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   BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61   

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https://dejure.org/1962,174
BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61 (https://dejure.org/1962,174)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1962 - VIII ZR 98/61 (https://dejure.org/1962,174)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 98/61 (https://dejure.org/1962,174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Vorausentrichtung des Mietzinses gegenüber dem Ersteher bei Bemessung des Mietzinzes nach periodischen Zeitabschnitten im Mietvertrag - Anforderungen an eine Veräußerung im Sinne von § 21 Abs. 4 Konkursordnung (KO) - Verlust des Rechtes auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 346
  • NJW 1962, 1860
  • MDR 1962, 982
  • DB 1962, 1109
  • JR 1963, 60
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54

    Baukostenzuschuß. Rückzahlungspflicht des Erstehers

    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Nach den überzeugenden Ausführungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 31, 36 [BGH 17.12.1954 - V ZR 4/54] m.w.N.) ist § 555 BGB auch bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG entsprechend anwendbar.

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 16, 31 anerkannt, daß § 555 BGB entsprechend anwendbar ist, wenn der Ersteher kraft des ihm gegebenen außerordentlichen Kündigungsrechts das Mietverhältnis gemäß § 57 ZVG kündigt.

  • RG, 06.06.1932 - VIII 91/32

    1. Erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung auch

    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Für sie hatte derselbe Senat schon in BGHZ 15, 276, 304 [BGH 26.11.1954 - V ZR 58/53] (in Anlehnung an RGZ 136, 407, 414) ausgesprochen, für ihre Wirksamkeit gegenüber dem Ersteher sei maßgebend, daß durch die Zuschußleistung ein sachlicher Wert geschaffen wurde, die eine mindestens später sich auswirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführe.

    Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsansprüche erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Nr. 23).

  • RG, 20.01.1930 - VIII 386/29

    Findet auf Vermietung und Veräußerung eines zu einer Konkursmasse gehörigen

    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsansprüche erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Nr. 23).

    Diesem Anspruch steht auch § 21 Abs. 2 KO nicht entgegen; denn diese Bestimmung ist neben § 21 Abs. 4 KO in keiner Weise, auch nicht entsprechend anwendbar (RGZ 127, 116; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl., § 21 Anm. 13, Jaeger, KO 8. Aufl., § 21 Anm. 16 unter Bezugnahme auf das RG a.a.O., anders, jedoch ohne nähere Begründung, Anm. 13).

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Für sie hatte derselbe Senat schon in BGHZ 15, 276, 304 [BGH 26.11.1954 - V ZR 58/53] (in Anlehnung an RGZ 136, 407, 414) ausgesprochen, für ihre Wirksamkeit gegenüber dem Ersteher sei maßgebend, daß durch die Zuschußleistung ein sachlicher Wert geschaffen wurde, die eine mindestens später sich auswirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführe.
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54

    Baukostenzuschuß

    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Wie bereits der V. Zivilsenat (BGHZ 15, 296, 303, 304) [BGH 26.11.1954 - V ZR 24/54]mit überzeugenden Gründen dargelegt hat, läßt sich hierbei kein Unterschied machen, ob die Vorauszahlung bereits in dem ursprünglichen Mietvertrag selbst oder erst später von den Parteien des Mietvertrages vereinbart worden ist.
  • BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Er hat sie weiter entwickelt und dahin ergänzt (Urt. vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 - WM 1959, 120 = MDR 1959, 207 (mit zustimmender Anmerkung Thieme, MDR 1959, 387) = NJW 1959, 380), die Verpflichtung zur Zurückzahlung bestehe für den Ersteher nur, wenn der gezahlte Betrag, sei es auch nur mittelbar, tatsächlich zum Aufbau verwendet worden sei, was der Mieter jeweils zu beweisen habe.
  • RG, 14.01.1919 - III 336/18

    Bestimmung der rechtlichen Natur eines Vertrags über die Einräumung eines

    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsansprüche erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Nr. 23).
  • RG, 22.03.1934 - IV 399/33

    1. Wirkt eine in dem Pachtvertrag selbst oder in einem damit verknüpften Vertrag

    Auszug aus BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
    Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsansprüche erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Nr. 23).
  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 55/97

    Zur Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen gegenüber dem neuen Eigentümer

    Er hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1962 (BGHZ 37, 346, 351 f.) die Anwendung des § 574 BGB dann für geboten gehalten, wenn der (vorausgezahlte) Mietzins für die Dauer des Mietverhältnisses oder doch jedenfalls für die Zeit nach dem Eigentumsübergang, nach periodischen Zeitabständen (etwa Monaten) bemessen ist.
  • BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 103/13

    Zur Unwirksamkeit einer Vorausverfügung über die Miete gegenüber dem

    Eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB setzt die Existenz einer nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen Miete gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 103/11, aaO Rn. 3; Senatsurteile vom 5. November 1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106, 111 ff.; vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, aaO Rn. 23; vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 98/61, BGHZ 37, 346, 351 ff.).
  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Ersteher bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG dem Mieter/Pächter von diesem geleistete "Baukostenzuschüsse" grundsätzlich zu erstatten hat (vgl. BGHZ 16, 31; 37, 346, 349; 53, 35, 38; zur Verjährung BGHZ 54, 347, 350).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00

    Geltendmachung von Ansprüchen durch den Zwangsverwalter

    Eine Vorausverfügung i.S. von § 1124 Abs. 2 BGB setzt die Existenz einer - nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen - Miet- bzw. Pachtzinsforderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird (vgl. BGHZ 137, 106, 110 f.; BGHZ 37, 346, 351 f.).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 83/08

