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   BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05   

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https://dejure.org/2005,1734
BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05 (https://dejure.org/2005,1734)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2005 - NotZ 1/05 (https://dejure.org/2005,1734)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 (https://dejure.org/2005,1734)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 4
    Ermessensausübung der Landesjustizverwaltung über Einziehung oder Wiederbesetzung einer Notarstelle

  • Wolters Kluwer

    Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle; Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen ; Räumliche Begrenzung der Tätigkeit des Notars auf seinen Amtsbereich; Bedarf eines unterschiedlichen ...

  • Judicialis

    BNotO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4
    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei gewordener Notarstellen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2005, 947
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Dies haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 371; 73, 280) und der Senat (BGHZ 67, 348, 350 f.) in anderem Zusammenhang bereits wiederholt dargelegt.

    Zwar greift in Wettbewerbssituationen grundsätzlich weder die Zulassung von Konkurrenten (BVerfGE 34, 252, 256; 55, 261, 269; siehe auch BVerfGE 11, 192, 202 f.; Senat BGHZ 67, 348, 351 zu Artikel 14 GG) noch die durch staatliche Maßnahmen bedingte Einschränkung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfGE 24, 236, 251; 34, 252, 256) in die Berufsfreiheit ein.

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (Senat BGHZ 67, 348, 352 f.; 73, 54, 56 ff.).

    Vorrangiges Ziel der Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO ist die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (Senat aaO BGHZ 67, 348, 353; NJW-RR 1999, 207, 208).

    Demgegenüber muß das Interesse des einzelnen Notars an einer Auslastung seines Notariats sowie an der Steigerung seines Verdienstes zurücktreten (vgl. Senat BGHZ 67, 348).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Darüber hinaus muß die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - NJW 2001, 3548 und vom 22. März 2004 - NotZ 25/03 - NJW-RR 2004, 861).

    Abzustellen ist hierbei auf den unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Gebührenaufkommens dieses Bezirks erzielbaren Gewinn (Senat aaO NJW 2001, 3548; NJW-RR 2004, 861), nicht dagegen auf den individuellen Verdienst der Antragstellerin, den diese in Konkurrenz mit den beiden anderen Notaren in ihrem Amtsbereich zu erzielen vermag.

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97

    Berücksichtigung rückläufiger Geschäftszahlen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Bei einem solchen Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, daß die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (Senat aaO und Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW 1999, 207).

    Vorrangiges Ziel der Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO ist die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (Senat aaO BGHZ 67, 348, 353; NJW-RR 1999, 207, 208).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 25/03

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei Wiederbesetzung einer freigewordenen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Darüber hinaus muß die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - NJW 2001, 3548 und vom 22. März 2004 - NotZ 25/03 - NJW-RR 2004, 861).

    Abzustellen ist hierbei auf den unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Gebührenaufkommens dieses Bezirks erzielbaren Gewinn (Senat aaO NJW 2001, 3548; NJW-RR 2004, 861), nicht dagegen auf den individuellen Verdienst der Antragstellerin, den diese in Konkurrenz mit den beiden anderen Notaren in ihrem Amtsbereich zu erzielen vermag.

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78

    Errichtung neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (Senat BGHZ 67, 348, 352 f.; 73, 54, 56 ff.).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Davon ist zwar nicht schon immer dann auszugehen, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder eine andere hoheitliche Maßnahme unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen entfalten (BVerfGE 105, 252, 265 ff.; 106, 275, 298 f.; BVerfG NJW 2005, 45, 46).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Anders liegt es aber dann, wenn durch eine staatliche Bedarfsplanung (vgl. BVerfGE 82, 209, 223 f.), Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs sowie Festlegung der Vergütungssätze die Zulassung eines Konkurrenten die Erwerbschancen des bereits tätigen Wettbewerbers notwendigerweise beeinflußt werden, ohne daß hinreichende Kompensationsmöglichkeiten bestehen.
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Davon ist zwar nicht schon immer dann auszugehen, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder eine andere hoheitliche Maßnahme unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen entfalten (BVerfGE 105, 252, 265 ff.; 106, 275, 298 f.; BVerfG NJW 2005, 45, 46).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Davon ist zwar nicht schon immer dann auszugehen, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder eine andere hoheitliche Maßnahme unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen entfalten (BVerfGE 105, 252, 265 ff.; 106, 275, 298 f.; BVerfG NJW 2005, 45, 46).
  • BVerfG, 03.12.1980 - 1 BvR 409/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verleihung von Hochschulgraden an

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
    Zwar greift in Wettbewerbssituationen grundsätzlich weder die Zulassung von Konkurrenten (BVerfGE 34, 252, 256; 55, 261, 269; siehe auch BVerfGE 11, 192, 202 f.; Senat BGHZ 67, 348, 351 zu Artikel 14 GG) noch die durch staatliche Maßnahmen bedingte Einschränkung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfGE 24, 236, 251; 34, 252, 256) in die Berufsfreiheit ein.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

    Zum Berufsrecht der Notare

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

    Das Gesetz räumt der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das jedoch durch die drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben des § 4 BNotO sachlich begrenzt wird (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 7, 11).

    Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9).

    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

    Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 240, juris Rn. 20).

    Ein weitergehender Schutz der subjektiven Rechte des amtierenden Notars ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 950, juris Rn. 12).

    Das Bestehen einer derartigen Pflicht wurde in dem späteren Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21) ausdrücklich verneint.

    Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass dem Urkundenaufkommen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888 , juris Rn. 8; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 62, juris Rn. 29) und dass es dazu kommen kann, dass eine Notarstelle wiederbesetzt wird, obwohl einer der Parameter für eine gegenteilige Entscheidung gesprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, juris Rn. 22).

