehen, die der Tatsituation etwa in der Alkoholaufnahme in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Die risikoerhöhenden persönlichen Verhältnisse könnten beispielsweise in der Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss bestehen, die der Tatsituation etwa in der Alkoholaufnahme in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620).
  • BGH, 01.03.2016 - 5 ARs 50/15

    Anfrageverfahren (selbst zu verantwortende Trunkenheit; Strafrahmenverschiebung;

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats entgegen (Urteile vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619; vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496; sowie Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234; vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10 und Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 246/09

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewalthandlung;

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich sowohl eine nähere Beschreibung des Tatwerkzeugs als auch eine Darstellung der Taten empfehlen wird, die zu den erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen zahlreicher Gewaltdelikte geführt haben; letzteres auch mit Blick darauf, dass das Landgericht wegen der nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und sich dabei nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei selbstverschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31, 33, 37; einschränkend BGHR aaO 35; BGH NStZ 2008, 619).
  • BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung);

    Ob das Tatgericht nunmehr eine Strafrahmenverschiebung vornimmt oder nicht, hat es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden, insbesondere kommt es darauf an, ob sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht (BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; 2008, 619, 620).
  • OLG Karlsruhe, 27.12.2016 - 2 (10) Ss 656/16

    Strafzumessung bei Trunkenheit im Verkehr: Versagung der Strafmilderung bei

    Zwar kann auch bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter vorwerfbar ihm angebotene Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Sucht unterlässt (OLG Köln NStZ 1982, 250; LK-Schöch a.a.O., § 21 Rn. 58) oder sich der Täter in eine Situation begibt, in der sich das Risiko alkoholbedingter Straftaten vorhersehbar deutlich erhöht (BGHSt 49, 239; NStZ 2008, 619).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht