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   BGH, 11.07.2006 - 3 StR 183/06   

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https://dejure.org/2006,4765
BGH, 11.07.2006 - 3 StR 183/06 (https://dejure.org/2006,4765)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 StR 183/06 (https://dejure.org/2006,4765)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - 3 StR 183/06 (https://dejure.org/2006,4765)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 226 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 354 Abs. 1a StGB
    Schwere Körperverletzung (Versuch; Lähmung; dauerhafte Entstellung); Angemessenheit der Rechtsfolge (fakultative Strafmilderung beim Versuch; für die Strafzumessung grundlegende Weichenstellung; Rechtsfolgenentscheidung durch das Revisionsgericht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer die Schwelle des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) überschreitenden Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § ... 267 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; ; StGB § 22; ; StGB § 23 Abs. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 226 Abs. 1; ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 226 Abs. 2

  • streifler.de

    Schwere Körperverletzung durch erhebliche dauernde Entstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3
    Entstelltsein durch Narben an den Beinen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Narbe an weniger sichtbaren Stellen

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 686
  • StV 2006, 633
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 3 StR 183/06
    Wenigstens der in ihrem Gewicht geringsten dieser Folgen muss die dauernde Entstellung im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung in etwa gleichkommen (vgl. BGH StV 1991, 115; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 226 Rdn. 9).
  • BGH, 07.02.1967 - 1 StR 640/66

    Begriffliche Möglichkeit einer versuchten schweren Körperverletzung - Billigendes

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - 3 StR 183/06
    Die von der Kammer ohne Rechtsfehler als ebenfalls verwirklicht erkannte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB steht zu der versuchten schweren Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 21, 194, 195 f.).
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07

    Schwere Körperverletzung (erhebliche Entstellung)

    a) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SKStGB § 226 Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686).

    Grundsätzlich können auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein (BGH NJW 1967, 297; NStZ 2006, 686).

  • BGH, 02.05.2007 - 3 StR 126/07

    Schwere Körperverletzung (Entstellung; Narbe)

    Für die Annahme einer Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht, dass eine Narbe überhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamterscheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 686; StV 1992, 115).
  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 139/13

    Totschlag (Tötungsvorsatz); schwere Körperverletzung (Vorliegen einer erheblichen

    Dies kann jedoch im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben der Fall sein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2); insbesondere aber auch bei verunstaltenden Narben im Gesicht eines Opfers (BGH, Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66, NJW 1967, 297; Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 StR 183/06, NStZ 2006, 686; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, NStZ 2008, 32).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 180/19

    Keine schwere Körperverletzung durch dauernde Entstellung bei Narbe am Bauch

    Anders als bei Narben im Gesicht, die das Gesamterscheinungsbild stärker prägen, hat der Senat dies etwa im Fall von zahlreichen Narben an den Unterschenkeln und in der rechten Kniekehle, deren größte 20 cm lang und teils verbreitert ist, verneint (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 StR 183/06, juris Rn. 2 f.).
  • OLG Jena, 22.11.2007 - 1 Ss 100/07

    Schwere Körperverletzung

    Da die Verwirklichung des Merkmals der erheblichen dauerhaften Entstellung in § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach dem Unrechtsgehalt die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB rechtfertigen können muss, dürfen nur solche Verunstaltungen des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten als tatbestandsmäßig eingestuft werden, die im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung zumindest der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen (z.B. Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung) in etwa gleichkommen (BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686; Urteil vom 28.06.2007, 3 StR 185/07, bei Juris).
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