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   BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94   

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BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94 (https://dejure.org/1994,7097)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94 (https://dejure.org/1994,7097)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94 (https://dejure.org/1994,7097)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJ 1995, 108
  • AnwBl 1995, 97
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 59/93

    DDR - Rechtsanwalt - Stasi-Tätigkeit - Zulassung - Widerruf

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    Das hat der Senat in der Entscheidung vom 21. Februar 1994 (AnwZ (B) 59/93, AnwBl. 1994, 293) zur entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 RNPG im einzelnen dargelegt.

    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 - m.w.Nachw.).

    Der Senat trägt keine Bedenken, die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Februar 1994 a.a.O. S. 294).

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen, weil es darum geht, ihr die durch die bisher ausgeübte Anwaltstätigkeit geschaffene Grundlage ihrer Lebensführung zu entziehen (vgl. BVerfGE 63, 266, 286).
  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 6/93

    Versagung der Zulassung eines früheren Stasi-Mitarbeiters zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    An dem Grundsatz der Menschlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, AnwBl. 1994, 295 f., NJ 1994, 1730).
  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338).
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338).
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 47/93

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Gründe für

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    Danach ist darauf abzustellen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung ihres früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 m.w.Nachw.).
  • Drs-Bund, 31.08.1990 - BT-Drs 11/7760
    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 17/94
    Damit ist - wie auch in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont wird (BT-Drucks. 11/7760 S. 377) - klargestellt, daß der Einigungsvertrag als Bundesrecht durch den Bundesgesetzgeber geändert werden kann (vgl. auch Fastenrath DtZ 1991, 429, 430).
  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 57/94

    Rücknahme der Anwaltszulassung wegen Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

    Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, NJW 1994, 1732; v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

    Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40; v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94

    Stasi - Rechtsanwaltschaft

    An den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, BRAK-Mitt. 1994, 108 und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

    Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 a.a.O. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

    Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40 m.w.Nachw. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

    a) Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit folgen aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes Geltung hatten (Senat BGHZ 128, 240, 249; BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 - AnwBl. 1994, 293 = NJW 1994, 1732 und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94 - AnwBl. 1995, 97, 98 - BRAK-Mitt. 1994, 241; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO (1997), § 7 Rdn. 50; zur Geltung in der Zeit des Nationalsozialismus vgl. BVerwGE 15, 336, 338).
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