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   BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12   

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https://dejure.org/2013,13049
BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12 (https://dejure.org/2013,13049)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2013 - II ZR 80/12 (https://dejure.org/2013,13049)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 (https://dejure.org/2013,13049)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    BKN

    § 823 Abs 2 BGB, § 35 Abs 2 WpÜG, § 38 Nr 2 WpÜG
    Aktienrecht: Anspruch eines Aktionärs gegen den Kontrollerwerber auf Zahlung einer Gegenleistung bei unterlassenem Pflichtangebot; Zinsanspruch; Schutzgesetzeigenschaft wertpapierrechtlicher Regelung - BKN

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch der übrigen Aktionäre auf eine Gegenleistung bei mangelnder Veröffentlichung eines Pflichtangebots durch einen Kontrollerwerber

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch der Aktionäre auf Gegenleistung bei pflichtwidrig unterlassenem Pflichtangebot ("BKN")

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch von Aktionären wegen unterlassener Veröffentlichung eines Pflichtangebotes - BKN

  • rewis.io

    Aktienrecht: Anspruch eines Aktionärs gegen den Kontrollerwerber auf Zahlung einer Gegenleistung bei unterlassenem Pflichtangebot; Zinsanspruch; Schutzgesetzeigenschaft wertpapierrechtlicher Regelung - BKN

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch der übrigen Aktionäre auf eine Gegenleistung bei mangelnder Veröffentlichung eines Pflichtangebots durch einen Kontrollerwerber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterlassen eines Pflichtangebots gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nach Kontrollerwerb: Kein Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Abnahme ihrer Aktien gegen angemessene Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unterlassene Pflichtangebot und der Schadensersatz für die übrigen Aktionäre

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Erwerber, Gegenleistung, WpÜG, Zinsen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpÜG §§ 35, 38 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2
    Kein Anspruch der Aktionäre auf Gegenleistung bei pflichtwidrig unterlassenem Pflichtangebot ("BKN")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aktionäre haben im Übernahmefall keinen individuellen Anspruch wegen unterlassener Veröffentlichung eines Pflichtangebotes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Anspruch von Aktionären wegen unterlassener Veröffentlichung eines Pflichtangebotes - BKN

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Gegenleistung für übrige Aktionäre, wenn ein Kontrollerwerber kein Pflichtgebot veröffentlicht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • blogspot.com (Leitsatz)

    Zur unterlassenen Veröffentlichung eines Pflichtangebotes

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des einzelnen Aktionärs auf Abgabe eines Pflichtangebots

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    §§ 35, 38 WpÜG

Besprechungen u.ä. (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1565
  • ZIP 2013, 61
  • MDR 2013, 1050
  • WM 2013, 1511
  • BB 2013, 1921
  • BB 2013, 2318
  • DB 2013, 1776
  • NZG 2013, 939
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/05

    Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein "acting in concert" nach dem WpÜG

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Der Senat hat bereits in einem Fall, in dem es um einen Zinsanspruch als Folge eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WpÜG ging, ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob ein solcher Zinsanspruch "unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren 'Gegenleistung' " bestehe (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 9 - WMF).

    (b) Die zuletzt genannte Meinung ist zutreffend, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 9 - WMF) angedeutet hat, dort aber noch offenlassen konnte.

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Danach ist unter umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26 - Phoenix; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21).
  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Danach ist unter umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26 - Phoenix; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21).
  • LG Köln, 04.02.2011 - 82 O 30/09

    Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des im Jahre 2004 notierten gewichteten

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 4. Februar 2011 - 82 O 30/09, juris).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - WpÜG 1/11

    Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Auch wenn die BaFin dabei nur im öffentlichen Interesse tätig wird (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 270, 272), können sich die Aktionäre an sie wenden und sie zum Einschreiten auffordern.
  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Wie der Senat mit Urteil vom 11. Juni 2013 (II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 ff. - BKN) entschieden hat, stehen den Aktionären der Zielgesellschaft weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG oder dem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 WpÜG Zahlungsansprüche gegen den Kontrollerwerber zu, wenn dieser es pflichtwidrig unterlässt, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

    Der Senat hat zwar angenommen, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft keine Ansprüche gegen einen Kontrollerwerber haben, wenn dieser es unterlässt, ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 ff. - BKN).

    Das Berufungsgericht wird weiter gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Zinsanspruch nach § 38 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG oder § 38 Nr. 2, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zusteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 25 ff. - BKN).

  • LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15

    Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro

    Beispielsweise hat erst das Urteil des BGH vom 11. Juni 2013 (II ZR 80/12, juris) Klärung gebracht, dass ein Zahlungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 35 Abs. 2 WpÜG nicht besteht, selbst wenn der Bieter verpflichtet gewesen sein sollte, ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen.

    § 38 WpÜG ist vorliegend einschlägig, obwohl der Zinsanspruch nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht selbständig geltend gemacht werden kann, sondern erst nach Vorlage eines Pflichtangebotes (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rz. 28, juris).

    Das Pflichtangebot ist von Aktionären der Zielgesellschaft nicht einklagbar (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, juris, DB 2013, 1776-1779).

    Die Vorlage eines Pflichtangebotes bzw. Zahlung der daraus resultierenden angemessenen Gegenleistung kann der Aktionär aber nicht einklagen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, juris = DB 2013, 1776-1779, ZIP 2013, 1565-1568, NZG 2013, 939-942, MDR 2013, 1050-1051).

