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   BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05   

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https://dejure.org/2006,1143
BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05 (https://dejure.org/2006,1143)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2006 - KZR 29/05 (https://dejure.org/2006,1143)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - KZR 29/05 (https://dejure.org/2006,1143)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Art der Überlassung von Teilnehmerdaten eines Sprachkommunikationsdienstleisters an Dritte als Betreiber von Telefonauskunftsdienst-Datenbanken; Gestattung von Online-Zugriffen auf Datenbanken des Sprachkommunikationsdienstleisters; Kostengrenze bei der Überlassung von ...

  • Judicialis

    TKG § 12 i.d.F. vom 25. Juli 1996

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 12 (i.d.F. vom 25. Juli 1996)
    "Suchmaschine"; Pflichten des Überlassers von Teilnehmerdaten für Sprachkommunikationsdienstleistungen bzw. Auskunftsdienste

  • rechtsportal.de

    TKG § 12 (i.d.F. vom 25. Juli 1996)
    "Suchmaschine"; Pflichten des Überlassers von Teilnehmerdaten für Sprachkommunikationsdienstleistungen bzw. Auskunftsdienste

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Suchmaschine

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telekommunikationsrecht - Teilnehmerdatenüberlassungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3492
  • WM 2006, 2144
  • MMR 2006, 810
  • BB 2006, 579
  • K&R 2006, 579
  • JR 2007, 505
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05
    In der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 25.11.2004 - C-109/03, Slg. 2004, I-11273, Tz. 36 - KPN Telekom) sind davon nur die sog. Grunddaten erfasst, also Namen, Anschriften und Telefonnummern der Teilnehmer.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum im Sinne des § 12 Abs. 1 TKG a.F. als Lizenznehmerin, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, oder im Sinne des Absatzes 2 der Norm als Dritte anzusehen ist und ob die damit verbundene Differenzierung zwischen einem Entgelt, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung" orientiert - so Abs. 1 - und einem "angemessenen Entgelt" - so Abs. 2 - wegen Verstoßes gegen die ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II (dazu EuGH, Urt. v. 25.11.2004 - C-109/03, Slg. 2004, I-11273 - KPN Telekom) richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftsbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so LG Köln, K&R 2005, 522; Gärtner, TMR 2002, 48; Maier, K&R 2005, 362, 365 und K&R 2005, 523; Wilms, MMR 2006, 74, 77; zweifelnd BeckTKG-Komm/Büchner aaO § 12 Rdn. 21 b; zur richtlinienkonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften s. EuGH, Urt. v. 5.5.1994 - C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Tz. 10 - Gabriele Habermann-Beltermann/Arbeiterwohlfahrt).

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05
    In diesem Fall kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 33 GWB in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; 49, 90, 98 - Jägermeister; Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 - Taxizentrale Essen; v. 12.5.1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 - Depotkosmetik, jeweils zu § 26 Abs. 2 GWB a.F.).
  • BGH, 16.12.1986 - KZR 36/85

    Rechtsirrtum - Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht - Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05
    In diesem Fall kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 33 GWB in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; 49, 90, 98 - Jägermeister; Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 - Taxizentrale Essen; v. 12.5.1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 - Depotkosmetik, jeweils zu § 26 Abs. 2 GWB a.F.).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96

    "Depotkosmetik"; Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05
    In diesem Fall kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 33 GWB in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; 49, 90, 98 - Jägermeister; Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 - Taxizentrale Essen; v. 12.5.1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 - Depotkosmetik, jeweils zu § 26 Abs. 2 GWB a.F.).
  • BGH, 09.11.1967 - KZR 7/66

    Diskriminierung durch Preisbinder

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05
    In diesem Fall kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 33 GWB in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; 49, 90, 98 - Jägermeister; Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, WuW/E 2341, 2342 - Taxizentrale Essen; v. 12.5.1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 - Depotkosmetik, jeweils zu § 26 Abs. 2 GWB a.F.).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum im Sinne des § 12 Abs. 1 TKG a.F. als Lizenznehmerin, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, oder im Sinne des Absatzes 2 der Norm als Dritte anzusehen ist und ob die damit verbundene Differenzierung zwischen einem Entgelt, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung" orientiert - so Abs. 1 - und einem "angemessenen Entgelt" - so Abs. 2 - wegen Verstoßes gegen die ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II (dazu EuGH, Urt. v. 25.11.2004 - C-109/03, Slg. 2004, I-11273 - KPN Telekom) richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftsbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so LG Köln, K&R 2005, 522; Gärtner, TMR 2002, 48; Maier, K&R 2005, 362, 365 und K&R 2005, 523; Wilms, MMR 2006, 74, 77; zweifelnd BeckTKG-Komm/Büchner aaO § 12 Rdn. 21 b; zur richtlinienkonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften s. EuGH, Urt. v. 5.5.1994 - C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Tz. 10 - Gabriele Habermann-Beltermann/Arbeiterwohlfahrt).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2007 - 2 U (Kart) 10/05

