Rechtsprechung
BGH, 11.06.2013 - II ZR 246/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Wolters Kluwer
Fehlende Parteifähigkeit einer Gesellschaft bei Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags wegen Verstoßes des Gesellschaftszwecks gegen ein Gesetz; Rechtmäßigkeit von Inkassodienstleistungen unter dem Blickwinkel des RDG bei Fehlen einer Vollabtretung der Forderungen und ...
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RDG § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2; RDG § 3
Fehlende Parteifähigkeit einer Gesellschaft bei Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags wegen Verstoßes des Gesellschaftszwecks gegen ein Gesetz; Rechtmäßigkeit von Inkassodienstleistungen unter dem Blickwinkel des RDG bei Fehlen einer Vollabtretung der Forderungen und ... - datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang
- LG Waldshut-Tiengen, 22.01.2010 - 3 O 48/09
- OLG Karlsruhe, 03.11.2011 - 4 U 17/10
- BGH, 11.06.2013 - II ZR 246/11
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11
Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde …
Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 246/11
Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff; Mann, DStR 2013, 765 ff.).Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt es wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung als Inkassozession entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13).
Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN).
Die Forderungseinziehung stellte sich nicht nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur Einordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.).
- BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03
Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren
Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 246/11
Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 mwN). - BGH, 19.07.2011 - II ZR 86/10
Parteifähigkeit einer zur Einziehung von Forderungen geschädigter Kapitalanleger …
Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 246/11
Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH…, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff; Mann, DStR 2013, 765 ff.).
- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines …
Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 246/11, Rn. 6 - juris; vgl. Kammerurteil vom 18. Februar 2018 - 30 O 72/18). - LG Stuttgart, 18.02.2019 - 30 O 72/18
Erlaubnisbedürftige Rechtsdienstleistung: Parteifähigkeit einer zum Zwecke der …
Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 246/11, Rn. 6 - juris).Für die Frage, ob eine Forderung zu Einziehungszwecken abgetreten ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13; Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 246/11;… Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13 ff).
- LG Stuttgart, 18.02.2019 - 45 O 12/17
Zivilprozessrecht: Zulässigkeit der Durchsetzung von …
Die Klägerin, eine GmbH, ist nicht parteifähig, denn ihr Gesellschaftsvertrag ist unwirksam (vergleiche BGH, Beschluss vom 11.06.2013 - II ZR 246/11 -). - LG Stuttgart, 27.03.2019 - 45 O 12/17
Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei fehlender Parteifähigkeit; …
Aus diesen dargelegten Gründen hat daher auch der BGH im Falle einer nicht parteifähigen Klägerin gleichwohl dieser die Kosten auferlegt (Beschluss vom 11.06.2013 - II ZR 246/11 -). - LG Stuttgart, 27.03.2019 - 45 O 1217
Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei fehlender Parteifähigkeit; …
Aus diesen dargelegten Gründen hat daher auch der BGH im Falle einer nicht parteifähigen Klägerin gleichwohl dieser die Kosten auferlegt (Beschluss vom 11.06.2013 - II ZR 246/11 -).