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c des Gesetzes über die

    Es ist insoweit ausreichend, dass tatsächliche Leistungen auch nur mittelbar zum Aufbau des Grundstücks erbracht wurden (BGHZ 37, 346, 349 f. ; 53, 35, 38 ; Senatsurteil vom 25. November 1958, aaO).
  • BGH, 30.01.1997 - IX ZR 89/96

    Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins; Nachweis der

    Diese Beschränkung wirkt nach § 57 b ZVG auch in einer Zwangsversteigerung des Grundstücks (vgl. BGHZ 37, 346, 350 f) sowie gemäß § 21 Abs. 2 KO in einem Konkurs über das Vermögen des Vermieters.
  • BGH, 11.10.2011 - VIII ZR 103/11

    Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung auf Betreiben eines

    b) Durch die Rechtsprechung des Senats ist überdies sowohl für den Fall des Erwerbs eines Grundstücks als auch für den Fall der Zwangsverwaltung, wenn ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, geklärt, welche rechtlichen Auswirkungen eine gemäß dem Mietvertrag als Einmalbetrag geleistete Mietvorauszahlung hat, je nachdem, ob diese Einmalzahlung auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte bemessen ist oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 98/61, BGHZ 37, 346; vom 5. November 1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106; vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919).
  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 18 U 261/01

    Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Pachtzinses; Beschlagnahme des Grundstücks

    Nach der von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung wird mit zum Teil unterschiedlichen dogmatischen Begründungen die Anwendbarkeit von § 1124 Abs. 2 BGB abgelehnt, wenn ein Mieter oder Pächter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Vermieter oder Pächter die Miete oder sonstige Beiträge oder Leistungen zum Zwecke des Auf- oder Ausbaus der Mietsache im voraus entrichtet und damit mit Mitteln des Mieters oder Pächters ein Sachwert geschaffen wird, der dem Eigentümer und damit auch den Grundstücksgläubigern zugute kommt (BGH MDR 1967, 297; BGHZ 15, 296; 16, 31; 37, 346; 53, 35; 16, 31; OLG Hamm ZMR 1987, 434; MDR 1987, 1034; OLG Frankfurt MDR 1983, 669 = KTR 1983, 489; Bub-Treier-Belz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VII Rn. 125; Erman-Wenzel, § 1124 Rn. 6; MK-Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1125 Rn. 6; Soergel-Konzen, § 1124 Rn. 4; Staudinger-Wolfsteiner, BGB, 12. Aufl., § 1124 Rn. 20 ff.).

    Entscheidend kommt es auch darauf an, daß der Rechtsgrund für die Zuwendung des Mieters oder Pächters der Miet- bzw. Pachtvertrag selbst ist und die Verpflichtung zur Leistung ihren Grund gerade in dem Mietverhältnis selbst haben muß (BGH MDR 1967, 297; BGHZ 16, 31, 36; 37, 346, 347, 352; OLG Hamm, MDR 1987, 1033).

    Zwar kommt es für die Frage der Anrechenbarkeit des Baukostenzuschusses nicht darauf an, ob genaue Verrechnungsabreden über die Vorauszahlung bereits in dem ursprünglichen Mietvertrag selbst oder erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden sind und wann die Parteien des Mietvertrages danach bei ihrer Vereinbarung über die Vorauszahlung des Mietzinses diesen fällig gestellt haben (BGHZ 37, 346, 352, 353).

  • OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 2 U 143/11

    Vorausverfügung über den Mietzins

    Sie setzt die Existenz einer - nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen - Miet- bzw. Pachtzinsforderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird (BGH, ZMR 2003, a.a.O.; BGHZ 137, 106, 110 f.; 37, 346, 351 f.).
  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 130/68

    Rückerstattung von Mietvorauszahlungen durch den Ersteher

    Voraussetzung der Anwendung des § 557 a Abs. 1 BGB auf den Erwerber ist allerdings, daß er die Vorauszahlungen des Mieters gegen sich gelten lassen muß (BGHZ 37, 346, 350) [BGH 11.07.1962 - VIII ZR 98/61].

    Läge mit Rücksicht auf die "Vereinbarung" im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten tatsächlich eine wirksame Mietvorauszahlung nicht vor, so ließe sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietzinses nach § 557 a Abs. 1 BGB gegen den Beklagten nicht begründen (BGHZ 37, 346, 350) [BGH 11.07.1962 - VIII ZR 98/61].

  • BGH, 28.01.1971 - VII ZR 173/69

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung - positive Vertragsverletzung; Abnahme der

  • BGH, 30.03.1989 - IX ZR 276/88

    Kündigungsrecht des Erstehers; Aufwendungen des Verpächters

  • OLG Brandenburg, 20.09.2006 - 3 U 221/05

    Wirksamkeit eines Baukostenzuschusses gegenüber dem Zwangsverwalter:

  • OLG Rostock, 03.07.2006 - 3 U 149/05

    Berechtigung des Zwangsverwalters zur Einziehung der Miete bei Vorausverfügungen

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2003 - 10 U 59/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksamen

  • LG Augsburg, 14.12.2012 - 92 O 1640/10

    Unterlassungsanspruch des Grundpfandrechtsgläubigers im

  • LG Rostock, 30.06.2005 - 10 O 134/05

    Wirksamkeit einer Mietzinsvorauszahlung nach Beschlagnahme einer Mietsache;

  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 95/68

    Widerspruchsrecht eines Mieters gegen die Zuweisung eines Überschusses aus der

  • LG München I, 24.02.1988 - 14 S 23 498/87
  • BGH, 24.11.1971 - 2 StR 133/71

    Verpflichtung des Angeklagtes zur Mitteilung der Androhung der

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