    Neben den strukturellen Bedingungen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 950, juris Rn. 13) und dem Urkundenaufkommen hat der Beklagte - teilweise durch zulässige Ergänzung seiner Ermessenserwägungen im Prozess - als Besonderheiten unter anderem die Altersstruktur im Amtsgerichtsbezirk W. und die Situation der Notarassessoren berücksichtigt, das Ausscheiden der Notarin W. in G., die Notwendigkeit, die aktuelle Anzahl von vier Notariaten bis 2030 wirtschaftlich neu zu bewerten, ferner die Aussicht, dass der neue Notar/die neue Notarin bei ein oder zwei Abgängen in der mittelfristigen Planung erfahren genug wäre, eventuell auftretende Vakanzen auszugleichen.

    Da in der - auch jüngeren - Senatsrechtsprechung zudem geklärt ist, dass eine Verpflichtung der Verwaltung nicht besteht, sich durch Aufstellung von Richtlinien oder eine ständige Übung selbst zu binden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21), und dass bei Fehlen von Richtlinien die Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtmäßigem Ermessen zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79, DNotZ 1980, 177, 178, juris Rn. 16), ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Frage klärungsbedürftig, ob eine Entscheidung "von Fall zu Fall" heute noch den gesetzlichen Vorgaben des § 4 BNotO gerecht wird.

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

    Allerdings hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des hier eingeräumten Organisationsermessens nach § 4 BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senat, Beschluss vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen, S. 5 ff des Umdrucks).

    Erforderlich ist vielmehr die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit (Beschluss vom 20. Juli 1998 und vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - Not 2/05

    Notarstellenausschreibung und -besetzung: Anspruch auf Nichtbesetzung und

    Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars werden hingegen als zulässig angesehen, da es insoweit um den nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährenden Schutz des bereits ausgeübten Berufs gehe (a.a.O., ebenso BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH, NJW-RR 2006, 639, 640; BGH DNotZ 2005, 947, 948).

    Die Berufsausübungsfreiheit ist dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Betroffenen bezieht, jedoch deren Rahmenbedingungen gestaltet und infolgedessen in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG NJW 2005, 45, 46; BGH DNotZ 2005, 947, 948).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH enthält der auch hier anzuwendende § 4 BNotO die erforderliche aber auch in hinreichender Weise konkretisierte Grundlage, mit der die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der bereits amtierenden Notare im gebotenen Umfang gewährleistet wird (BGH DNotZ 2005, 947, 949 f.).

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGHZ 67, 348, 352 f.; BGHZ 73, 54, 56 ff.).

    Bei diesem Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, dass die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGH NJW 2001, 3548; BGH NJW-RR 2004, 861; BGH NJW 1999, 207).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht dabei entgegen, dass immer nur so viele Stellen geschaffen werden dürfen, wie sie dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleisten, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67, 348, 351; 73, 54, 57; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

    Abweichend davon hat der Senat § 4 BNotO ausnahmsweise Schutzfunktionen entnommen, wenn die Justizverwaltung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit selbständiger Amtsinhaber gefährdet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 9 = DNotZ 2005, 947 ff.; 22. März 2004 - NotZ 25/03 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 7 = DNotZ 2004, 887 f. und 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 5 = DNotZ 2002, 70 f.; Schippel/Bracker, aaO § 4 Rn. 7 jeweils m.w.N.) oder sich die Verwaltung vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gelöst hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 8 = ZNotP 2004, 410).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Nach dieser Regelung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 ff.; 73, 280, 292 ff.; BGHZ 67, 348, 350 f.; 73, 54, 56), steht ihr bei der Bedürfnisprüfung ein durch die von § 4 BNotO vorgegebenen drei Regelungsziele sachlich begrenztes Beurteilungsermessen zu, das die Gerichte lediglich daraufhin überprüfen dürfen, ob die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 9 m.w.N. = DNotZ 2005, 947 ff.).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06

    Anspruch eines amtierenden Notars auf Verlegung seines Amtssitzes und Einnahme

    Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitgeteilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen.

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947, 949 m. w. N.).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 119/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung von

    Überdies lassen sich Folgerungen aus der nordrhein-westfälischen Praxis auf die Berliner Verhältnisse nicht ziehen, weil die jeweiligen Landesjustizverwaltungen ihr Organisationsermessen unterschiedlich ausüben können (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947).
  • BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der

    Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitgeteilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen.
  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

    Nachdem der Antrag einer Notarin dieses Amtsbezirks gegen die Wiederbesetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947), teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mit, dass er unter anderem mit Blick auf disziplinarrechtliche Vorerkenntnisse beim Antragsteller einerseits und im Interesse der im Land ausgebildeten Notarassessoren, in überschaubarer Zeit eine Notarstelle übernehmen zu können, sowie einer geordneten Altersstruktur dieses Amtsbezirks andererseits beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen.
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 41/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11

    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung

  • OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09

    Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

  • BGH, 13.10.2008 - NotZ 15/08

    Rechtsschutzbedürfnis eines Notars für einen Antrag auf Aufhebung der

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/20

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 116/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • OLG Brandenburg, 19.01.2023 - Not 1/22

    Grundsätzlich kein Anspruch auf Nichtbesetzung einer im selben Amtsbezirk

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19

    Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer

  • BGH, 26.06.2009 - NotZ 7/09

    Anspruch eines Notars auf Unterlassung der Wiederbesetzung einer frei werdenden

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

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