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   BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63   

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https://dejure.org/1966,767
BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63 (https://dejure.org/1966,767)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1966 - II ZR 153/63 (https://dejure.org/1966,767)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1966 - II ZR 153/63 (https://dejure.org/1966,767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtscharakter des Lagervertrags - Geschäftsbesorgung für einen anderen im Fall der Übernahme dessen Tätigkeit außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses - Abschluss eines Lagervertrags durch widerspruchslose Entgegennahme einer delivery order durch den Lagerhalter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 43
  • NJW 1966, 1966
  • NJW 1967, 41 (Ls.)
  • MDR 1966, 911
  • DB 1966, 1642
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 09.02.1921 - I 337/20

    Lieferscheine; Orderpapiere

    Auszug aus BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63
    Es lag damals allein im Interessenbereich der Klägerin, die Firma Bachmann um Auskunft zu bitten, bevor sie die Ware an Bower bezahlte (vgl. hierzu die einen Lieferschein betreffende Entscheidung in RGZ 101, 297; vgl. ferner BGH BB 1956, 938; 1960, 114).

    Die Klägerin kann daher ihre Ansprüche gegen Bachmann auf die von der Firma Bower abgeleiteten Rechte gründen, die dieser Firma nach dem oben Ausgeführten gegen Bachmann im Zeitpunkt der Abtretung zustanden, muß sich also auch die Einwendungen, die Bachmann gegen Bower zur Zeit der Abtretung hatte, entgegenhalten lassen (§ 404 BGB) [vgl. die Entscheidung zum Lieferschein in RGZ 101, 297, 299].

  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63
    Wäre Ihle dazu nicht bereit gewesen, weil er schon damals ein etwa bestehendes Pfand- und Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hätte, so wäre Bachmann verpflichtet gewesen, dies unverzüglich der Firma Bower mitzuteilen (vgl. BGHZ 9, 1, 3) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52], und es kommt dann darauf an, ob Bower damals durch Verhandlungen mit der Firma Ihle deren Bereitschaft zur bedingungslosen Auslieferung hätte herbeiführen können.
  • RG, 29.10.1919 - I 125/19

    Schiffsversteigerung. Verteilungsstreit. Verwendungen auf das Schiff.

    Auszug aus BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63
    Diesen ihr zugegangenen Antrag der Firma Bower hätte die Firma Bachmann ablehnen können; sie hat ihn aber nicht abgelehnt; da sie mit Bower in Geschäftsverbindung stand, gilt ihr Schweigen als Annahme des Antrages (§ 362 HGB); denn Geschäfte für einen anderen besorgt, wer (außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses) eine an sich dem anderen zukommende Tätigkeit diesem abnimmt, mag diese Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Art sein (h.M., vgl. auch RGZ 97, 61, 65 f).
  • RG, 21.10.1903 - V 177/03

    Gegenseitiger Vertrag. Cessionar. Erfüllungsablehnung.

    Auszug aus BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63
    Damit sind der Klägerin kraft Vereinbarung zwischen ihr und der Firma Bower die schuldrechtlichen Ansprüche dieser Firma gegen den Lagerhalter Bachmann aus dem Lagervertrag (damit auch die Ansprüche aus Verletzung der Aufbewahrungs-, Obhuts- und Auslieferungspflicht - vgl. RGZ 55, 402, 404 -, da die Klägerin die Auslieferung der unbeschädigten Ware auf Abruf verlangen konnte) und die vermeintlichen dinglichen Herausgabeansprüche von Bower gegen Bachmann abgetreten worden.
  • BGH, 11.10.2017 - XII ZR 8/17

    Gemischt-typischer Vertrag; Anwendbarkeit der VOB/B-Klausel über das

    Geschäftsbesorgung in diesem Sinn ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art für einen anderen und in dessen Interesse, wobei die Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Art sein kann (BGHZ 46, 43 = NJW 1966, 1966, 1967; vgl. auch MünchKommHGB/Welter 3. Aufl. § 362 Rn. 19 mwN; Baumbach/Hopt/Hopt HGB 37. Aufl. § 362 Rn. 2 f. mwN).
  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 38/02

    Begriff der Lagerung im Ausland

    Mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs wurde der Klägerin der in der Baumwolle verkörperte Verkehrswert auf Dauer entzogen, was einem endgültigen Verlust des Gutes gleichzusetzen ist (vgl. BGHZ 46, 43, 55).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1966 (BGHZ 46, 43, 53) nicht zu entnehmen, daß die Verpflichtung des Spediteurs zur Auslieferung von Gütern, die bei einem Dritten lagern, ein im Speditionsgewerbe allgemein nicht übliches Geschäft darstelle.

  • KG, 12.05.1981 - 4 U 3014/80

    Bestimmung der Voraussetzungen für die Einbeziehung Allgemeiner

    Der Lagervertrag, der seiner Rechtsnatur nach ein Konsensualvertrag ist und unabhängig davon zustande kommt, ob dem Lagerhalter das einzulagernde Gut bereits übergeben worden ist (BGH NJW 1966, 1966, 1968; Koller in Großkommentar HGB 3. Aufl., § 416 Rdn. 2, 20), ist zwischen den Parteien im Oktober 1977 entweder durch eine mündliche Einigung bei der Besichtigung des Umzugsgutes durch den Mitarbeiter Groth des Beklagten oder spätestens konkludent bei der Abholung der Möbel geschlossen worden.

