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   BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71   

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https://dejure.org/1972,2950
BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71 (https://dejure.org/1972,2950)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1972 - VI ZR 21/71 (https://dejure.org/1972,2950)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 (https://dejure.org/1972,2950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatz bei Versterben aufgrund eines Unfalls auf einer Baustelle - Anforderungen an die Erfüllung der technischen Aufsicht und Bauausführung beim Bau einer Gülle-Grube - Pflicht zur Absicherung von Wänden in einer 3 m tiefen Baugrube - Konsequenzen auf den ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 638 Abs. 2 n. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1990
  • MDR 1973, 129
  • VersR 1972, 945
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71
    Durch diese Bindungswirkung sind die Zivilgerichte jedoch nicht gehindert, einen Unfall, für den mehrere Personen als Unternehmer in Frage kommen - wie dies nunmehr nach §§ 636 Abs. 2, 1739 RVO eindeutig möglich ist (Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 638 Anm. 9 m.w.Nachw.) -, neben dem Betrieb, für den der VT oder das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat, auch einem anderen Unternehmer als Arbeitsunfall zuzurechnen, es sei denn, der VT oder das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit hätten auch über diese Frage ausdrücklich entschieden (BGHZ 24, 247 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ; Lauterbach aaO).

    In diesen Fällen bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens nach § 638 Abs. 2 RVO n.F., der im wesentlichen § 901 Abs. 2 RVO a.F. entspricht (vgl. BGHZ 24, 247 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] ).

    Die hiermit zusammenhängende Frage der Aussetzungspflicht stellt sich allerdings in besonderer Weise, wie schon in BGHZ 24, 247, 252 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] angedeutet, wenn sich der Umfang der zu gewährenden Versicherungsleistungen bei den in Betracht kommenden VT unterschiedlich gestaltet, was die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Auskunft der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft hier geltend macht.

  • BGH, 19.05.1969 - VII ZR 9/67

    Ersatz des bei Hilfeleistung im Notfall dem Helfer erwachsenen Schadens

    Auszug aus BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn bezüglich des weiteren Unternehmens ein Arbeitsunfall im Sinne von § 636 RVO mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß eine förmliche, den Arbeitsunfall bejahende Entscheidung des VT ergehen wird, weil die Beteiligten trotz der sich aus § 639 RVO ergebenden Möglichkeit keine dahingehenden Anträge gestellt haben (BGHZ 52, 115, 119) [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] .

    Ebenso wie in dem in BGHZ 52, 115 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] entschiedenen Falle waren hier beide in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger mit dem Unfall befaßt.

  • BGH, 14.03.1972 - VI ZR 160/70

    Ersatzanspruch des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung durch die

    Auszug aus BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71
    Zumindest unterliegt die Leistungsfähigkeit im allgemeinen spätestens ab dem 68. Lebensjahr einer gewissen Beschränkung, so daß die Höhe der Rente gestaffelt festgesetzt werden muß (BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 NJW 1972, 1130 = FamRZ 1972, 292; v. 25. April 1972 - VI ZR 134/71, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 25.04.1972 - VI ZR 134/71

    Hypothetische Kausalität - Überholende Kausalität - Beweislast

    Auszug aus BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71
    Zumindest unterliegt die Leistungsfähigkeit im allgemeinen spätestens ab dem 68. Lebensjahr einer gewissen Beschränkung, so daß die Höhe der Rente gestaffelt festgesetzt werden muß (BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 NJW 1972, 1130 = FamRZ 1972, 292; v. 25. April 1972 - VI ZR 134/71, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 06.04.1960 - 2 RU 198/57
    Auszug aus BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71
    Der VT, der den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat und dem möglicherweise - sofern die Beschäftigung, bei der sich der Unfall ereignet hat, für mehrere bei verschiedenen Versicherungsträgern versicherten Betriebe stattgefunden hat - nach § 1739 RVO ein Erstattungsanspruch gegen den anderen VT zusteht (die Entschädigungslast ist im Streitfall von den Gerichten der Sozialversicherung nach Billigkeit zu verteilen: BSG 12, 65 = NJW 1960, 1687), kann durch Absprachen oder Zweckmäßigkeitserwägungen gehindert sein, derartige Ausgleichsansprüche zu verfolgen.
  • RG, 19.02.1903 - VI 345/02

    Gewerbeunfallversicherungsgesetz § 135 Abs. 3.

