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   BGH, 11.07.1980 - X ZB 16/79   

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BGH, 11.07.1980 - X ZB 16/79 (https://dejure.org/1980,8155)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1980 - X ZB 16/79 (https://dejure.org/1980,8155)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1980 - X ZB 16/79 (https://dejure.org/1980,8155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge gegen die Besetzung eines Beschwerdesenates - Häufiges "Fehlen" des Senatvorsitzenden und dessen Auswirkungen auf die Rechtsprechung des (Beschwerde-) Senats - Umfang der Begründungspflicht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 11.07.1980 - X ZB 16/79
    Dieses Verhalten stehe nicht nur im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst; es verstoße auch gegen den Grundsatz, daß der Vorsitzende einen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers zu nehmen habe, wozu die Wahrnehmung von 75 % aller Geschäfte des Vorsitzenden gehöre (BGHZ 37, 210).

    Die von der Rechtsbeschwerde vorgenommene Gegenüberstellung der Sitzungstage des Beschwer Senats, an denen der Vorsitzende des Senats den Vorsitz in mündlichen Verhandlungen selbst geführt hat, mit denjenigen Verhandlungstagen, an denen er, weil er Urlaub genommen hatte, im Vorsitz vertreten worden ist, erlaubt nicht die Feststellung, er, der Vorsitzende, habe nicht, wie dies der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 37, 210), verlangt, mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrgenommen.

    Hiervon ausgehend muß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden überlassen bleiben, auf welchem Wege er sich den gebotenen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats verschafft, in welchem Umfang er das durch Mitwirkung an auf Grund mündlicher Verhandlung ergehenden Entscheidungen und durch Mitwirkung an anderen richterlichen Entscheidungen tut (vgl. hierzu im einzelnen BGHZ 37, 210, 216 ff.).

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 11.07.1980 - X ZB 16/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG - außer in den Fällen einer völlig unverständlichen und verworrenen Begründung, die die tragenden Überlegungen des Beschwerdegerichts nicht mehr erkennen läßt - nur dann vor, wenn selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 282 ZPOübergangen werden, die einen Tatbestand betreffen, der für sich allein rechtsbegründend, -erhaltend, -vernichtend oder -hindernd ist (vgl. BGHZ 39, 333 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät; 1974, 419 ff. - Oberflächenprofilierung; 1979, 245, 250 - ß - Wollastonit).
  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZB 202/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1980 - X ZB 16/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG - außer in den Fällen einer völlig unverständlichen und verworrenen Begründung, die die tragenden Überlegungen des Beschwerdegerichts nicht mehr erkennen läßt - nur dann vor, wenn selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 282 ZPOübergangen werden, die einen Tatbestand betreffen, der für sich allein rechtsbegründend, -erhaltend, -vernichtend oder -hindernd ist (vgl. BGHZ 39, 333 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät; 1974, 419 ff. - Oberflächenprofilierung; 1979, 245, 250 - ß - Wollastonit).
  • BGH, 11.12.1973 - X ZB 18/72

    Beweisantrag als selbstständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel -

    Auszug aus BGH, 11.07.1980 - X ZB 16/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG - außer in den Fällen einer völlig unverständlichen und verworrenen Begründung, die die tragenden Überlegungen des Beschwerdegerichts nicht mehr erkennen läßt - nur dann vor, wenn selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 282 ZPOübergangen werden, die einen Tatbestand betreffen, der für sich allein rechtsbegründend, -erhaltend, -vernichtend oder -hindernd ist (vgl. BGHZ 39, 333 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät; 1974, 419 ff. - Oberflächenprofilierung; 1979, 245, 250 - ß - Wollastonit).
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