    Behinderung anderer Marktteilnehmer wegen übersetzter Preise für die

    In einem anderen Rechtsstreit klagt die Klägerin - auf der Grundlage der Unterwerfungserklärung der Beklagten im Verfahren vor dem Bundeskartellamt - (vereinfachend ausgedrückt) auf teilweise Erstattung aufgrund des NDIS-Vertrages im Jahr 1999 überzahlter Entgelte (Az. 91 O 72/00 LG Köln, VI-U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf, KZR 29/05 BGH).

    Unabhängig davon ist der Beklagten verwehrt, den Entgeltmaßstab in § 12 Abs. 1 TKG aF dadurch außer Kraft zu setzen, indem sie Teilnehmerdaten - über die Verpflichtung nach dem Gesetz hinaus - ausschließlich in der Form einer an sich urheberrechtlich geschützten Datenbank zugänglich macht (BGH, Urteil vom 11.7.2006 - KZR 29/05, UA 11).

    Deshalb ist die Beklagte auch bei einer Benutzung der Suchmaschine NDIS auf eine reine Kostenerstattung beschränkt, m.a.W. hinsichtlich des Entgelts analog § 12 Abs. 1 TKG aF zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom .11.7.2006 - KZR 29/05, UA 11).

    Sofern - so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.7.2006 (KZR 29/05, UA 11) - ein faktischer Zwang, bei der Online-Nutzung zu bleiben, bereits davon ausgeht, dass eine Datenbereitstellung offline wegen nicht zeitnaher Veränderungsdaten unpraktikabel ist, hat dies erst recht in dem Fall zu gelten, in dem ein Offline-Datenbezug um mehrere Millionen DM teurer als der Online-Bezug ist.

    Rechtssicherheit ist insoweit erst infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.7.2006 (KZR 29/05) eingetreten.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 9/05

    Zur wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung auf dem Markt des Betriebs von

    Auf den Inhalt der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 22. Dezember 1998, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2006 (KZR 29/05, Umdruck S. 5 = WuW/E DE-R 1829, 1830, Anlage K2 zum Schriftsatz vom 5.12.2006), ergibt, wird Bezug genommen.

    Sofern - so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006 (KZR 29/05, UA 11) - ein faktischer Zwang bei der Online-Nutzung zu bleiben, davon ausgeht, das eine Datenbereitstellung Offline wegen nicht zeitnaher Veränderungsdaten unpraktikabel ist, hat dies erst recht in dem Fall eines wirtschaftlichen Zwangs durch eine kartellrechtlich unangemessene Entgeltgestaltung zu gelten, durch die ein Offline-Bezug um mehrere Millionen DM bzw. EUR teurer als der Online-Bezug wird.

    Selbst wenn - wie die Beklagte einwendet - gegenüber einer richtlinienkonformen (einschränkenden) Auslegung des § 12 Abs. 2 TKG in Anbetracht des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) Bedenken bestehen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2006, VIII ZR 200/05, Umdruck S. 9), so folgt jedenfalls im Streitfall die Verpflichtung der Beklagten, Dritten nur die Kosten des bloßen Zurverfügungstellens zu berechnen, aus der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 22. Dezember 1998 (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2006, KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829, 1832 - Suchmaschine).

    Unabhängig davon ist es der Beklagten verwehrt, den Entgeltmaßstab in § 12 Abs. 1 TKG a.F. dadurch außer Kraft zu setzen, indem sie Teilnehmerdaten - über die Verpflichtung nach dem Gesetz hinaus - ausschließlich in der Form einer an sich urheberrechtlich geschützten Datenbank zugänglich macht (BGH, Urteil vom 11.7.2006 - KZR 29/05, UA 11).

