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   BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12   

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https://dejure.org/2013,19992
BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12 (https://dejure.org/2013,19992)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - III ZR 31/12 (https://dejure.org/2013,19992)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - III ZR 31/12 (https://dejure.org/2013,19992)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 BGB, § 31 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 311 Abs 2 Nr 2 BGB
    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen Handelsvertreter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht von Vermögensberatungsgesellschaften zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die für sie tätigen Vermittler; Bemessung des Zeitraums der Schutzwirkung der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisse bzgl. des Vermittlers in der ...

  • rewis.io

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen Handelsvertreter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht von Vermögensberatungsgesellschaften zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die für sie tätigen Vermittler; Bemessung des Zeitraums der Schutzwirkung der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisse bzgl. des Vermittlers in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - DVAG 39 -, Haftung des U für deliktisches Handeln des HV, culpa in contrahendo, Betreten des Geschäftslokals, Schutzpflicht des U zugunsten des Anlegers, Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses, Dauer der Schutzpflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesellschaft kann für Betrug ihres Handelsvertreters an Kapitalanlegern aus culpa in contrahendo haften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1513
  • NZG 2014, 466
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12
    Insoweit wird auf die denselben Handelsvertreter und vergleichbare Anlageverträge betreffende Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR 296/11, WM 2013, 692 Rn. 11 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR 296/11 aaO Rn. 20 ff) Bezug genommen.

    Danach handelte es sich bei den Büroräumen des    F.   um ein Geschäftslokal der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO).

    b) Der Beklagten oblag zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo die vorvertragliche Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 24 ff).

    c) Im Schutzbereich der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses lagen auch solche Schäden der Klägerin, die ihr von F.  durch den Abschluss von betrügerischen (Kapitalanlage-)Eigengeschäften zugefügt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 29 ff).

    Sie bestand vielmehr zumindest zum Zeitpunkt des Anlagevertrags vom 15. Mai 2001 und seiner am 15. Mai 2002 erfolgten ersten Verlängerung noch fort (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO: Fortbestand der Schutzwirkung für Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002).

  • BGH, 05.10.1979 - I ZR 140/77

    Voraussetzungen - Handelsvertreter - Verrichtungsgehilfe - Unternehmer

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12
    Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77, NJW 1980, 941; Senat, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1857).

    Die Eigenschaft eines Verrichtungsgehilfen kommt für sie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie bei Ausübung der Tätigkeiten weisungsgebunden und von dem Unternehmer abhängig sind (Senat aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 aaO: Bejahung der Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Fall der dem Handelsvertreter übertragenen Betreuung eines Messestandes der dortigen Beklagten; BGH, Urteil vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54, NJW 1956, 1715 f: Generalvertreter als Verrichtungsgehilfe bei voller Abhängigkeit von Weisungen des Geschäftsherrn).

  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54

    Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12
    Die Eigenschaft eines Verrichtungsgehilfen kommt für sie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie bei Ausübung der Tätigkeiten weisungsgebunden und von dem Unternehmer abhängig sind (Senat aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 aaO: Bejahung der Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Fall der dem Handelsvertreter übertragenen Betreuung eines Messestandes der dortigen Beklagten; BGH, Urteil vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54, NJW 1956, 1715 f: Generalvertreter als Verrichtungsgehilfe bei voller Abhängigkeit von Weisungen des Geschäftsherrn).
  • BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65

    Teilzahlungsverkäufer

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12
    Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 30. Oktober 1967 (VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12
    Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77, NJW 1980, 941; Senat, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1857).
  • BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96