    Auszug aus BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71
    Um die Gefahr einer verschiedenen Beurteilung derselben Frage zu verhindern, war die Aussetzungspflicht des § 901 Abs. 2 RVO a.F. entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 33, 36) eingeführt worden (s. Amtliche Begründung zu § 899 Abs. 2 = § 901 Abs. 2 RVO a.F. RT-Drucks XII Bd. 274 Nr. 340 S. 332).
  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71
    Ob dieser Fall auch bei einem landwirtschaftlichen Unternehmer eintreten kann, wenn er im Sinne des § 777 Nr. 3 RVO im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit handelt, oder ob der Fall des § 539 Abs. 2 RVO in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO ausscheidet (so Lauterbach a.a.O. § 539 Anm. 99, 100 b und 101 - vgl. auch BSG 5, 168, 174 m.w.Nachw.; anderer Ansicht Seitz, Ersatzansprüche des SVT nach §§ 640 und 1542 RVO 2. Aufl. S. 247; Funke BB 1960, 632), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71, VersR 1972, 945, 948; vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 275/02, WM 2004, 193, 195 mwN).
  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

    Diese Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zivilgerichte durch § 108 SGB VII nicht grundsätzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem Unternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 - VersR 1972, 945, 946; daran anknüpfend BGHZ 129, 195, 198 f. und Urteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151; vom 29. Januar 1980 - VI ZR 125/79 - VersR 1980, 578; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 f.; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162).
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auch in solchem Fall kann eine Tätigkeit dem Unfallbetrieb zuzurechnen sein, selbst wenn ihre Zielsetzungen sich mit denen des Stammunternehmens überschneiden, sofern der Handelnde "seine" Unternehmenssphäre verlässt und in der Sphäre des Unfallbetriebs tätig wird, so dass sein Tun zur "fremden" Betriebstätigkeit wird (Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 = VersR 1972, 945, 947).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2001 - 24 U 231/99

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Nur am Rande fügt der Senat an, daß die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene regelhafte Verknüpfung auch nicht mit dem allgemein anerkannten Grundsatz zu vereinbaren ist, daß innere Vorgänge dem Anscheinsbeweis entzogen sind und der Tatrichter sich eine Überzeugung vom Maß des Verschuldens nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Schadensfalles bilden darf (BGH VersR 1970, 588; 1972, 945; 1986, 254; OLG Köln NJW-RR 1991, 480; OLG Nürnberg VersR 1995, 331; Hanau a.a.O., § 277 Rz. 21).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2002 - 7 U 194/01

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Verschuldensminderung bei

    Zwar besteht kein Anscheinsbeweis dergestalt, dass aus dem Vorliegen eines objektiv schwerwiegenden Verstoßes auf ein grobes Verschulden geschlossen werden kann, vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann aber auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. BGH VersR 1972, 945; VersR 1992, 1085).
  • BGH, 05.07.1977 - VI ZR 134/76

    Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einer landwirtschaftlichen

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anerkennung des Unfalls durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall im "Jagd-Betrieb Dr. D." - an die das Gericht gebunden ist (§ 638 RVO) - nicht hindert, den Unfall im Sinne des Haftungsausschlusses auch einem weiteren Unternehmer, nämlich dem Beklagten, zuzurechnen (s. BGHZ 24, 247, 252; Senatsurt. v. 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 = VersR 1972, 945).
  • OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93

    Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung -

    Der Kläger ist wie ein Arbeitnehmer i.S. des § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden, sein Unfall war ein Arbeitsunfall, wie die Berufsgenossenschaft mit für das Zivilgericht bindender Wirkung (vgl. § 638 RVO ; BGH VersR 1972, 945) festgestellt hat.
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