    Im Übrigen hat die Beklagte sich aber aufgrund ihrer Unterwerfungserklärung vom 18. Dezember 1998 verpflichtet, Lizenznehmern und Dritten gleichermaßen die Daten gegen ein kostenorientiertes Entgelt zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v.11.7.2006 - KZR 29/05, WuW/E -DE-R 1829, 1832).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Sofern - so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.7.2006 (KZR 29/05, UA 11) - ein faktischer Zwang, bei der online-Nutzung zu bleiben, bereits davon ausgeht, dass eine Datenbereitstellung offline wegen nicht zeitnaher Veränderungsdaten unpraktikabel ist, hat dies erst recht in dem Fall zu gelten, in dem ein offline-Datenbezug um mehrere Millionen DM teurer als der online-Bezug ist.

    Zudem kann die Beklagte sich aus den bereits zur ausnahmsweisen Anwendbarkeit des § 12 TKG 1996 auf den "NDIS"-Vertrag erläuterten Gründen dem telekommunikationsrechtlichen Entgeltmaßstab nicht dadurch entziehen, dass sie Teilnehmerdaten ausschließlich in der Form einer an sich urheberrechtlich geschützten Datenbank zugänglich macht (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2006, KZR 29/05 , UA 11).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 17/05

    Kostendeckendes Entgelt für die Zurverfügungstellung von

    Das Bundeskartellamt betrieb unter anderem wegen überhöhter Entgelte bei der Teilnehmerdatenüberlassung gegen die Klägerin ein Missbrauchsverfahren (Az. B 7 - 76/98. Das Amt stellte das Verfahren durch Verfügung vom 13. Januar 1999 ein, nachdem die Klägerin sich bei teilweiser Abänderung - durch Schreiben vom 22. Dezember 1998 - der Abmahnung vom 2. November 1998 unterworfen hatte. Auf den Inhalt der Unterwerfungserklärung der Klägerin vom 22. Dezember 1998, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2006 (KZR 29/05, Umdruck S. 5 = WuW/E DE-R 1829, 1830) ergibt, wird Bezug genommen.

    Sofern - so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006 (KZR 29/05, UA 11) - ein faktischer Zwang bei der Online-Nutzung zu bleiben, davon ausgeht, dass eine Datenbereitstellung Offline wegen nicht zeitnaher Veränderungsdaten unpraktikabel ist, hat dies erst recht in dem Fall eines wirtschaftlichen Zwangs durch eine kartellrechtlich unangemessene Entgeltgestaltung zu gelten, durch die ein Offline-Bezug um mehrere Millionen DM bzw. EUR teurer als der Online-Bezug wird.

    Selbst wenn, wie die Klägerin meint, gegenüber einer richtlinienkonformen (einschränkenden) Auslegung des § 12 Abs. 2 TKG in Anbetracht des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) Bedenken bestehen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2006, VIII ZR 200/05, Umdruck S. 9), so folgt jedenfalls im Streitfall die Verpflichtung der Klägerin, Dritten nur die Kosten des bloßen Zurverfügungstellens zu berechnen, aus der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 22. Dezember 1998 (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2006, KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829, 1832 - Suchmaschine).

    Unabhängig davon ist es der Klägerin verwehrt, den Entgeltmaßstab in § 12 Abs. 1 TKG a.F. dadurch außer Kraft zu setzen, indem sie Teilnehmerdaten - über die Verpflichtung nach dem Gesetz hinaus - ausschließlich in der Form einer an sich urheberrechtlich geschützten Datenbank zugänglich macht (BGH, Urteil vom 11.7.2006 - KZR 29/05, UA 11).

    Daten gegen ein kostenorientiertes Entgelt zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2006 - KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829, 1832).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 13/05

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer

    Auf den Inhalt der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 22. Dezember 1998, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2006, (Az. KZR 29/05, Umdruck S. 5 = WuW/E DE-R 1829, 1830) ergibt, wird Bezug genommen.

    Selbst wenn, wie die Beklagte einwendet, gegenüber einer richtlinienkonformen (einschränkenden) Auslegung des § 12 Abs. 2 TKG in Anbetracht des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) Bedenken bestehen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2006, VIII ZR 200/05, Umdruck S. 9), so folgt die Verpflichtung der Beklagten, Dritten nur die Kosten des bloßen Zurverfügungstellens beim Offline-Bezug zu berechnen, aus der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 22. Dezember 1998 (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2006, KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829, 1832 - Suchmaschine).

    Unabhängig davon ist es der Beklagten verwehrt, den Entgeltmaßstab in § 12 Abs. 1 TKG aF dadurch außer Kraft zu setzen, indem sie Teilnehmerdaten - über die Verpflichtung nach dem Gesetz hinaus - ausschließlich in der Form einer an sich urheberrechtlich geschützten Datenbank zugänglich macht (BGH, Urteil vom 11.7.2006 - KZR 29/05, UA 11).

