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   BGH, 11.06.2014 - IV ZR 414/12   

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https://dejure.org/2014,16494
BGH, 11.06.2014 - IV ZR 414/12 (https://dejure.org/2014,16494)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2014 - IV ZR 414/12 (https://dejure.org/2014,16494)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - IV ZR 414/12 (https://dejure.org/2014,16494)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19a Abs 2 S 2 BNotO
    Notarhaftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung: Voraussetzungen einer Vorleistungspflicht der Vertrauensschadenversicherung gegenüber dem geschädigten Mandanten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Regulierung durch den Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars i.R.e. Vorleistungsanspruchs

  • Betriebs-Berater

    Zum Vorleistungsanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars

  • rewis.io

    Notarhaftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung: Voraussetzungen einer Vorleistungspflicht der Vertrauensschadenversicherung gegenüber dem geschädigten Mandanten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19 a Abs. 2 S. 2
    Vorleistungsanspruch des Geschädigten gem. § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19a Abs. 2 S. 2-4
    Ablehnung der Regulierung durch den Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars i.R.e. Vorleistungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorleistungsanspruch: Ablehnung der Regulierung durch Berufshaftpflichtversicherer bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarhaftung - und der Vorleistungsanspruch des Berufshaftpflichtversicherer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Vorleistungsanspruch gem. § 19a Abs. 2 S. 2 BNotO

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vorleistungsanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer nach der BNotO

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorleistungsanspruch des Berufshaftpflichtversicherers gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO bei einem Streit über das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Vorleistungsanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BnotO bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 123
  • MDR 2014, 1027
  • VersR 2014, 947
  • WM 2014, 1378
  • BB 2014, 1730
  • DB 2014, 2650
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 209/10

    Berufshaftpflichtversicherung der Notare: Umfang der Vorleistungspflicht;

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 414/12
    Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befasst, ob die Ausschlussfrist in § 4 Nr. 2 der Vertrauensschadenversicherung einer Einstandspflicht des Vertrauensschadenversicherers entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 131/09

    Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch der

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 414/12
    Dieses Verständnis der Regelung liegt bereits dem Senatsurteil IV ZR 131/09 vom 20. Juli 2011 zugrunde (juris Rn. 15).
  • BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12

    Vertrauensschadenversicherung für Notare: Schuldhafte Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.06.2014 - IV ZR 414/12
    Lediglich eine vorsorgliche Schadenmeldung wird er dem Vertrauensschadenversicherer gegenüber bei drohendem Ablauf der Anzeigefrist abgeben müssen (vgl. dazu das Senatsurteil IV ZR 400/12 vom heutigen Tage).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2019 - 4 U 88/17

    Inanspruchnahme eines Berufshaftpflichtversicherers eines ehemaligen Notars

    Das ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung des § 19 a Abs. 2 BnotO, der den Hintergrund hat, dass bei einem Streit der Versicherer, wer einen Schaden zu tragen hat, der Geschädigte zunächst einmal zügig entschädigt werden soll und dann die Versicherer untereinander austragen, wer letztlich den Schaden trägt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/11034, Seite 38 f.; BGH NJW-RR 2015, 123, 124, dort Rdziff.

    Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung im Rahmen der Frage, ob und ggfs. zwischen wem die wissentliche Pflichtverletzung streitig sein soll, ausgeführt, dass der Zweck der zügigen Schadensregulierung verfehlt würde, wenn der Geschädigte und der Berufshaftpflichtversicherer gemeinsam von einer wissentlichen Pflichtverletzung ausgehen, "der Vertrauensschadensversicherer, den dieses nicht bindet, dagegen nach wie vor nicht regulierungsbereit ist" (BGH NJW-RR 2015, 123, 124, Rdziff. 13).

    Insofern hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es nicht notwendig ist, dass die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung zwischen dem Geschädigten und dem Berufshaftpflichtversicherer streitig ist (so ausdrücklich auch BGH NJW-RR 2015, 123).

  • KG, 27.07.2016 - 6 U 13/16

    Berufshaftpflichtversicherung: Voraussetzungen der Vorleistungspflicht des

    Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.06.2014 zu IV ZR 414/12, VersR 2014, 947 - 948, zitiert nach juris, dort Rdz. 16; Urteile vom 20.07.2011 zu IV 209/10, VersR 2011, 1264 - 1266, zitiert nach juris, dort Rdz. 9, und zu IV ZR 75/09, VersR 2011, 1261 - 1264, zitiert nach juris, dort LS.
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