    Erfordert die Lagerung, weil in der Regel Möbel nicht zum Lagerhalter gebracht werden, besondere vorbereitende Vorkehrungen durch den Lagerhalter, die dieser schon vor Inbesitznahme zu treffen hat, so werden diese Vorkehrungen in Erfüllung des Lagervertrages vorgenommen (BGH NJW 1966, 1966, 1968; anderer Ansicht: Koller a.a.O. § 416 Rdn. 35).

  • OLG Koblenz, 20.02.2003 - 5 U 288/02

    Formbedürftigkeit eines Leasingvertrages über eine Immobilie

    Eine solche Verknüpfung ist schon dann vorhanden, wenn an den Absprachen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind und nur einer der Partner des Grundstücksgeschäft einen Einheitlichkeitswillen zum Ausdruck bringt und der andere Partner das hinnimmt (BGHZ 46, 43, 49; BGH WM 1980, 405, 406; BGH NJW 1987, 1069; BGH NJW-RR 1989, 198, 199; BGH NJW-RR 1998, 950; Kanzleiter, a.a.O., § 313 Rdnr. 54).
  • LG Karlsruhe, 07.07.2023 - 16 O 10/22

    Substantiierung der Antragsbegründung und gerichtlicher Prüfungsumfang bei

    Entscheidend ist, ob die im Bebauungsplan nach fehlerfreier Abwägung festgesetzte Nutzung baurechtlich und wirtschaftlich auf dem zugeteilten Grundstück gut zu verwirklichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1966 - III ZR 110/65, Rn. 30 ff., juris, MDR 1966, 911).
  • OLG München, 03.11.1983 - 6 U 1390/83

    Unwirksamkeit von Allgemeinen Vertragsbedingungen; Planung und Durchführung von

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind Haftungsfreizeichnungsklauseln, auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten, des AGB-Verwenders oder Vorsatz bzw. grob fahrlässiges Verhalten seiner leitenden Angestellten den Schaden verursacht (BGHZ 20, 164, 167 f. [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54] ; BGHZ 38, 183, 186 [BGH 29.10.1962 - II ZR 31/61] ; BGHZ 46, 43, 45 [BGH 11.07.1966 - II ZR 153/63] ; BGH WM 1973, 1238; BGH BB 1978, 322; BGH VersR 1980, 383; BGH VersR 1982, 486).
  • BGH, 02.12.1977 - I ZR 29/76

    Anspruch aus einer Speditionsversicherung - Voraussetzungen der Haftungsbefreiung

    Es ist in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, daß es dem Spediteur oder Lagerhalter grundsätzlich nicht gestattet werden kann, sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung für eigenes grobes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten freizuzeichnen (vgl. LM Nr. 1 zu § 57 ADSp = VersR 1962, 22, 24; BGHZ 38, 183, 186; 46, 43, 45; LM Nr. 3 zu § 2 ADSp = NJW 1973, 2154, 2155; LM Nr. 4 zu § 2 ADSp = WM 1974, 1118, 1119).
  • BGH, 13.12.1974 - I ZR 73/73

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Lagervertrages - Inbesitznahme und

    Liegt der Fall aber so, wie es hier nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zutrifft, daß das Gut in den Räumen des "Einlagerers" bleiben und der "Lagerhalter" selbst gar nicht berechtigt oder verpflichtet sein soll, irgendeinen Einfluß auf die Erhaltung des Gutes und seine Aufbewahrung auszuüben, dann ist ein Lagervertrag in Wirklichkeit nicht abgeschlossen worden; denn es fehlt dann an der Voraussetzung, daß der Lagerhalter das Gut in Besitz zu nehmen, ihm dauernd Raum und Obhut zu gewähren und es schließlich wieder herauszugeben hat (vgl. BGHZ 46, 43, 50); er ist dann auch nicht mittelbarer Besitzer im Sinne von § 868 BGB, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zur Erfüllung der dem Lagerhalter obliegenden Aufbewahrungs- und Obhutspflicht überhaupt genügen kann.
  • OLG Hamburg, 25.10.1984 - 6 U 258/83

    Versicherungsentschädigung für Nässebeschädigungen an zwei Partien von je 5.000

    Hierbei kann es keine Rolle spielen, daß dieser Einlagerung durch die Klägerin die KBO - und nicht die Lagerordnung (LO) - zugrunde lag (s. auch LG Hamburg in MDR 1967 S. 925 [LG Hamburg 13.04.1967 - 25 O 198/66] und OLG in MDR 1967 S. 925 f. ; Prüßmann-Rabe Anh.§ 561 C 3 a a.E. S. 296 und § 648 F 3 S. 524; BGHZ 46 S. 43).
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