    Im Übrigen hat die Beklagte sich aber in der Unterwerfungserklärung vom 22. Dezember 1998 verpflichtet, Lizenznehmern und Dritten gleichermaßen die Teilnehmerdaten gegen ein kostenorientiertes Entgelt zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v.11.7.2006 - KZR 29/05, UA 11).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

    Der Senat hat zu § 12 TKG 1996, an dessen Stelle § 47 Abs. 4 TKG 2004 getreten ist, zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich ein nach dieser Vorschrift zur Herausgabe von Teilnehmerdaten Verpflichteter der dort angeordneten Preisbegrenzung nicht dadurch entziehen könne, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen anbiete (BGH Urteil vom 11. Juli 2006 - KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829 Rn. 18 - Suchmaschine; Urteil vom 13. Oktober 2009 - KZR 41/07, juris Rn. 53 - Teilnehmerdaten II; Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 50/07, juris Rn. 23 - Überlassung von Basisdaten; siehe auch BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832, 836).
  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

    bb) Auch die Auslegung des § 12 Abs. 2 TKG 1996, wonach auch von Nicht-Lizenznehmern für die eigenen Basisdaten nur ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkategorie 3 erhoben werden darf (ebenso Gärtner, TMR 2002, 48, 49; offengelassen von BGH, Urt. v. 11.7. 2006 - KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829 Tz. 19 - Suchmaschine), ist mit nationalem Recht vereinbar.
  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

    (2) Auch die Auslegung des § 12 Abs. 2 TKG 1996, wonach auch von Nicht-Lizenznehmern für die eigenen Basisdaten nur ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkategorie 3 erhoben werden darf (ebenso Gärtner, TMR 2002, 48, 49; offengelassen von BGH, Urt. v. 11.7. 2006 - KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829 Tz. 19 - Suchmaschine), ist mit nationalem Recht vereinbar.
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06

    Nichtigkeit der entgeltlichen Überlassung der Teilnehmerdaten von

    Eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes "angemessenes Entgelt" kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so auch Gärtner TMR 2002, 48; Maier K&R 2005, 362, 365; Wilms MMR 2006, 74, 77; offen gelassen BGH Urteil v. 11. Juli 2006, KZR 29/05).

    Sollte ein Bereitstellen der Teilnehmerdaten in kundengerechter Form aber auch möglich sein, ohne dass die zur Verfügung gestellte Datensammlung die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne von § 87 a UrhG erfüllt, so kann der Telefonieanbieter den Kostenmaßstab des § 12 TKG a.F. nicht dadurch außer Kraft setzten, dass er die Daten über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehend ausschließlich in der hochwertigeren Form einer Datenbank zur Verfügung stellt (vgl. BGH Urteil vom 11.07.2006, KZR 29/05, Umdruck Seite 11, Rdn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 9/06

    Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des

    Eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes "angemessenes Entgelt" kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so auch Gärtner TMR 2002, 48; Maier K&R 2005, 362, 365; Wilms MMR 2006, 74, 77; offen gelassen BGH Urteil v. 11. Juli 2006, KZR 29/05, vgl. auch Senatsrechtsprechung a. a. O.).

    Die gesetzliche Verpflichtung, die Daten in kundengerechter Form zugänglich zu machen, ist schon dann erfüllt, wenn die Daten dem nachfragenden Interessenten so überlassen werden, dass sie ohne Schwierigkeiten in eine eigene Datenbank übernommen und weiterverarbeitet werden können (BGH Urteil vom 11.07.2006, Az.: KZR 29/05, Umdruck Seite 8 m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2007 - U (Kart) 31/06

    Bestimmung des angemessenen Entgeltes gemäß § 12 Abs. 2 TKG a. F. für die

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 11/05

    Wirksamkeit eines Vertrags der Telekom AG mit einem Telefonauskunftdienst über

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Berechnung des Entgelts für die

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2007 - 2 U (Kart) 14/05

    Begriff der Angemessenheit der Kostenberechnung für die Überlassung von

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - U (Kart) 4/02

    Zurverfügungstellung von Telekommunikationsteilnehmerdaten - Unzulässigkeit eines

  • BGH, 10.02.2009 - KZR 41/07

    Vereinbarkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Datenüberlassungsvertrag mit

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 10/06

    Entgeltregelung bei Telekommunikationsdienstleistungen; zum Verstoß gegen § 47

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 12/05

    Möglichkeit einer wettbewerblichen Behinderung auf Drittmarkt bei Vorliegen des

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