    Wie bereits erläutert, haben Aktionäre der Zielgesellschaft keinen einklagbaren Anspruch auf die Vorlage eines Pflichtangebotes gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG und auf die Zahlung der daraus folgenden angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rz. 9 ff., juris, DB 2013, 1776-1779).

    § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -Rz. 33, juris, DB 2013, 1776-1779).

    Das gilt für § 35 Abs. 1, 2 WpÜG nicht, da danach die Anzeige des Kontrollerwerbs und die Vorlage eines Übernahmeangebotes primär im öffentlichen Interesse gefordert werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 - Rz. 20, juris, DB 2013, 1776-1779).

  • BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12

    BGH erleichtert Rückzug von der Börse

    Die einzelnen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, WM 2013, 1511 Rn. 11 ff.); vielmehr ist eine Kontrolle öffentlich-rechtlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht organisiert.
  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    19 (1) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Danach wird lediglich eine entsprechende Verpflichtung des Bieters begründet, ohne dass von einem Anspruch der Aktionäre die Rede ist (Simon, Rechtsschutz im Hinblick auf ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG, 2005, S. 227; vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9, 20 - BKN).

    23 (b) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass ein individueller Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung der Aktionäre von der Annahme des Angebots abhängig ist (vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 21 ff. - BKN).

    Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen nach Art. 17 Satz 2 der Übernahmerichtlinie allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 32 - BKN).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14).

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von

    (1) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Danach wird lediglich eine entsprechende Verpflichtung des Bieters begründet, ohne dass von einem Anspruch der Aktionäre die Rede ist (Simon, Rechtsschutz im Hinblick auf ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG, 2005, S. 227; vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9, 20 - BKN).

    (b) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass ein individueller Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung der Aktionäre von der Annahme des Angebots abhängig ist (vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 21 ff. - BKN).

    Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen nach Art. 17 Satz 2 der Übernahmerichtlinie allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 32 - BKN).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14).

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

    Der erkennende Senat hatte zu einem Zinsanspruch als Folge eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WpÜG ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob ein solcher Zinsanspruch "unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren 'Gegenleistung'" bestehe (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 9 - WMF) und später bestätigt, dass den Aktionären der Zielgesellschaft weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch dem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 WpÜG Zahlungsansprüche gegen den Kontrollerwerber zustünden, wenn dieser es pflichtwidrig unterlässt, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 12 - BKN).

    a) Zinsen nach § 38 Nr. 2 WpÜG werden nach der Rechtsprechung des Senats nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot - verspätet - veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 25 - BKN).

    Zwar hängt der Zinsanspruch von einem tatsächlich bestehenden Gegenleistungsanspruch ab (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 28 - BKN).

    Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Bieter die Kontrollschwelle zwischenzeitlich wieder unterschritten hätte und das tatsächliche Angebot in keinem inneren Zusammenhang mit dem geschuldeten Pflichtangebot mehr stünde, weil dem Bieter hierdurch eine unverhältnismäßige Sanktion drohte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 28 - BKN).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19

    Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf

    aa) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Danach wird lediglich eine entsprechende Verpflichtung des Bieters begründet, ohne dass von einem Anspruch der Aktionäre die Rede ist (Simon, Rechtsschutz im Hinblick auf ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG, 2005, S. 227; vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9, 20 - BKN).

    (2) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass ein individueller Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung der Aktionäre von der Annahme des Angebots abhängig ist (vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 21 ff. - BKN).

    Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen nach Art. 17 Satz 2 der Übernahmerichtlinie allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 32 - BKN).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14).

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

  • LG Köln, 17.05.2017 - 82 O 2/16

    Squeeze-out Deutsche Postbank AG - Verfahrensbeschluss

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Minderheitsaktionäre nicht völlig schutzlos gestellt seien, Auf die Eingriffsmöglichkeiten der BaFin und das Sanktionssystem gemäß den 88 59 ff. WpÜG wurde hingewiesen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rn. 32, juris).

    Diesen Anforderungen genügt zwar das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, ohne Zahlungsansprüche der Aktionäre vorzusehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rn. 32, juris): Falls das Sanktionssystem des WpÜG allerdings nicht greift, insbesondere auch die den Minderheitsaktionären im - Hinblick auf den etwaigen Stimmrechtsverlust nach $ 243 AktG .V.m. 859 WPÜG offenstehende Anfechtungsklage wegfällt, ist die Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten nach 8 35 Abs. 2 WpÜG bei der Bemessung der Barabfindung geboten, um sowohl im Interesse der Kapitalmärkte als auch im Interesse der Aktionäre eine Umgehung des WpÜG sowie.unsanktionierte Übernahmeangebete zu verhindern.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 26 W 12/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Hinweisbeschluss im aktienrechtlichen

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem BKN-Urteil vom 11.06.2013 - II ZR 80/12 - im Einklang mit der herrschenden Meinung in der Literatur entschieden, dass Aktionäre keinerlei Ansprüche, d.h. weder Primär- noch Sekundäransprüche, gegen einen Bieter wegen eines zu Unrecht unterlassenen Pflichtangebots hätten, insbesondere könnten sie daher nicht die Abnahme ihrer Aktien und Zahlung eines hypothetischen Angebotspreises beanspruchen.
  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17

    Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

  • OLG München, 11.09.2019 - 17 U 3109/19

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche im Rahmen des

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2018 - 26 W 14/18

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Oberlandesgericht

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2014 - 19 U 47/13
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