    Haftung des Vertretenen für das Verhalten des Vertreters

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12
    Im Unterschied hierzu ist in dem Sachverhalt, der dem von der Revision herangezogenen Urteil des Senats vom 7. Mai 1998 (III ZR 268/96, BGH NJW-RR 1998, 1342) zugrunde lag, eine Abweichung des Anlagevertrags von dem zuvor empfohlenen Anlagegeschäft nicht erkennbar.
  • OLG Köln, 19.01.2017 - 19 U 82/16
    (1) Nach Auffassung des Senats spricht angesichts der Vertragsgestaltung auch aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht der Kläger (§§ 133, 157 BGB) bereits einiges dafür, dass es an der Abgabe einer Willenserklärung des Zeugen A im Namen der Beklagten fehlt, sondern das Geschäft mit dem Zeugen A als Privatperson zustande gekommen ist (vgl. auch zu einem vergleichbaren Fall: BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), selbst wenn die Kläger in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf diesbezügliche Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 5.9.2002 - 11 U 184/01, in: OLGR 2003, 22 ff.) zutreffend darauf hinweisen, dass Anlageinteressenten grundsätzlich kein Interesse daran haben, ein direktes Vertragsverhältnis zum Handelsvertreter zu begründen.

    Auch ansonsten hat die Beklagte selbst nach dem Vortrag der Kläger ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf deren Rechte, Rechtsgüter und Interessen im Umgang mit dem Zeugen A nicht verletzt, da sie bei dessen Auswahl und Überwachung aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Gründen keine weitergehenden Maßnahmen vornehmen musste als von ihr entfaltet wurden (vgl. auch BGH, Urteile vom 14.3.2013 - III ZR 296/11, in: BGHZ 196, 340 ff., und vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.).

    Dass der Zeuge A aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten i.S.d. § 831 BGB war (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), greift die Berufung nicht an.

    Entgegen dem von den Klägern verfochtenen Standpunkt war der Zeuge A jedenfalls mangels Abschlussvollmacht (vgl. dazu ebenfalls BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff. - juris-Rn 17) auch kein Repräsentant der Beklagten, so dass diese nicht analog §§ 30, 31 BGB für dessen Verhalten einzustehen hat.

  • OLG Köln, 12.05.2017 - 19 U 84/16

    Haftung des Geschäftsherrn für durch einen Handelsvertreter verursachte Schäden

    Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB für das Verhalten des Zeugen X, weil es selbst nach dem Vortrag der Klägerin keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung, zur Rücksicht auf deren Rechte, Rechtsgüter und Interessen im Umgang mit dem Zeugen X verletzt hat, da sie bei dessen Auswahl und Überwachung aus den in dem angefochtenen Urteil dargelegten und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Gründen keine weitergehenden Maßnahmen vornehmen musste als von ihr entfaltet wurden (vgl. auch BGH, Urteile vom 14.3.2013 - III ZR 296/11, in: BGHZ 196, 340 ff., und vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.) und das Vorbringen der Klägerin zu angeblichen Kenntnissen des Zeugen H nach dem Vorstehenden nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass die Beklagte über die "Machenschaften" des Zeugen X informiert und/oder im Interesse ihrer Kunden verpflichtet war dagegen einzuschreiten.

    Dass der Zeuge X - möglicherweise - eine so bezeichnete "Repräsentanz" der Beklagten in Köln unterhielt, begründet keine Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB, für die es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff. - juris-Rn 17) u.a. einer Abschlussvollmacht bedarf, über die der Zeuge selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verfügte.

    Dass der Zeuge X aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten i.S.d. § 831 BGB war (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 31/12, in: NJW-RR 2013, 1513 ff.), kann die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg angreifen.

  • LAG Köln, 02.09.2015 - 11 Sa 357/15

    Lehrer; Straftäter; Resozialisierung

    Die Ausgestaltung der Regelungen des BZRG über die Erteilung von Führungszeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Tilgungsfristen, beruht auf dem Resozialisierungsgedanken einer schnellen Wiedereingliederung von Straftätern in Beruf und Gesellschaft, wobei das Ziel der Resozialisierung stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz ihrer Rechtsgüter abzuwägen ist (BGH, Urteil vom 11.07.2013 - III ZR 31/12 - m.w.N.).
  • LG Köln, 19.05.2016 - 15 O 349/15

    Schadensersatzbegehren wegen unterschlagener Anlagebeträge; Vertragliche

    Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2013, 1513 Rn. 19).
  • LG Köln, 19.05.2016 - 15 O 136/15

    Schadensersatzanspruch wegen Unterschlagung von Anlagebeträgen durch einen

    Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2013, 1513 Rn. 19).
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